Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.377/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_377/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Literargymnasium Rämibühl.

Gegenstand

Nichtpromotion,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Einzelrichter, vom 15. März 2019 (RG.2019.00003).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde C.B.________ in der dritten Klasse des
Literargymnasiums Rämibühl nicht promoviert. Die Bildungsdirektion des Kantons
Zürich wies einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Verfügung vom
16. April 2015 ab. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. Juli 2015 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von C.B.________, vertreten durch
ihre Eltern D.B.________ und A.________, erhobene Beschwerde ab. Am 15. März
2019 nahm der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das von
A.________ gestellte Ausstandsgesuch nicht an die Hand und trat auf sein
Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung vom 15. März 2019 gelangt
A.________ mit Eingabe vom 20. April 2019 an das Bundesgericht und beantragt
die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des
Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 15. März 2019 sowie
des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2015 sowie
den Ausstand der daran beteiligten Richter. Es ist weder ein Schriftenwechsel
noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen.

2.1. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des nachträglichen
Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nur verengen, aber nicht erweitern (BGE 136
II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2.4 S. 34). Anfechtungsobjekt des vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahrens kann somit nur das vorinstanzliche Urteil vom
15. März 2019 sein und nicht das in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil vom
15. Juli 2015. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz ein vom Vater
von C.B.________, A.________, gestelltes Ausstandsgesuch nicht an die Hand
genommen und ist auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten. Zu den die
Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs und das Nichteintreten auf das
Revisionsgesuch begründenden Erwägungen der Vorinstanz lässt sich der Eingabe
vom 20. April 2019 nichts entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.2. Da die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen
staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im
Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417;
132 II 342 E. 2.1 S. 346), ist klarstellend festzuhalten, dass die Auffassung
des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 15. März 2019 sei nichtig, weil sie an
einem schweren Mangel leide, unzutreffend ist. Der geltend gemachte Mangel,
wonach eine Repetition der neunten Klasse angesichts des bestandenen Zeugnisses
der zehnten Klasse nicht sinnvoll erscheine, könnte, falls überhaupt, nur ein
inhaltlicher Mangel sein, welcher nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (BGE
138 II 501 E. 3.1 S. 503). Eine solche Ausnahme ist schon hinsichtlich des
Gegenstands der angefochtenen und angeblich nichtigen Verfügung, welcher sich
auf die Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15.
Juli 2015 und auf Ausstandsbegehren beschränkte, weder ansatzweise dargetan
noch ersichtlich, weshalb sich die Eingabe unter diesem Gesichtspunkt als
offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Ebenso wenig ist eine Nichtigkeit des Urteils vom 15. Juli 2015 ersichtlich.

3.

Auf die Eingabe vom 20. April 2019 ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Eingabe vom 20. April 2019 wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Literargymnasium Rämibühl und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall