Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.384/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_384/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Jung,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug,

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013-2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18.
März 2019 (A-2491/2018).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG hat ihren statutarischen Sitz in der Stadt Zug. Für die
Perioden ab 2013 ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die
Eidgenössische Steuerverwaltung darum, im bundesgesetzlich vorgesehenen
Kompetenzverfahren festzulegen, dass der Kanton Basel-Landschaft zur Erhebung
der direkten Bundessteuer gegenüber der Gesellschaft zuständig sei. Denn dort
befinde sich deren tatsächliche Verwaltung, während das Unternehmen im Kanton
Zug bloss ein Schein- bzw. Briefkastendomizil habe. Mit Verfügung vom 27. März
2018 befand die Bundesbehörde in diesem Sinne. Dagegen gelangte die
Gesellschaft erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht.

B.

Die A.________ AG hat am 25. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellt den Antrag, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019 aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass sich der Ort der Veranlagung betreffend die direkte
Bundessteuer der Perioden 2013 bis 2016 im Kanton Zug befunden habe.

C.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil. Der Kanton Zug
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und
unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen
Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr form- und fristgerecht
eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem
hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er,
wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
bestimmt (Art. 108 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 betreffend die
direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11).

2.1. Juristische Personen sind nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre
tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2.1.1. Dabei sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend (Art.
22 Abs. 1 Satz 2 StHG). Sitz der juristischen Person ist der Ort, den die
Statuten als Sitz bezeichnen (vgl. Art. 56 ZGB). Aufgrund der Bestimmung von
Art. 20 Abs. 1 StHG kann es zu Fällen kommen, wo sowohl der Sitzkanton als auch
der Kanton der tatsächlichen Verwaltung die Steuerpflicht aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit, d.h. das Hauptsteuerdomizil, beanspruchen. Dieser Konflikt ist
nach den Regeln zu lösen, welche die Praxis zum interkantonalen Steuerrecht
entwickelt hat.

2.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV
befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person im
interkantonalen Verhältnis grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den
Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen zivilrechtlichen Sitz wird
jedoch dann nicht abgestellt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort
gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich
abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in
Wirklichkeit vor sich geht. In solchen Fällen wird der Ort der effektiven
Leitung bzw. Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet. Entscheidend sind die
gesamten Umstände des Einzelfalls (Urteil 2C_259/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
2.1 m.w.H.).

2.2. In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das
Folgende: Der steuerrechtliche (Wohn-) Sitz als steuerbegründende Tatsache ist
grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der Pflichtigen kann
allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht
an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene
bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (Urteil 2C_183/
2007 vom 15. Oktober 2007 E. 3.2).

3.

3.1. Auf diese Bestimmungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt, um
die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommene Kompetenzzuweisung
gemäss Art. 108 DBG an den Kanton Basel-Landschaft für die Perioden 2013 bis
2016 zu bestätigen. Die vorinstanzliche Beurteilung gründet auf folgender
Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung, die sich für das Bundesgericht als
verbindlich erweist (vgl. oben E. 1.2) :

3.1.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass im
massgeblichen Zeitraum eine tatsächliche Arbeitstätigkeit am Ort der
statutarischen Verwaltung erfolgt wäre, geschweige denn eine reale
Geschäftsführung; entsprechende Aktivitäten waren schon aufgrund der räumlichen
Gegebenheiten unwahrscheinlich (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils). Am
Sitz war keine funktionstüchtige Infrastruktur vorhanden; stattdessen stellte
eine beauftragte Treuhandgesellschaft ihre Geschäftsadresse zur Verfügung, nahm
Briefsendungen entgegen und leitete sie an die verantwortlichen Organe mit
Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft weiter (vgl. ebenda E. 3.5.3). Mit dieser
Treuhänderin bestand ein Domizilvertrag, wonach diese für die
Beschwerdeführerin gerade die Dienstleistungen erbrachte, welche
klassischerweise für den Unterhalt eines Briefkastendomizils benötigt werden;
zu einem späteren Zeitpunkt war zwar auch noch ein Mietvertrag abgeschlossen
worden, aus dem aber nicht ersichtlich war, dass er den Domizilvertrag ersetzen
würde; zudem wurde der zweite Vertrag erst dann erstellt, als der Kanton
Basel-Landschaft das Unternehmen dazu aufforderte, sich in das dortige
Handelsregister einzutragen; die zeitlichen Umstände deuteten stark darauf hin,
dass der Mietvertrag einzig abgeschlossen wurde, um den Eindruck vermeintlicher
Substanz am Ort des Briefkastendomizils zu erwecken (vgl. dort E. 3.5.2).

3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die tatsächliche
Verwaltung der Beschwerdeführerin sich während den hier massgeblichen
Steuerperioden im Kanton Basel-Landschaft befand, auf folgende Feststellungen
gestützt: Betreffend das Jahr 2013 und die erste Jahreshälfte 2014 mietete das
Unternehmen Büroräumlichkeiten in U.________/BL für einen monatlichen Mietzins
von Fr. 2'100.--; diesen Ort gab es auch in zahlreichen Dokumenten als seine
Geschäftsadresse an (vgl. E. 3.6.2 des angefochtenen Urteils). Ab Juli 2014
mietete die Gesellschaft grössere Geschäftsräume in dem gegenüber U.________
direkt benachbarten Ort V.________/BL; für die Mitbenützung von 134m2 Büroräume
in einem Büro- und Produktionsgebäude bezahlte sie einen Mietzins von Fr.
2'250.-- pro Monat und Fr. 27'000.-- pro Jahr; auch liess sie sie für beinahe
Fr. 6'000.-- auf ihre Bedürfnisse abgestimmt ausbauen; in der gleichen Gemeinde
mietete sie für 2015 vom Vermieter ihrer Büroräumlichkeiten einen Parkplatz
(vgl. ebenda E. 3.5.2). Weiter lagen für 2014 Spesenabrechnungen in der Höhe
von gesamthaft beinahe Fr. 73'000-- vor, die aber nur marginal, d.h. für etwas
mehr als Fr. 1'000.--, auf die Stadt oder den Kanton Zug entfielen, während
alle anderen Abrechnungen sich auf die beiden genannten Orte (und andere) im
Kanton Basel-Landschaft bezogen. Im gleichen Kanton und in unmittelbarer
geographischer Nähe zum tatsächlichen Geschäftsort wohnten zudem der Präsident
und das einzige Mitglied des Verwaltungsrates (E. 3.6.3). Dieselben
Feststellungen entsprechen im Übrigen der massgeblichen Sachlage für die
Perioden 2015 und 2016 (E. 3.6.4).

3.2. Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen müsste die Beschwerdeführerin
dartun können, dass es sich um eine geradezu offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung handelt. Das gelingt ihr jedoch in
keiner Weise, sei es gesamthaft oder in Bezug auf konkrete Einzelpunkte.

3.2.1. Als unzureichend erweisen sich zuerst einmal all die Vorbringen, die
sich gegen die Annahme eines blossen Briefkastendomizils im Kanton Zug richten.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht Dokumente eingereicht, die belegen
sollen, dass mehrere Mitarbeiter während den hier massgeblichen Perioden am
Sitzort gearbeitet und dort auch Geschäftsbesprechungen mit Kunden oder sonst
firmenexternen Personen abgehalten hätten. Weiter habe zumindest eine Sitzung
des Verwaltungsrats in den Zuger Büroräumlichkeiten stattgefunden, dazu andere
Aktivitäten der Geschäftsführung.

Es ist hier nicht näher zu prüfen, inwiefern es sich bei den eingereichten
Dokumenten um unzulässige Noven gemäss Art. 99 BGG handelt. Soweit die gleichen
Vorbringen und Beweismittel zulässigerweise schon dem Bundesverwaltungsgericht
unterbreitet wurden, hat sich dieses eingehend damit befasst. Es ist zu der für
das Bundesgericht verbindlichen Würdigung gelangt, dass eine tatsächliche
Verwaltungstätigkeit und insbesondere eine geschäftsführende berufliche
Aktivität am Sitzort keineswegs in massgeblicher Weise belegt ist, sei es für
angestellte Mitarbeiter oder für die geschäftsführenden Organe des
Unternehmens. Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Dokumenten betreffend das
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Treuhandgesellschaft, mit
der über all die Jahre ein Domizil- und danach ein Mietvertrag bestand.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem keine schlüssigen Argumente
gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wonach die
tatsächliche Verwaltung und Geschäftsführung während den hier massgeblichen
Perioden im Kanton Basel-Landschaft stattfand. Keines ihrer Vorbringen ist auch
nur ansatzweise geeignet, die Sachverhaltsermittlung im angefochtenen Urteil
als geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine unzutreffende Verteilung
der Beweislast oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen wäre.
Dasselbe gilt in Bezug auf dessen Feststellungen hinsichtlich der Situation im
Kanton Zug.

3.3. Aus ihren für das Bundesgericht verbindlichen Faktenfeststellungen hat die
Vorinstanz rechtliche Schlüsse gezogen, die sich ohne Weiteres als
bundesrechtskonform erweisen. Soweit das Gericht die durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung vorgenommene Kompetenzzuweisung an den Kanton Basel-Landschaft
bestätigt hat, entspricht das der oben dargestellten (vgl. E. 2.1), gültigen
Rechtslage.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Zug, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter