Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.380/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_380/2019

Urteil vom 30. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Handelsregister; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 2. April 2019 (V 2019 6).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die A.________ AG in Liquidation hat statutarischen Sitz in U.________/ZG.
Mit Urteil 2C_153/2019 vom 11. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf ihre
Beschwerde, die offensichtlich über keine den gesetzlichen Anforderungen
genügende Begründung verfügte, nicht ein und wies es das Gesuch um Erteilung
des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge ab. Anlass zur 28-seitigen Beschwerde
der A.________ AG in Liquidation hatte eine Verfügung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug gegeben, worin die A.________ AG in Liquidation aufgefordert
worden war, bis zum 6. Februar 2019 im Verfahren V 19 6 einen Kostenvorschuss
von Fr. 500.--, zu begleichen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben werde.

1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verpflichtete in der Folge die
A.________ AG in Liquidation mit Verfügung vom 22. Februar 2019 erneut zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--, nunmehr bis zum 15. März 2019
und wiederum unter Androhung der Abschreibung der Sache im Unterlassungsfall.
Nachdem weder ein Kostenvorschuss noch ein Fristerstreckungsgesuch eingegangen
waren, schrieb das Verwaltungsgericht am 2. April 2019 die Angelegenheit
androhungsgemäss vom Geschäftsverzeichnis ab.

1.3. Mit nunmehr 45-seitiger Eingabe vom 8. April 2019 (Poststempel), welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an das Bundesgericht weiterleitete,
erhebt die A.________ AG in Liquidation wiederum "Zivilklage", diesmal
gerichtet gegen die "rechtswidrigen Verfügungen" vom 15. Januar 2019 und 22.
Februar 2019 im vorinstanzlichen Verfahren V 19 6. Die Anträge scheinen auf die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung zur neuen
Beurteilung, die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu gehen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob der Kostenvorschuss (oder ein
diesen ersetzendes Fristerstreckungsgesuch) rechtzeitig eingetroffen sei. Sie
hält fest, dass dies nicht der Fall sei, was die Beschwerdeführerin ihrerseits
nicht bestreitet. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Feststellungen für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).

2.2. Der Streitgegenstand kann, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren,
zwar eingeschränkt ( minus), nicht aber ausgeweitet ( plus) oder geändert ( 
aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). So, wie im
Verfahren 2C_153/2019 einzig die Rechtmässigkeit des verfügten
Kostenvorschusses streitig sein konnte, kann es im vorliegenden Verfahren
einzig darum gehen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw.
verfassungsrechtlich haltbar zur Abschreibung der Sache gelangt sei. In ihrer
45-seitigen Eingabe, die sich als Sammelsurium verschiedenster Rechtsschriften
und Gedankengänge darstellt, geht sie freilich auf die einzig entscheidende
Frage auch nicht ansatzweise ein. Da die Vorinstanz die Sache in Anwendung des
kantonalen Verfahrensrechts abschrieb, hätte die Beschwerdeführerin in
detaillierter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung aufzuzeigen
gehabt, dass und inwiefern sie durch den Entscheid in ihren verfassungsmässigen
Individualrechten verletzt sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3
S. 30). Dies hat sie unterlassen, wenngleich ihr die Rechtslage schon im Urteil
2C_153/2019 dargelegt wurde.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht
einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid
des Abteilungspräsidenten geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG) gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts
zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) erweist sich mit Blick
auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E.
5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen, was einzelrichterlich geschehen kann (Art.
64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher