Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.366/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_366/2019

Urteil vom 18. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________,

C.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 10. April 2019 (F-1559/2019).

Erwägungen:

1. 

Die offenbar aus Russland stammende Familie A.________ (Vater A.A.________,
Muttter B.A.________ [beide geb. 1954] und Sohn C.A.________ [geb. 2011])
reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2019 illegal in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Asyl. Ein Abgleich durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ergab, dass die französischen Behörden beiden Elternteilen ein
bis April 2019/Januar 2020 gültiges Visum ausgestellt hatten. Nachdem das SEM
der Familie A.________ zur Frage der Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin
das rechtliche Gehör gewährt und die französischen Behörden um Übernahme der
Beschwerdeführer im Sinne der Dublin-III-Verordnung ersucht hatte, trat es mit
Verfügung vom 19. März 2019 auf die Asylgesuche der Familie A.________ nicht
ein und wies diese aus der Schweiz weg. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2019 (unter
gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit) ab.

2. 

Mit Eingabe vom 16. April 2019 gelangte Familie A.________ an das Bundesgericht
mit dem sinngemässen Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die
Angelegenheit unter Berücksichtigung der "physischen und psychischen Notlage"
(...) "aufgrund humanitärer Überlegungen" zu prüfen.

Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet
worden.

3. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig u.a.
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:

- vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem
sie Schutz suchen,

sowie

- die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die
Wegweisung

(Art. 83 lit. d Ziff. 1 und Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Die vorliegende Streitsache fällt unter diese Ausnahmebestimmungen, zumal ein
Auslieferungsbegehren im Sinne von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG nicht aktenkundig
ist; ebenso geht es um die Wegweisung. Die Beschwerde in öffentlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht ist daher unzulässig.

Die Eingabe vom 16. April 2019 kann auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da eine solche gegen Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG).

4. 

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im
vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art.
108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet.

Nach dem Unterliegerprinzip tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
unter solidarischen Haftung (Art. 65 und Art. 66 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter
solidarischer Haftung.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein