Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.368/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-03-2020-2C_368-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1892 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_368/2019

Urteil vom 13. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn Urs Vögele,

Pegasus Treuhand, Buchhaltung & Beratung,

gegen

Gemeinderat Koblenz,

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 14. März 2019 (WBE.2018.407).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1964; nachfolgend: der Steuerpflichtige) und dessen Vater
schlossen am 20. März 2001 einen Kaufvertrag um Grundstücke und Gebäude in
U.________/AG, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Die Parteien
vereinbarten unter anderem in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGBB ein
vererbliches, aber nicht übertragbares, 25 Jahre währendes Gewinnanteilsrecht
nach den Bestimmungen von Art. 28 ff. BGBB. In Abweichung von den gesetzlichen
Bestimmungen ermächtigte der Verkäufer den Käufer darin, den allfälligen
Verkaufserlös innerhalb von einem Jahr vor oder drei Jahren nach der
Realisation für Realersatz zu verwenden. Eine besondere Regelung erfuhr das
Grundstück U.________-Gbbl. Nr. xxx im Halt von rund 72 Aren. Hier beschränkte
der Verkäufer die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung auf den hälftigen Gewinn,
sofern die Ersatzinvestitionen frühestens ein Jahr vor und spätestens drei
Jahre nach der Realisierung getätigt würden. Die andere Hälfte solle den
Eltern, nach deren Tod den beiden Schwestern hälftig zustehen.

B.

Mit Kaufvertrag vom 30. November 2011 veräusserte der Steuerpflichtige das
vollständig der Bauzone zugewiesene und unbebaute Grundstück U.________-Gbbl.
Nr. xxx zum Preis von Fr. 1'700'000.-- an einen unabhängigen Dritten, was -
unter anderem nach Abzug der Erschliessungskosten - zu einem handelsrechtlichen
Gewinn von Fr. 1'316'608.70 führte. Im Umfang von Fr. 689'245.70 bildete er
eine Ersatzbeschaffungsrückstellung. Weiter richtete er zugunsten des Vaters
und der beiden Schwestern Gewinnanteile von insgesamt Fr. 627'363.-- aus. Bei
Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode
2011, teilte die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mit, dass die
Ersatzbeschaffungsrückstellung richtigerweise den Betrag von Fr. 1'316'608.70
erreiche (was bedeutete, dass die ausgerichteten Gewinnanteile erfolgsneutral
zu behandeln seien).

C.

Im Jahr 2013 erwarb der Steuerpflichtige die Grundstücke U.________-Gbbl. Nr.
yyy und Nr. zzz zum Preis von gesamthaft Fr. 105'000.-- (nebst Kosten von Fr.
5'918.55). Der Steuerpflichtige verwendete die Ersatzbeschaffungsrückstellung
im entsprechenden Umfang zur (Sofort-) Abschreibung der neu erworbenen
Grundstücke.

D.

Die Gemeinde veranlagte die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau,
Steuerperiode 2014, mit Verfügung vom 16. Dezember 2016. Ihren Überlegungen
legte sie eine noch nicht beanspruchte Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr.
1'195'690.15 zugrunde (Fr. 1'316'608.70 abzüglich Fr. 120'918.55). Von Amtes
wegen berücksichtigte sie eine Rückstellung für AHV-Beiträge von 9,7 Prozent,
ausmachend Fr. 115'981.94. Die Aufrechnung als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit erreichte per saldo Fr. 1'079'708.21. Nach Vornahme einer
Einspracheverhandlung bestätigte sie dies mit Einspracheentscheid vom 15. März
2017. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern,
teilte die Auffassung der Gemeinde (Entscheid vom 20. September 2018).

E.

Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, das die Beschwerde mit Entscheid WBE.2018.407 vom 14. März 2019 abwies,
soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht erwog, beim Grundstück
U.________-Gbbl. Nr. xxx habe es sich im steuerrechtlichen Sinne um kein land-
und/oder forstwirtschaftliches Grundstück gehandelt. Der Gewinn hätte, wäre er
nicht durch die Ersatzbeschaffungsrückstellung neutralisiert worden, mit der
Einkommenssteuer erfasst werden müssen. Der Steuerpflichtige bringe vor, dass
er in der Steuerperiode 2011 eine grundstückgewinnsteuerliche
Ersatzbeschaffungsrückstellung gebildet habe. Ihm sei entgegenzuhalten, dass er
eine solche Rückstellung zwar verbucht, aber keine
Grundstückgewinnsteuererklärung eingereicht habe. Die Gemeinde habe ihm
folglich auch keinen grundstückgewinnsteuerrechtlichen Steueraufschub (§ 99 StG
/AG) gewähren können, sondern vielmehr eine einkommenssteuerrechtliche
Ersatzbeschaffungsrückstellung berücksichtigt. Über die tatsächliche Höhe
derselben sei von Gesetzes wegen erst bei deren Auflösung nach drei Jahren zu
befinden (§ 37 Abs. 1bis StG/AG), mithin in der Steuerperiode 2014. Was den
Einwand betreffe, die Gewinnanteilsrechte von Fr. 627'363.-- seien
erfolgswirksam zu behandeln, stehe dies in klarem Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Praxis.

F.

Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 16. April 2019 (Poststempel: 17.
April 2019) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
das steuerbare Einkommen auf Fr. 0.-- festzusetzen (statt Fr. 1'038'600.--).

Die Vorinstanz und die Gemeinde sehen von einer Vernehmlassung Fr. 1'316'608.70
ab. Das Steueramt des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Steuerpflichtige dupliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss
der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).

2.

2.1. Wie die Vorinstanz verbindlich (vorne E. 1.4) feststellt, war das
streitbetroffene, rund 72 Aren messende Grundstück in der Steuerperiode 2011,
in welcher es zum Verkauf kam, raumplanungsrechtlich der Bauzone zugehörig. Es
befanden sich darauf keinerlei Bauten, namentlich auch keine
landwirtschaftlichen Gebäude und Anlagen (Sachverhalt, lit. B).

2.2.

2.2.1. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen, die insoweit nicht bestritten
und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E.
1.4), hatte die Vorinstanz bundesrechtskonform davon auszugehen, dass das
streitbetroffene Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung keinen
bodenrechtlichen Schutz (mehr) genossen habe (Art. 2 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR
211.412.11] e contrario). Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, als der
Steuerpflichtige nicht vorbringt, die Parzelle habe "angemessenen Umschwung"
eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen gebildet, was
zur Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB hätte führen können (Urteile 2C_317
/2018 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 2C_11/2020 vom 23. Januar 2020 E. 3.1).
Vielmehr handelte es sich um eine reine Baulandparzelle. Ob das Grundstück der
Ertragswertbesteuerung unterstellt gewesen sei, wie der Steuerpflichtige
vorbringt, was vorinstanzlich aber nicht festgestellt ist, ist in diesem
Zusammenhang von keiner Bedeutung (Urteil 2C_1094/2018 vom 9. Dezember 2019 E.
2).

2.2.2. Der Steuerpflichtige scheint geltend machen zu wollen, dass das
Grundstück zunächst vom (landwirtschaftlichen) Geschäftsvermögen in sein
Privatvermögen und von dort in das (nicht landwirtschaftliche)
Geschäftsvermögen übergegangen sei, weshalb aus diesem Grund der
Wertzuwachsgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen sei. Er knüpft
hierzu an das Urteil 2C_708/2010 vom 28. Januar 2011, wo festgehalten worden
war, die Überführung von Grundstücken aus dem (landwirtschaftlichen)
Geschäftsvermögen in das (nicht landwirtschaftliche) Geschäftsvermögen
derselben Person lasse sich nicht ohne steuersystematische Realisation
bewerkstelligen, weil der Wertzuwachsgewinn im ersten Fall der
Grundstückgewinnsteuer und im zweiten der Einkommenssteuer unterliege. Folglich
sei "für eine logische Sekunde" von einer Privatentnahme mit unmittelbarer
Privateinlage auszugehen.

2.2.3. Entscheidende Bedeutung kommt damit der Privatentnahme zu. Diese bildet
eine rechtserhebliche Tatsache und beruht auf einer Willensbildung der
steuerpflichtigen Person (subjektives Element). Deren Wille muss in Form einer
- ausdrücklichen oder zumindest konkludenten - Willensäusserung zum Ausdruck
kommen (objektives Element). Zu verlangen ist hierfür, dass die Überführung
einerseits handelsrechtlich verbucht und anderseits für die Veranlagungsbehörde
erkennbar geworden ist, indem die steuerpflichtige Person ihr gegenüber den
eindeutigen Willen bekundet, dass und ab wann der Vermögenswert vom Geschäfts-
ins Privatvermögen übergegangen sei (zum insofern gleichartigen Recht der
direkten Bundessteuer: YVES NOËL, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin
[Hrsg.], Commentaire Romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 78 zu Art. 18 DBG).
Verbuchung und Bekanntgabe der Privatentnahme vermögen für sich allein aber
nichts daran zu ändern, dass für die Zugehörigkeit zum Privat- oder
Geschäftsvermögen entscheidend ist, welche technisch-wirtschaftliche Funktion
der betreffende Vermögenswert erfüllt (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG bzw. Art. 8
Abs. 1 StHG; BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 254; 133 II 420 E. 3.2 S. 422; 120 Ia 349
E. 4c/aa S. 354 f.). Mit andern Worten gilt, dass auch eine Baulandparzelle als
Alternativgut dem Geschäftsvermögen angehört, soweit und solange sie ganz oder
zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient
(Präponderanzmethode; BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 245 zu Art. 9 AHVG; 133 II 420 E.
3.3 S. 422 f.; Urteil 2C_317/2018 vom 14. Februar 2020 E. 2.3.4).

2.2.4. Der Steuerpflichtige hat keine Privatentnahme verbucht, ebenso wenig
eine unmittelbar daran anschliessende Privateinlage. Die blosse Einzonung und
Erschliessung vermochte an der bisherigen Massenzugehörigkeit, entgegen seiner
Sichtweise, nichts zu ändern. Die Begründung des Steuerpflichtigen erschöpft
sich im Wesentlichen darin, dass gewissermassen von Gesetzes wegen (bzw. kraft
früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung) eine Privatentnahme und eine
Privateinlage (im Sinne des zweistufigen Modells) vorgelegen habe. Dies findet
im Bundesrecht freilich keine Grundlage. Gegenteils hat das Bundesgericht in
der jüngsten Vergangenheit festgehalten, dass eine Baulandparzelle, die
keinerlei bodenrechtlichen Schutz mehr geniesst, unmittelbar vom
(landwirtschaftlichen) Geschäftsvermögen des Veräusserers in das Privatvermögen
(des nicht selbständig erwerbstätigen) Erwerbers bzw. in dessen
Geschäftsvermögen übergehe (Urteile 2C_317/2018 vom 14. Februar 2020 E. 2.3.3;
2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2, in: StE 2019 B 23.47.2 Nr. 20, StR 74/
2019 S. 38). Von keiner Bedeutung ist dabei, ob der bodenrechtliche Schutz noch
besteht oder entfallen ist. Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehört
so oder anders dem Geschäftsvermögen der selbständig erwerbenden Person an. Der
bodenrechtliche Schutz entscheidet lediglich darüber, auf welche Weise der
Wertzuwachsgewinn zu erfassen ist.

2.3. Der Steuerpflichtige hat in der Steuerperiode 2011 in seinen Büchern
zulasten des realisierten Veräusserungsgewinns eine
Ersatzbeschaffungsrückstellung gebildet, die das örtliche Steueramt von Amtes
wegen auf Fr. 1'316'608.70 erhöhte. Damit war der Veräusserungsgewinn
vollumfänglich zurückgestellt, weshalb es insofern in der Steuerperiode 2011 zu
keiner Besteuerung kam. Alsdann beanspruchte der Steuerpflichtige, wie die
Vorinstanz weiter feststellt, die Ersatzbeschaffungsrückstellung im Umfang von
(lediglich) Fr. 120'918.55. Davon brachte das Gemeindesteueramt die
Rückstellung für den AHV-Beitrag von 9,7 Prozent in Abzug, sodass sich per
saldoeine Aufrechnung von Fr. 1'079'708.21 ergab (Sachverhalt, lit. B). Dieses
Vorgehen findet seine gesetzliche Grundlage in Art. 8 Abs. 4 StHG, den der
kantonale Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau)
vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) näher umschrieben hat. Es verletzt
kein Bundesrecht, dass die Veranlagungsbehörde nach drei Jahren zur Abrechnung
schritt, zumal die Dreijahresfrist auch aus dem Kaufvertrag vom 20. März 2001
hervorgeht (Sachverhalt, lit. A).

2.4. Das Bundesgericht qualifiziert die Erfüllung von Gewinnanteilsansprüchen
der Miterben, die auf Art. 28 ff. BGBB beruhen, als Tilgung privater Schulden.
Entsprechend kann nicht von einem geschäftsmässig begründeten Aufwand
gesprochen werden. Ob der Anspruch gesetzlicher oder vertraglicher Natur ist,
spielt keine Rolle: So oder anders soll mit dem Gewinnanteilsrecht ein
Ausgleich unter den Berechtigten herbeigeführt werden. Im Fall von Art. 28 ff.
BGBB beruht dieser darauf, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem
selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird
(Art. 17 Abs. 1 BGBB). Im vertraglichen Bereich kann die Gewinnbeteiligung
andere Gründe haben, was aber am Charakter (Ausgleich) nichts ändert (zuletzt:
Urteil 2C_11/2020 vom 23. Januar 2020 E. 3.2.3 und 3.2.4 mit Hinweisen auf die
Doktrin). Wer eine derartige Gewinnbeteiligung vornimmt, tätigt im
entsprechenden Umfang (hier: Fr. 627'363.--; Sachverhalt, lit. B) eine
steuerneutrale Privatentnahme aus dem Geschäftsvermögen, mit deren Hilfe er
anschliessend im Privatvermögen eine ebenso steuerneutrale Schuldentilgung
vornimmt (Urteil 2C_11/2020 vom 23. Januar 2020 E. 3.2.5). Die vorinstanzliche
Auslegung und Anwendung des massgebenden Rechts erfolgte auch unter diesem
Gesichtspunkt bundesrechtskonform.

2.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG,
hier also dem Steuerpflichtigen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher