Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.365/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_365/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. D.C.________, handelnd durch A.A.________,

3. E.C.________, handelnd durch A.A.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 14. März 2019 (VB.2018.00678).

Sachverhalt:

A. 

Die 1980 geborene A.A.________ (geb. F.________) ist türkische Staatsangehörige
und war seit 1998 mit ihrem Landsmann C.________ verheiratet. Die Ehe wurde am
20. September 2012 geschieden, wobei die Kinder D.C.________ und E.C.________
unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden. Am 22. November 2012
heiratete A.A.________ in der Türkei den 1975 geborenen türkischen
Staatsangehörigen B.A.________, welcher seit 2005 in der Schweiz niedergelassen
war. Sie reiste daraufhin am 24. August 2013 in die Schweiz ein; die Kinder
folgten am 13. Juni 2014. Im Herbst 2017 beantragten A.A.________ und
B.A.________ die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren, das Verfahren
wurde indessen am 20. Oktober 2017 infolge Rückzugs des Begehrens als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Nach ihrer Einreise erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________
und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung, widerrief diese jedoch mit
Verfügung vom 31. Juli 2017 wegen Vorliegens einer Scheinehe und setzte eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September 2017 an. Den von
A.A.________ und ihren Kindern hiegegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2018
ab.

B. 

Die von A.A.________ und D.C.________ sowie E.C.________ hiegegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14.
März 2019 ab, wobei sie den Beschwerdeführern eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 15. Mai 2019 oder binnen eines Monats nach Rechtskraft des
kantonalen Entscheides ansetzte.

C. 

Mit Beschwerde beantragen A.A.________ und D.C.________ sowie E.C.________, es
sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell sei von der Wegweisung
abzusehen.

Der Instruktionsrichter erkannte der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 23. April 2019 aufschiebende Wirkung zu. Das von den
Beschwerdeführern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das
Bundesgericht demgegenüber aufgrund des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit
mit Verfügung vom 23. Mai 2019 ab.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Entscheide ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das
Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin 1 beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 43 Abs. 1 AIG;
danach hat ein ausländischer Ehepartner einer Person mit
Niederlassungsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch darauf, dass
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. verlängert wird. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da
alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde
einzutreten.

1.2. Die Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden
gestützt auf Art. 44 AIG erteilt; dieser Artikel verleiht indessen keinen
Rechtsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG auf eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 138 I 284 E. 1.2 S. 286 f.). In der Beschwerde
wird nicht dargetan, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 einen völkerrechtlichen
Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz hätten. Es kann offen
gelassen werden, ob auf ihre Beschwerde gleichwohl einzutreten ist, denn ihr
Anspruch hinge davon ab, ob ihrer Mutter eine Bewilligung zu erteilen ist, was
aber nicht der Fall ist, wie sich nachfolgend ergibt.

2. 

Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und
detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die
anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem
Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug
bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 2C_317/2015 vom 1.
Oktober 2015 E. 1.2; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

3. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
als es den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 bestätigte.

4. 

Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter
den in Art. 43 Abs. 1 AIG aufgeführten Bedingungen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzung für einen solchen
Anspruch ist gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem, dass die Eheleute
zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AIG
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht.

5. 

Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Indizienlage für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin 1 mit B.A.________ eine Scheinehe eingegangen ist. Was sie
dagegen letztinstanzlich einwendet, vermag diese Feststellung nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, zumal sie über weite Teile hinweg
wortwörtlich die vor dem kantonalen Gericht beschwerdeweise vorgebrachten
Argumente wiederholt, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung im Detail
auseinanderzusetzen. Insoweit ist auf die Beschwerde von Vornherein nicht
einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.).
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 hat das kantonale Gericht
nicht bereits aus der Feststellung, dass sie allein durch die Ehe zu einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz kam, auf eine Scheinehe
geschlossen, sondern diesen Umstand lediglich als ein Indiz unter vielen in
seine Erwägungen einbezogen. Insbesondere hat die Vorinstanz die getrennten
Wohnungen, die sich bei getrennter Anhörung offenbarenden Widersprüche und
Wissenslücken und das zunächst eingereichte, später aber zurückgezogene
Scheidungsbegehren zu Recht als weitere Indizien für eine Umgehungsehe
gewertet. Ob die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann bei einer Bekannten oder in
einem Restaurant kennengelernt hat, erscheint demgegenüber nicht
entscheidrelevant, handelt es sich dabei doch bei Weitem nicht um den einzigen
Widerspruch in ihren Aussagen. Bezeichnend ist auch, dass die
Beschwerdeführerin 1 und ihr Gatte keine Elemente beigebracht haben (Schreiben
von Nachbarn, Erklärungen von Freunden usw.), um ihren Standpunkt zu belegen
bzw. glaubhaft zu machen, und dass sich der Ehemann in keiner Weise am
Verfahren beteiligt hat; sein Verhalten darf als gewisse Gleichgültigkeit der
angeblich gelebten Ehe gegenüber gedeutet werden (vgl. auch Urteil 2C_941/2018
vom 1. Mai 2019 E. 3.9).

6. 

Durfte die Vorinstanz somit ohne Verletzung von Bundesrecht von einer Scheinehe
ausgehen, so besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch nach Art. 43 AIG
auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Somit
braucht auch der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, ob gestützt auf Art.
49 AIG auf das Erfordernis des Zusammenwohnens verzichtet werden könnte. Der
angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht; die Beschwerde ist mit
summarischer Begründung im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
abzuweisen.

7. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer für dieses
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung bereits am 23. Mai 2019 abgewiesen worden ist.
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold