Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.374/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_374/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand

Steuerdomizil ab 2015,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
14. Februar 2019 (2017/19).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017
legte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis das Hauptsteuerdomizil des 1960
geborenen A.________ ab dem Steuerjahr 2015 in der Gemeinde U.________ fest.
Die vom Steuerpflichtigen hiegegen erhobene Beschwerde wies die
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Entscheid vom 14. Februar 2019
ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
es sei ihm "das Recht des frei wählbaren Wohnsitzes zu gewährleisten", wobei
aus der Eingabe nicht klar wird, ob er einen Wohnsitz in V.________ oder im
Kanton Zürich geltend macht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, das Hauptsteuerdomzil
einer natürlichen Person befinde sich am Ort des Mittelpunktes ihrer
Lebensinteressen. Dieser liege beim Beschwerdeführer in der Gemeinde
U.________, lebe er doch dort eine Beziehung zu einer Partnerin; zudem würden
auch die mit dieser gemeinsamen Söhne an den Wochenenden vereinzelt dorthin
zurückkehren. Die Beziehung zu diesem Ort sei daher enger als zur Gemeinde
V.________, in der seine Mutter lebe.

2.3. In der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift wird nicht
einmal ansatzweise auf diese entscheidenen vorinstanzlichen Erwägungen Bezug
genommen. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers
darin, in oberflächlicher Umformulierung der vor Vorinstanz eingereichten
Beschwerdeschrift einige Sachverhaltselemente herauszustreichen, die aus seiner
Sicht gegen ein Hauptsteuerdomizil in U.________ sprechen würden. Damit enthält
die Beschwerdeschrift keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügende sachbezogene Begründung, weshalb auf das Rechtsmittel im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter) nicht einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold