Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.382/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_382/2019

Urteil vom 29. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, ABR Biel/Bienne, KU Bözingen,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,

Asyl Biel und Region ABR, handelnd durch ihre Organe.

Gegenstand

Haftung im Zusammenhang mit Asylverfahren; Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 3. April 2019 (ZK 19 191).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid ZK 18 585 bzw. ZK 18 594 vom 20. Dezember 2018 trat die 1.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf eine Berufung von A.________
betreffend Staatshaftung im Zusammenhang mit Asylverfahren und Sozial- bzw.
Nothilfe nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das
Obergericht ab, die Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegte es dem
Berufungskläger. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von
A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_108/2019 vom 30. Januar 2019
nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab, weshalb die Gerichtskosten von Fr.
500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.

Mit Entscheid ZK 19 1919 vom 3. April 2019 wies die 1. Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens ZK 18 585 ab; von der Erhebung von Gerichtskosten für das
Erlassverfahren wurde abgesehen.

Mit "Verwaltungsbeschwerde" vom 22. April 2019 beantragt A.________ dem
Bundesgericht im Wesentlichen, den Erlassentscheid des Obergerichts aufzuheben
und ihn von der Bezahlung der Berufungsgebühr von Fr. 600.-- zu befreien.

2.

Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten über die Stundung oder Erlass von Abgaben unzulässig; in
Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass
der direkten Bundessteuer oder kantonalen oder kommunalen Einkommens- und
Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Vorliegend ist der Erlass von Gerichtskosten streitig. Gerichtskosten sind
Abgaben. Da es sich bei Gerichtskosten nicht um eine direkte Steuern handelt,
fällt die Gegenausnahme vom zweiten Satzteil von Art. 83 lit. m BGG ausser
Betracht, wobei das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ohnehin nicht
dargetan würde oder ersichtlich wäre. Damit bleibt als bundesrechtliches
Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG (ausschliesslich) die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Entsprechende Rügen
bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
Entsprechende Rügen werden nicht erhoben und substantiiert. Es fehlt namentlich
jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids,
erst recht unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 ilt. b BGG). Die
(wohl zu verneinende Frage; vgl. etwa Urteil 4D_70/2014 vom 8. Oktober 2014),
ob der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Art. 112 ZPO (oder eine
kantonalrechtliche Verfahrensnorm) einen Rechtsanspruch auf Erlass von
Gerichtskosten einräumt und der Beschwerdeführer durch dessen Verweigerung in
rechtlich geschützten Interessen betroffen wird, was gemäss Art. 115 lit. b BGG
eine weitere selbstständige Voraussetzung für die Legitimation zur
Verfassungsbeschwerde wäre, kann offen bleiben.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem (sinngemäss gestellten) Gesuch um Kostenbefreiung für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
(Art. 64 BGG) und Fehlens entsprechender besonderer Umstände (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG) nicht zu entsprechen. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind
dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller