Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.375/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_375/2019

Urteil vom 11. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Gioele Ballarino,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons

Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar
2019 (810 18 118).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Ägypter; 1984) heiratete am 15. Januar 2013 die Schweizerin
B.________ (Ledigname C.________; 1988) in Ägypten. Am 31. August 2013 stellte
diese ein Einreisegesuch für jenen. Am 7. Dezember 2013 reiste A.________ in
die Schweiz ein und erhielt am 13. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 31. Juli 2016 zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in U.________ (BL)
nach V.________ (JU) aus. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. März 2017 wurde festgestellt,
dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2016 getrennt leben. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft am 14.
November 2017 die Aufenthaltsbewilligung. Die Rechtsmittel dagegen waren
erfolglos (Regierungsrat: 17. April 2018; Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht: 16. Januar 2019).

B.

Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar
2019 aufzuheben, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und von einer
Wegweisung abzusehen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und eventuell
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Akten wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]). In
prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen
behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1). Dies ist in Bezug auf den erwähnten
Artikel der Fall. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
diesbezüglich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AIG). Der Beschwerdeführer lebt seit 1. Juni 2016 von seiner Gattin getrennt.
Gestützt auf die Ehe hat er keinen Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung.
Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, besteht auch kein Anspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dies ist unbestritten. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nur einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. Danach besteht auch nach Auflösung der Ehe
ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG
weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen. Beispiele solcher Gründe nennt Art. 50 Abs. 2 AIG,
worunter etwa die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland fällt.

2.2. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350; Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6).
Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). 

2.3. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass kein wichtiger persönlicher
Grund vorliegt: Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 7. Dezember 2013 in der
Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer ist sehr kurz. Eine besondere Beziehung hat der
Beschwerdeführer zur Schweiz nicht geknüpft. Daran ändert nichts, dass er in
der Schweiz arbeitet, keine Schulden hat und Deutschkurse besucht. Dass eine
Ehe in die Brüche geht, stellt selber noch keinen persönlichen wichtigen Grund
dar. Eine persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in Ägypten
ist nicht gefährdet: Zwar muss der Beschwerdeführer in Ägypten eine neue Stelle
suchen und sich beruflich neu integrieren. Angesichts des Umstands, dass er
aber in Ägypten aufgewachsen ist, dort die Schulen besucht und seine Ausbildung
mit einem Universitätsabschluss abgeschlossen hat sowie berufliche Erfahrung in
Ägypten und der Schweiz sammeln konnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine
berufliche Wiedereingliederung gefährdet wäre. Dass ein Leben in der Schweiz
nun einfacher wäre, ist nicht entscheidend. Auch eine familiäre
Wiedereingliederung erscheint nicht gefährdet. Dass seine Eltern in Alexandria
wohnen, er diese Stadt 2003 verlassen und anderswo in Ägypten gearbeitet hat
sowie seine Eltern pflegebedürftig sind, zeigt jedenfalls nicht, dass eine
familiäre Wiedereingliederung gefährdet wäre. Im Übrigen lebt sein Bruder
ebenfalls in Ägypten. Zwar haben sich während seiner Abwesenheit die
politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Ägypten geändert, was ein
Leben in Ägypten im Vergleich zur Schweiz sicherlich nicht einfacher macht.
Doch dies ist nicht entscheidend, sondern die Gefährdung seiner
Wiedereingliederung. Auch die voreheliche gemeinsame Zeit von zwei Jahren
vermag nichts daran zu ändern, dass kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt,
der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Wie sich aus
Art. 50 Abs. 2 AIG ergibt, liegen wichtige persönliche Gründe nur in speziellen
Ausnahmesituationen vor, währenddem die Situation des Beschwerdeführers - wie
die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - eine gewöhnliche Lebenswendung
darstellt.

3.

Somit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass