Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.359/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_359/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2010-2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 20. März 2019 (SB.2018.00143, SB.2018.00144).

Sachverhalt:

A.

Der 1960 geborene A.________ gab seinen Wohnsitz in der Schweiz im Jahre 2009
auf, blieb aber mindestens in den Jahren 2010 bis 2012 Eigentümer einer Wohnung
in U.________. Das kantonale Steueramt Zürich schätzte am 31. Oktober 2014 die
steuerbaren Vermögen und Einkommen (letztere sowohl für die Staats- und
Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer) des A.________ für die
Steuerjahre 2010 bis 2012 ein. Auf dessen Einsprache hin passte das kantonale
Steueramt in ihren Entscheiden vom 26. Januar 2017 verschiedene Steuerfaktoren
an; es rechnete ihm aber namentlich weiterhin von ihm bestrittene Einkünfte aus
Verwaltungsratshonoraren der B.________ AG und einen Eigenmietwert für die
Wohnung in U.________ an, während es eine von A.________ geltend gemachte
Schuld und den entsprechenden Schuldzinsenabzug nicht anerkannte. Die von
A.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. November 2018 ab.

B.

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig ist die Steuerveranlagung der Jahre 2010 bis 2012 für die
Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern. Zu prüfen ist, ob das kantonale
Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es in Bestätigung der Entscheide der
Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Steuerfaktoren vom Beschwerdeführer
bestrittene Einkünfte aus Verwaltungsratshonoraren der B.________ AG und einen
Eigenmietwert für die Wohnung in U.________ anrechnete, während es den vom
Steuerpflichtigen geltend gemachten Schuldzinsenabzug nicht anerkannte.

2.2. Die Vorinstanz behandelte die direkte Bundessteuer und die Staats- und
Gemeindesteuern in einem einzigen Urteil, was zulässig ist, soweit die
betroffenen Rechtsfragen im Bundesrecht und harmonisierten kantonalen Recht
gleich geregelt sind. Auch das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen Fragen
in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben
Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; Urteil
2C_480/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, in: StE 2017 B 27.5 Nr. 21).

2.3. Gemäss Art. 99 BGG sind neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel im
letztinstanzlichen Verfahren unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht neue Beweismittel anbietet, müssen diese daher von Vorneherein
unbeachtet bleiben.

3.

3.1. Bezüglich der Verwaltungsratshonorare hat das kantonale Gericht für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Steuerpflichtige
im hier interessierenden Zeitraum zwischen 2010 und 2012 Mitglied des
Verwaltungsrates der B.________ AG war und diese gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt Zürich Lohnbeiträge für den Beschwerdeführer
abgerechnet hat. Daraus schloss es, dass der Steuerpflichtige in diesem
Zeitraum ein Einkommen aus dieser Tätigkeit im Verwaltungsrat erzielt hat. Dem
mit unleserlicher Unterschrift versehenem Schreiben der B.________ AG vom 31.
Dezember 2013, wonach der Steuerpflichtige bereits seit 2009 nicht mehr in
einem Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen stand und
Sozialversicherungsbeiträge lediglich "to preserve the insurance benefits" des
Beschwerdeführers abgerechnet wurden, hat es demgegenüber jede Glaubwürdigkeit
abgesprochen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten,
sondern beschränkt sich darauf, teilweise unter Berufung auf unzulässige neue
Beweismittel (vgl. E. 2.3 hievor) seine Sicht des Sachverhalts darzulegen.
Damit ist eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung nicht
dargetan (vgl. E. 1.3 hievor).

3.2. Der Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen
ist steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund
eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 StHG; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Dabei ist Eigengebrauch
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann anzunehmen, wenn der
Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das Recht hiezu
vorbehält, ohne es auszuüben; in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft
inne, weil er sie jederzeit beziehen könnte. Entscheidend für die Frage der
Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich
benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung steht, mithin
die Möglichkeit der Nutzung besteht (vgl. Urteil 2C_1039/2015 vom 28. April
2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen stand die Wohnung des Steuerpflichtigen in U.________ im hier
interessierenden Zeitraum (2010 bis 2012) leer, ernsthafte Bemühungen für einen
Verkauf wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Der Steuerpflichtige
bringt gegen diese Feststellungen lediglich vor, die Wohnung sei während des
Scheidungsverfahrens für einige Wochen von seiner damaligen Ehefrau benutzt
worden, ohne jedoch näher zu substanziieren, von wann bis wann ihm die Wohnung
aus diesem Grund nicht zum Eigengebrauch zur Verfügung gestanden haben soll.
Nachdem sich die Ehefrau gemäss den Feststellungen des Steuerrekursgerichts
bereits im Jahre 2009 aus U.________ abgemeldet hat, erscheint der
vorinstanzliche Schluss, er habe die Wohnung in den hier interessierenden
Jahren 2010 bis 2012 zum jederzeitigen Eigengebrauch zu Verfügung gehalten,
nicht als bundesrechtswidrig. Somit ist die Anrechnung des Eigenmietwertes
nicht zu beanstanden.

3.3. Weiter verweigerte das kantonale Gericht die Anerkennung eine
Schuldzinsenabzuges für die geltend gemachten Schuldzinszahlungen in der Höhe
von jährlich Fr. 30'000.- an C.________, da diese Zahlungen nicht genügend
nachgewiesen seien. Dabei qualifizierte es den erst nachträglich erstellten
Darlehensvertrag und die vom 27. Mai 2015 datierende Bestätigung des C.________
als reine Gefälligkeit. Eine Barzahlung der Schuldzinsen erachtete das
kantonale Gericht als nicht glaubhaft. Was der Steuerpflichtige gegen die
vorinstanzliche Erwägungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Unabhängig von der Frage der Legalität von Barzahlungen
haben diese stets den Nachteil, dass sich die geleisteten Zahlungen sowohl
gegenüber dem Gläubiger als auch gegen über von Dritten - wie hier gegenüber
den Steuerbehörden - nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Somit kann der
Steuerpflichtige aus der angeblichen Üblichkeit und Legalität hoher
Barzahlungen in Albanien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sollte er die
Zahlungen tatsächlich geleistet haben, so wäre es an ihm als Schuldner gelegen,
die Form und Umstände der Zahlung so zu wählen, dass sich die erfolgte Zahlung
nachweisen lässt. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden; die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist somit abzuweisen.

4.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold