Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.367/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_367/2019, 2C_372/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

2C_367/2019

A.________,

Beschwerdeführer,

und

2C_372/2019

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Hundehaltung; Teilweises Hundehaltungsverbot, Zuchtverbot, definitive
Beschlagnahmung,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 8. März 2019.

Sachverhalt:

A. 

B.________ betrieb in Deutschland eine Zucht für Hunde der Rasse Rottweiler.
Infolge Zwangsräumung des Zuchtbetriebs verbrachte sie die Hunde am 30. Januar
2018 in eine Liegenschaft in U.________ (Kanton Zürich), die sich im
Gesamteigentum von B.________ und ihrem Bruder befand. Am gleichen Tag wurde
das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: VETA) von der Kantonspolizei
Zürich informiert, dass auf dem besagten Grundstück zehn Hundetransportboxen
mit grossen Hunden stehen würden. In der aus diesem Grund erfolgten Kontrolle
stellte das VETA elf erwachsene Hunde und sechs Welpen der Rasse Rottweiler
fest. Aufgrund von unklaren Herkunfts-, Halte- und Betreuungsverhältnissen
ordnete das VETA mit Verfügung vom 30. Januar 2018 die vorsorgliche
Beschlagnahmung der 17 Hunde an.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte das VETA fest, dass eine Hündin
(Fritze) am 1. Februar 2018 mangels Gehfähigkeit, eingeschränktem Schluckreflex
und einer Erkrankung an Neosporose euthanasiert und gleichentags einer
pathologischen Untersuchung zugeführt worden war. Mit Verfügung vom 27. April
2018 ordnete das VETA die Durchführung einer Probelaparotomie sowie weitere
Untersuchungen bei einer anderen Hündin (Chicca) an. Diese Hündin musste am 15.
Dezember 2018 aufgrund einer tumorbedingten akuten hochgradigen Lahmheit
euthanasiert werden. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das VETA sodann
fest, dass ein weiterer Hund (Baby) aufgrund von Blutergüssen im Abdomen und im
Herzbeutel am 7. Juni 2018 euthanasiert worden war.

Im Verlauf des Septembers 2018 wurden die sechs Welpen mit entsprechenden
Verfügungen per 7. September 2018 (Elele, Olina, Kalea und Kelani) und per 18.
September 2018 (Mali und Koa) sowie drei der erwachsenen Hunde per 12.
September 2018 (Bobella und Ana) und per 17. September 2018 (Chenney) an
mehrere Tierheime zu Eigentum übertragen.

B. 

Mit Verfügung vom 20. April 2018 sprach das VETA gegenüber B.________ ein
teilweises Hundehalteverbot aus, demgemäss ihr nur noch die Haltung von maximal
fünf Hunden erlaubt war. Sodann auferlegte es ihr ein Zuchtverbot für Hunde
zwecks Sicherstellung des Hundehalteverbots. Die in diesem Zeitpunkt noch
lebenden 16 Hunde wurden definitiv beschlagnahmt. B.________ wurde indes die
Möglichkeit eingeräumt, die Herausgabe von fünf Hunden zu beantragen, sofern
sie innert einer Frist von 14 Tagen diese Hunde und ein professionelles
Transportunternehmen für den Transport dieser Hunde an den neuen Haltungsort
benenne sowie den Nachweis für eine geordnete Unterbringung der fünf Hunde
erbringe.

Den Rekurs gegen die Verfügung vom 20. April 2018 hiess die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. August 2018
teilweise gut. Sie sah von der Auflage ab, ein professionelles
Transportunternehmen mit dem Transport der allfällig herauszugebenden Hunde zu
benennen. Anstelle dessen verfügte die Gesundheitsdirektion nunmehr die
definitive Beschlagnahmung unter dem Vorbehalt, dass B.________ den Nachweis
eines tierschutzkonformen Transports der Hunde an den neuen Haltungsort
nachweise. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Dagegen erhob B.________ am 27. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober
2018 nahm das Verwaltungsgericht A.________, der mit Eingabe vom 2. Oktober
2018 das Eigentum an einigen Hunden für sich beansprucht hatte, als
Mitbeteiligten in das kantonale Beschwerdeverfahren auf. Das Verwaltungsgericht
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2019 teilweise gut. Die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 31. August 2018 wurde insoweit aufgehoben, als die
Herausgabe der fünf Hunde an B.________ vom Nachweis einer geordneten
Unterbringung sowie eines tierschutzkonformen Transports der Hunde abhängig
gemacht wurde. Die fünf noch in Obhut des VETA befindlichen Hunde waren
B.________ herauszugeben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 

Mit als Beschwerde bezeichneten Eingaben gelangen A.________ am 17. April 2019
(Verfahren 2C_367/2019) und B.________ am 18. April 2019 (Verfahren 2C_372/
2019) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei nichtig
zu erklären. Eventualiter sei das angefochtene Urteil ersatzlos aufzuheben. Im
Weiteren verlangen sie eine Wiedergutmachung, die Löschung sämtlicher erfassten
personenbezogenen Daten, die Löschung aller Einträge in den Hundedatenbanken
Oblon und Amicus sowie die Richtigstellung an die deutschen Behörden. Ausserdem
sei die Eigentumsübertragung rückgängig zu machen, und alle Hunde seien
zurückzugeben. Sodann stellt B.________ ein Rechtsbegehren, das auf "diverse
Expertengutachten / Zustand B.________ / Gesundheitszustand Hund per 30.01.2018
/ Wesensbeurteilung Hunde" lautet. Während A.________ eine Parteientschädigung
verlangt, beantragt B.________ zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten
Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die
Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt
gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind die 
Beschwerdeführerin insbesondere durch die vorinstanzlich bestätigten Verbote
und der Beschwerdeführer durch die vorinstanzlich angeordnete Herausgabe der
Hunde als deren angeblicher Eigentümer durch das angefochtene Urteil in ihren
schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.1. Die beiden Verfahren 2C_367/2019 und 2C_372/2019 betreffen denselben
Sachverhalt und es stellen sich zusammenhängende Rechtsfragen. Bereits die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als Mitbeteiligten in das kantonale
Beschwerdeverfahren aufgenommen und ein einziges Urteil gefällt. Es
rechtfertigt sich daher die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteile 2C_682/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1; 2C_181/
2019 vom 11. März 2019 E. 1.1; 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4, nicht publ.
in: BGE 143 II 553; 2C_850/2014 vom 10. Juni 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142
II 388).

1.2. Als Hauptantrag verlangen die Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil
sei nichtig zu erklären. In der Beschwerde finden sich mit Blick auf die
Nichtigkeit des angefochtenen Urteils indes keine schlüssigen Begründungen,
sodass die Beschwerden nicht ansatzweise den von Art. 42 BGG gestellten
Anforderungen genügen. Insofern die Nichtigkeit von Amtes wegen berücksichtigt
werden müsste, ergibt sich nicht ohne Weiteres, weshalb das angefochtene Urteil
nichtig sein soll (zur Nichtigkeit wegen schwerwiegendem Zuständigkeitsfehler
vgl. auch E. 3.3 hiernach). Insoweit die Beschwerdeführer im Weiteren eine
Wiedergutmachung, die Löschung sämtlicher erfassten personenbezogenen Daten,
die Löschung aller Einträge in den Datenbanken Oblon und Amicus sowie die
Richtigstellung an die deutschen Behörden verlangen, beziehen sich ihre
Rechtsbegehren auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen sind. Diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG vor. Ferner genügen die Beschwerden hinsichtlich dieser
Rechtsbegehren nicht den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 BGG.
Letzteres gilt auch für den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend "diverse
Expertengutachten / Zustand B.________ / Gesundheitszustand Hund per 30.01.2018
/ Wesensbeurteilung Hunde". Auch hierzu fehlen die entsprechenden Ausführungen
zur Begründung in der Beschwerdeschrift. Auf diese Rechtsbegehren ist
demzufolge nicht einzutreten.

1.3. Im Übrigen richten sich die Beschwerden gegen ein kantonal
letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art.
90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf die 
definitive Beschlagnahmung stellen die Beschwerdeführer den reformatorischen
Antrag, die Eigentumsübergabe sei rückgängig zu machen und alle Hunde seien
zurückzugeben. Mit Bezug auf das teilweise Hundehalteverbot und Zuchtverbot,
von deren Bestätigung durch das vorinstanzliche Urteil der Beschwerdeführer
mangels Betroffenheit nicht besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG),
stellt die Beschwerdeführerin einen kassatorischen Eventualantrag auf Aufhebung
des angefochtenen Urteils. Dies ist bei belastenden Verfügungen zulässig. Auf
die beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem
Umfang einzutreten.

2. 

Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift zwar dar, dass er den
Behörden von Anfang an bekannt gewesen sei und er der Eigentümer der Hunde sei.
Die Urkunden, die dies nachweisen würden, lägen vor. Sie werden vom
Beschwerdeführer indes nicht bezeichnet. Selbst unter Berücksichtigung, dass
der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ergibt sich nicht ohne
Weiteres, auf welche Urkunden der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ob und wo sich
diese in den Akten befinden sowie was aus ihnen hervorgeht. Bereits die
Vorinstanz bemängelt, dass das angebliche Eigentum des Beschwerdeführers an den
beschlagnahmten Hunden nicht glaubhaft dargelegt sei. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer wiederholt mit der Herausgabe der Hunde an die
Beschwerdeführerin einverstanden erklärt (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die
Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin der Hunde. Demzufolge ist der Antrag
des Beschwerdeführers im Verfahren 2C_367/2019 auf Herausgabe aller Hunde an
ihn zufolge Eigentums als unbegründet abzuweisen.

3. 

Im Folgenden sind damit nur noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
beurteilen.

3.1. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit Blick auf die
Sachverhaltsdarstellung über weite Strecken mit rein appellatorischer Kritik am
angefochtenen Urteil. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der
festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder
ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17
f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2). Diese qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I
1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Diesen Anforderungen kommt die
Beschwerdeführerin nicht nach, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren keine
Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
abzuweichen.

3.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen im
Zusammenhang mit der Tierschutzgesetzgebung (vgl. E. 2 des angefochtenen
Urteils) und der Verhältnismässigkeitsprüfung der angeordneten Massnahmen (vgl.
E. 4 und E. 5 des angefochtenen Urteils) fehlt eine Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Urteil, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 140
III 115 E. 2 S. 116 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.). Eine hinreichende Beanstandung ist lediglich ansatzweise mit Bezug auf die
Zuständigkeit des VETA zu erkennen.

3.3. Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe ihren Wohnsitz im Ausland und
nicht in der Schweiz. Sodann würden die Hunde nicht in der Schweiz gehalten.
Sie habe auch nie beabsichtigt, die Hunde in der Schweiz zu halten. Eine
Haltung müsse sich auf einen dauerhaften sowie längerfristigen Zeitraum
beziehen und liege erst ab einem Zeitraum von vier Monaten vor. Sie sei mit den
Hunden indes lediglich zu Besuch in der Schweiz gewesen. Ferner züchte sie
keine Hunde in der Schweiz. Sinngemäss bestreitet die Beschwerdeführerin damit
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des VETA.

3.3.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, es ergebe sich aus den Akten
nicht, wo die Beschwerdeführerin derzeit ihren Wohnsitz habe. Aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei Zürich am 30. Januar 2018 gesagt
habe, sie beabsichtige die Hunde in der Liegenschaft in U.________
unterzubringen, schliesst die Vorinstanz auf eine zumindest vorübergehende
Absicht, die Hunde im Kanton Zürich zu halten. Damit seien die Behörden des
Kantons Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig gewesen (vgl.
E. 3 des angefochtenen Urteils).

3.3.2. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund eine
umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wahrgenommen hat. Gestützt darauf enthält
die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) Vorschriften über
die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden. Gemäss Art. 212a TSchV ist für die
Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG die Behörde des Kantons
zuständig, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere
gehalten oder gezüchtet werden. Als Tierhalter im Sinne der
Tierschutzgesetzgebung gilt eine Person, die ein Tier in seine Obhut nimmt
(vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in
Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 193). Eine zeitliche Mindestdauer ist
nicht verlangt, um als Tierhalter in Frage zu kommen.

3.3.3. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Beschwerdeführerin geltend
mache, sie sei in der Schweiz nur zu Besuch und auf Durchreise. Es bleibe aber
unklar, an welchen Ort sie die Hunde letztlich hätte bringen wollen. In dem von
der Vorinstanz erwähnten Polizeiprotokoll vom 30. Januar 2018 gebe die
Beschwerdeführerin eindeutig zu verstehen, sie habe die Absicht, die Hunde im
Haus in U.________ zu halten. Sie habe Gesamteigentum an der Liegenschaft in
U.________. Ein Gericht in Deutschland habe entschieden, dass ihr Haus in
Deutschland verkauft werde. Somit brauche sie auf die Schnelle eine neue
Bleibe.

In diesem Lichte und unter Berücksichtigung des erläuterten Tierhalterbegriffs
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schliesst, dass die
Beschwerdeführerin die Hunde zumindest vorübergehend in U.________ halten
wollte. Die vorinstanzliche Folgerung, die Behörden des Kantons Zürich seien
zur Anordnung der Tierhalteverbote im Sinne von Art. 23 TSchG zuständig
gewesen, ist demzufolge bundesrechtskonform.

3.4. Mit dem vorinstanzlichen Urteil ist die Herausgabe der fünf in Obhut des
VETA befindlichen Hunde angeordnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin
darüber hinaus beantragt, die Eigentumsübertragungen an die Tierheime seien
rückgängig zu machen und alle Hunde seien an sie zurückzugeben, fehlt es an
einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3.2 hiervor). Der entsprechende Antrag
ist daher auch im Verfahren 2C_372/2019 abzuweisen.

4. 

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos
bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5. 

Nach dem Dargelegten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten wird. Nach dem Unterliegerprinzip
tragen die Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten von
je Fr. 1'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 2C_367/2019 und 2C_372/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 2C_372/2019 wird
abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- im Verfahren 2C_367/2019 werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- im Verfahren 2C_372/2019 werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

6. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger