Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.37/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_37/2019

Urteil vom 16. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Advokat Christoph Surber,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt vom 20. September 2018 (STRK.2017.111).

Sachverhalt:

A. 

Die Eheleute B.________ und A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die
Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BS. Im
Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 deklarierten sie unter
anderem 30'000 Namenaktien der D.________ AG, einer Kommanditaktiengesellschaft
mit Sitz in U.________/BS. Die Beteiligung verzeichneten sie mit dem Steuerwert
von Fr. 4'200'000.--, ohne aber die in der Steuerperiode 2015 fällig gewordene
Bruttodividende von Fr. 900'000.-- zu vermerken.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 4. Mai 2017 rechnete die Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt (KSTV/BS) die Bruttodividende von Fr. 900'000.-- auf. Zudem
gab sie den Steuerpflichtigen bekannt, dass der Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer (Fr. 315'000.--) mangels Deklaration entfalle.

B.

Die Steuerpflichtigen erhoben hiergegen Einsprache, welche die KSTV/BS, soweit
hier interessierend, mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 abwies.

Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen mit Beschwerde an die
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Diese wies das Rechtsmittel am
20. September 2018 ab. Der Beschwerdeentscheid wurde am 4. Dezember 2018 an die
Steuerpflichtigen versandt.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2019
beantragen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: die Beschwerdeführer) beim
Bundesgericht, der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
vom 20. September 2018 sei aufzuheben und es sei ihnen die Verrechnungssteuer
von Fr. 315'000.--, welche von der Dividende der D.________ AG in Abzug
gebracht worden sei, samt Verzugszins zurückzuerstatten.

Die KSTV/BS schliesst am 13. Februar 2019 unter Hinweis auf die per 1. Januar
2019 in Kraft getretene Neuregelung der Verwirkung des Anspruchs auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Art. 23 VStG (SR 642.21; Änderung vom
28. September 2018; AS 2019 433) auf Gutheissung der Beschwerde.

Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019, die Beschwerde sei
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese den für die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 VStG in der Fassung vom
28. September 2018 wesentlichen Sachverhalt prüfe.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die KSTV/BS, die ESTV und die
Beschwerdeführer an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 56 VStG). Auf die
form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.
100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 

Streitig ist, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf Rückerstattung der auf
der Bruttodividende der D.________ AG von Fr. 900'000.-- abgezogenen
Verrechnungssteuer von Fr. 315'000.-- verwirkt ist.

2.1. Die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(Art. 23 VStG) ist - wie erwähnt - per 1. Januar 2019 neu geregelt worden
(Änderung vom Änderung vom 28. September 2018; AS 2019 433). Die neue Ordnung
gestaltet sich wie folgt:

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche
Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen
Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von
diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 Abs. 1 VStG). Die
Verwirkung tritt nach Art. 23 Abs. 2 VStG nicht ein, wenn die Einkünfte oder
Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder
Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden (lit. a) oder von der
Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen
hinzugerechnet werden (lit. b).

Zeitlich gilt das neue Recht für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014
entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 70d
VStG).

2.2. Der vorliegende Fall betrifft einen Anspruch aus der Steuerperiode 2015,
über den noch nicht rechtskräftig befunden worden ist. Das neue Recht findet
somit Anwendung.

Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Angabe der Dividende
von Fr. 900'000.-- vorliegend nicht in der Steuererklärung, sondern
nachträglich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Veranlagungsverfahren erfolgte und die KSTV/BS den Ertrag aus eigener
Feststellung zu den Einkünften hinzugerechnet hat. Zu prüfen ist damit einzig,
ob die Beschwerdeführer die Dividende in ihrer Steuererklärung 2015 im Sinne
von Art. 23 Abs. 2 VStG fahrlässig nicht angegeben haben und dementsprechend
die Verwirkungsfolge nicht eintritt (vgl. auch Stellungnahme der
Beschwerdeführer vom 22. März 2019, S. 3).

3.

Um zu klären, wann statt von einer vorsätzlichen Nichtdeklaration von einer
fahrlässigen Nichtdeklaration im Sinne von Art. 23 Abs. 2 VStG auszugehen ist,
drängt es sich auf, die zur Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze
heranzuziehen (Urteil 2C_1066/2018 vom 21. Juni 2019 E. 4.1).

Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder ein vorsätzlicher Versuch der
Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit Wissen und
Willen gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 333 Abs. 1
StGB). Eventualvorsatz genügt; ein solcher liegt vor, wenn der Betroffene den
Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. BGE 131
IV 1 E. 2.2, mit Hinweisen). Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen
Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit schwierig sein (BGE 133 IV 9 E.
4.1 S. 16; Urteile 2C_129/2018 vom 24. September 2018 E. 9.1; 2C_32/2016 vom
24. November 2016 E. 15.2). Tatfrage ist, ob sich ein Steuerpflichtiger beim
Ausfüllen der Steuererklärung der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen
ist (Wissenselement) und eine unrichtige Veranlagung gewollt oder zumindest in
Kauf genommen hat (Willenselement). Entsprechend kann das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit bzw. einer
Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG) prüfen, ob die
diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz zutreffen (vgl. Urteil 2C_362/2018 vom
19. Juni 2019 E. 4, mit Hinweisen). Soweit hingegen strittig ist, ob die
Vorinstanz vom richtigen Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist, geht es um eine
Rechtsfrage, für welche im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
Kognitionsbeschränkung besteht (Urteile 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4;
2C_129/2018 vom 24. September 2018 E. 9.1). Der Nachweis des Vorsatzes gilt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erbracht, wenn mit hinreichender
Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen
erwiesen, so ist zu vermuten, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine
Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung
bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat
(Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in
der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a S. 29 f.;
Urteile 2C_1066/2018 vom 21. Juni 2019 E. 4.1; 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E.
3.4; 2C_129/2018 vom 24. September 2018 E. 9.1; 2C_1157/2016 vom 2. November
2017 E. 6.2; 2C_32/2016 vom 24. November 2016 E. 15.2).

Der bewusst fahrlässig Handelnde vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das
Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde (vgl. BGE
133 IV 1 E. 4.1 und 4.4; 130 IV 58 E. 8.4). Die Unvorsichtigkeit ist
pflichtwidrig, wenn der Steuerpflichtige nicht die Sorgfalt walten lässt, die
nach den Umständen und seiner (durch seine Ausbildung, seine intellektuellen
Fähigkeiten sowie seine Berufserfahrung geprägten) persönlichen Situation
geboten ist (BGE 135 II 86 E. 4.3; Urteil 2C_1066/2018 vom 21. Juni 2019 E.
4.1, mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführer erklärten im vorinstanzlichen Verfahren, es könne
ihnen lediglich eine fahrlässige Nichtdeklaration der Dividende vorgeworfen
werden. Sie begründeten dies mit der Komplexität ihrer Vermögenssituation (mit
einer Steuererklärung mit angeblich rund 100 Seiten und einer "extrem hohen
Zahl" verschiedener Wertschriftentitel), der mehrmaligen Umwandlung sowie
Umfirmierung der D.________ AG in den Jahren 2014 und 2015, ihrem
fortgeschrittenen Alter von weit über 70 Jahren, der ihnen fehlenden
juristischen und/oder steuerlichen Ausbildung, gesundheitlichen Problemen und
mit der (behaupteten) Tatsache, dass der Dividendenbeleg im Zeitpunkt der
Erstellung der Steuererklärung entweder gar nicht vorgelegen habe oder sie sich
nicht mehr an die Dividendenzahlung hätten erinnern können. Vor dem
Bundesgericht führen die Beschwerdeführer aus, trotz schriftlicher und
anschliessender mündlicher Rückfrage ihres Rechtsvertreters hätten sie sich
nicht an die Dividende erinnern können. Zudem bringen sie vor, es widerspreche
der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass sie
in der Steuererklärung 2015 nicht verrechnungssteuerpflichtige Erträge aus
einem der D.________ AG eingeräumten Pflichtwandeldarlehen (mitsamt dem
Darlehen selbst) deklariert hätten und demgegenüber die der Verrechnungssteuer
unterliegende Dividende absichtlich nicht angegeben haben sollen. Für eine
Hinterziehung von Einkommenssteuern hätte es sich nämlich nach Auffassung der
Beschwerdeführer aufgedrängt, die verrechnungssteuerpflichtige Dividende zu
deklarieren und demgegenüber die verrechnungssteuerfreien Zinsen auf dem
Pflichtwandeldarlehen nicht in die Steuererklärung aufzunehmen.

Die KSTV/BS geht mit den Beschwerdeführern davon aus, dass diese die hier
streitbetroffene Dividende bloss fahrlässig nicht deklarierten. Die KSTV/BS
stellt sich auf den Standpunkt, die Nichtdeklaration sei trotz der Höhe der
Dividende und trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage
seines Rechtsvertreters hin eine Dividendenausschüttung verneint habe, auf
blosse Unachtsamkeit zurückzuführen. Es fehle an einem Hinterziehungsvorsatz
oder einer Betrugsabsicht.

Nach Auffassung der ESTV musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass die
D.________ AG im Jahr 2015 eine Dividende ausbezahlt hatte, und zwar deshalb,
weil er gemäss Eintrag im Handelsregister seit April 2014 Aufsichtsorgan dieser
Gesellschaft sei. Seine Behauptung, er habe von der Dividende schlicht keine
Kenntnis gehabt, sei folglich unzutreffend. Deshalb und weil sich der Steuer-
und Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zweimal, im Februar und im August
2016, nach einer allfälligen Dividende der D.________ AG erkundigt habe, sei
ein schlichtes Vergessen der Dividende aus Fahrlässigkeit beim Ausfüllen der
Steuererklärung ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer habe die Dividende als
Aufsichtsorgan spätestens im August 2016 bekannt sein müssen, da die
Jahresrechnung 2015 der D.________ AG jedenfalls bis dann zu genehmigen gewesen
sei. Auch habe ihm nach der zweimaligen Nachfrage des Steuer- und
Rechtsvertreters bewusst sein müssen, dass eine von dieser Gesellschaft im Jahr
2015 ausgeschüttete Dividende in der Steuererklärung 2015 zu deklarieren wäre.
Aufgrund der aussergewöhnlichen Höhe der Dividende könne diese nach allgemeiner
Lebenserfahrung auch für eine sehr wohlhabende Person wie den Beschwerdeführer
nicht als völlig nebensächlich und vernachlässigbar eingestuft werden. Dennoch
habe der Beschwerdeführer, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, gegenüber
seinem Steuer- und Rechtsvertreter das Vorliegen einer zu deklarierenden
Dividende klar verneint.

4.2.

4.2.1. Gemäss einem am 10. April 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) publizierten, am 7. April 2014 in das Tagebuch aufgenommenen Eintrag im
Handelsregister ist der Beschwerdeführer als (nicht zeichnungsberechtigte)
Aufsichtsstelle der D.________ AG eingetragen.

Nach weiteren Einträgen im Handelsregister firmierte die im April 2014
gegründete D.________ AG bis zum 30. Oktober 2015 unter dem Namen "E.________".

Die genannten Handelsregistereinträge sind vorliegend in die Beurteilung, ob
die Beschwerdeführer fahrlässig oder eventualvorsätzlich gehandelt haben, mit
einzubeziehen. Denn bei rechtskonform publizierten Handelsregistereinträgen
handelt es sich um Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und deren Kenntnis
fingiert wird; prozessual handelt es sich um offenkundige bzw. notorische
Tatsachen (Urteil 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE
138 III 294; Urteil 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1, in: Praxis 99/2010 Nr.
17 S. 120; Urteil 2C_952/2010 vom 29. März 2011 E. 2.3). Als solche können
rechtskonforme Handelsregistereinträge im Verfahren vor Bundesgericht von Amtes
wegen berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_560/2012 vom 1.
März 2013 E. 2.2; Urteil 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publiziert
in BGE 138 III 294).

4.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
nicht darüber geäussert, ob die Beschwerdeführer die Dividende
eventualvorsätzlich oder nur fahrlässig nicht deklariert haben. Dies kann ihr
nicht vorgeworfen werden, war doch das Kriterium, ob vorsätzliches oder
stattdessen nur fahrlässiges Handeln vorliegt, unter dem früheren Recht nicht
relevant.

Die im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Tatsachen erlauben auch in
Verbindung mit den erwähnten Handelsregistereinträgen keine abschliessende
Würdigung der hier streitigen subjektiven Tatbestandsvoraussetzung von Art. 23
Abs. 2 VStG. Zwar führen die Verfahrensbeteiligten verschiedene Elemente ins
Feld, welche für ihre jeweiligen Standpunkte sprechen sollen (vgl. hiervor E.
4.1). Doch kann gestützt auf den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
festgestellten Sachverhalt und unter Einbezug der genannten
Handelsregistereinträge nicht auf Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz
geschlossen werden. Insbesondere wecken zwar die Stellung des Beschwerdeführers
als Aufsichtsorgan der D.________ AG und der Umstand, dass diese Gesellschaft
bis im Oktober 2015 unter einem mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers
identischen Namen firmierte, Zweifel an seiner Darstellung, wonach er
namentlich infolge (angeblich) mehrmaliger Umwandlungen und Umfirmierungen der
D.________ AG in den Jahren 2014 und 2015 nicht über die Dividendenzahlung im
Bild gewesen sei. Gleichwohl bedarf es näherer Abklärungen zur Beantwortung der
Tatfrage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ausfüllen seiner
Steuererklärung (und der Erteilung von diesbezüglichen Weisungen bzw.
Informationen an seinen Steuer- und Rechtsvertreter) tatsächlich Kenntnis von
der Dividende hatte, er sich also der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben bewusst war.

Selbst wenn die Beschwerdeführer verrechnungssteuerfreie Zinsen auf einem der
D.________ AG eingeräumten Pflichtwandeldarlehen korrekt in der Steuererklärung
angegeben haben sollten, würde dies eine vorsätzliche Nichtdeklaration der
Dividende nicht per se ausschliessen. Vorinstanzliche Feststellungen zu Umfang
und Art des übrigen Einkommens der Beschwerdeführer sowie zu deren
Vermögenslage finden sich sodann im angefochtenen Entscheid nicht, so dass sich
auch nicht ohne Weiteres sagen lässt, die - absolut betrachtet hohe - Dividende
sei für die Beschwerdeführer unbedeutend gewesen und habe so ihrer
Aufmerksamkeit entgehen können. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich nicht
näher abgeklärt wurde, ob die Beschwerdeführer tatsächlich an gesundheitlichen
Problemen litten, welche Indizien für eine bloss fahrlässige Nichtdeklaration
bilden könnten.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen
festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat
(vgl. BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.). Deshalb und mit Blick darauf, dass es
zu vermeiden gilt, den Rechtssuchenden den Instanzenzug zu verkürzen (vgl.
Urteil 2C_1066/2018 vom 21. Juni 2019 E. 4.2), drängt es sich auf, die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt
bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführer die Dividende vorsätzlich oder
fahrlässig nicht angegeben haben, näher abklärt und gestützt darauf neu über
das Rückerstattungsbegehren befindet.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.

6.

Mit Blick darauf, dass vorliegend nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids
eine Revision der einschlägigen Gesetzesregelung in Kraft trat, rechtfertigt es
sich nicht, dem unterliegenden Kanton Basel-Stadt Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Urteil 2C_1066/2018 vom 21. Juni E. 5.1). Ebenso
wenig sind die Kosten den obsiegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Entgegen
der Auffassung der ESTV (vgl. insbesondere Vernehmlassung der ESTV vom 15.
Februar 2019, S. 9) erscheint es vorliegend nicht als angezeigt, bei der
Kostenverlegung darauf abzustellen, ob der Rückerstattungsantrag der
Beschwerdeführer unter dem im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Entscheids noch gültig gewesenen früheren Recht richtigerweise abgewiesen wurde
oder nicht.

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles drängt es sich sodann (anders als
nach Meinung der KSTV/BS und der ESTV) auf, den rechtsvertretenen
Beschwerdeführern zulasten des Kantons Basel-Stadt eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 68Abs. 1 BGG; Urteil 2C_1066/2018 vom 21. Juni E. 5.2).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und
der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20.
September 2018 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt, der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König