Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.356/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_356/2019

Urteil vom 16. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Berner Fachhochschule, handelnd durch den Rektor,

2. Erziehungsdirektion des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Verwaltungsgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. März 2019
(100.2018.91U).

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.91U vom 4. März 2019 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine
Beschwerde von A.________ ab, welche die Rückerstattung der Gebühr für das CAS
Software Development an der Berner Fachhochschule zum Gegenstand hatte. Gemäss
der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post
wurde der Entscheid am 6. März 2019 via Postfach in U.________/ZG zugestellt.

1.2. A.________ liess dem Bundesgericht auf elektronischem Weg eine Eingabe
zukommen. Die elektronische Quittung des PrivaSphere Secure Messaging trägt das
Datum vom Freitag, 5. April 2019, 23:39:35. Die Sendung setzte sich aus einem
einzigen Dokument zusammen, das folgenden Wortlaut trug: "Sehr geehrtes
Bundesgericht, beigefügt die fristgerechte Beschwerde gegen das Urteil des
Einzelrichters [...] vom 4. März 2019 des Verwaltungsgerichts Bern, zugestellt
am 7.03.2019." Eine eigentliche Beschwerdeschrift, enthaltend Antrag,
Begründung und Beweismittel, war der Sendung nicht zu entnehmen. Die Zentrale
Kanzlei des Bundesgerichts trat am Montag, 8. April 2019, 12:32:33, via
PrivaSphere Secure Messaging an A.________ heran und machte ihn darauf
aufmerksam, dass der Eingabe vom 5. April 2019 keine Beschwerdeschrift angefügt
gewesen sei, weshalb eine solche nachzureichen sei. A.________ liess die
Mitteilung ungeöffnet, ebenso wie ein E-Mail der Zentralen Kanzlei des
Bundesgerichts vom Dienstag, 9. Mai 2019, worin er abermals aufgefordert worden
war, die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid nachzureichen.
A.________ liess sich in beiden Fällen nicht weiter vernehmen.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel
(Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.

2. 

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Rechtzeitigkeit, Integrität und Vollständigkeit der elektronisch eingereichten
Beschwerde ist die beschwerdeführende Person beweisbelastet (BGE 142 V 389 E.
3.3 S. 394; so schon BGE 92 II 215). Im Falle der elektronischen Einreichung
ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf
der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG in
der Fassung vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 [AS 2016 4651]).

2.2. A.________ wandte sich auf elektronischem Weg an das Bundesgericht. Er
muss erwarten und hinnehmen, dass das Bundesgericht ebenfalls in elektronischer
Form an ihn herantritt. Im vorliegenden Fall war die im Prozessrecht
verbreitete Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr, gerechnet ab seiner
Beschwerdeeinreichung, längst noch nicht verstrichen (Urteile 2C_53/2019 vom
28. Februar 2019 E. 2.1; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 142 IV 286). Er hätte daher seine Erreichbarkeit sicherstellen und umgehend
tätig werden müssen, was er unterliess. Der ihm obliegende Nachweis, dass
innert Frist auch Antrag, Begründung und Beweismittel eingereicht worden seien,
ist damit nicht erbracht. Entsprechend bleibt es dabei, dass dem Bundesgericht
keine hinreichende Beschwerdeschrift vorliegt. Eine Nachfrist ist mit Blick auf
die rudimentäre Eingabe nicht anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG e contrario). 

2.3. Auf die "Beschwerde" ist mit Blick auf die offensichtlich fehlenden
Konstitutiverfordernisse (Antrag, Begründung, Beweismittel) nicht einzutreten,
was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton
Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung
zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher