Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.352/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_352/2019

Urteil vom 17. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dorfkorporation U.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Abgaben für Energiebezug, Abgabeperioden 2015 und 2016,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 9. März 2019 (B 2018/151).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) ist Eigentümer der
landwirtschaftlichen Liegenschaft V.________hof in W.________/SG. Die
Liegenschaft befindet sich im Einzugsgebiet der Dorfkorporation U.________, die
unter anderem für die Elektrizitätsversorgung zuständig ist. Die
Dorfkorporation stellte dem Abgabepflichtigen am 30. November 2015 bzw. am 30.
November 2016 Rechnung für die Stromnetznutzung, für die Energielieferung und
für die damit zusammenhängenden weiteren Abgaben (Systemdienstleistungen [SDL],
Kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] und Schutz der Gewässer und Fische).
Der Abgabepflichtige erhob Rechtsmittel, was erfolglos blieb (Entscheide des
Verwaltungsrats der Dorfkorporation vom 15. Dezember 2015 bzw. 14. Dezember
2016). Daraufhin gelangte er an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2018 vereinigte diese die beiden Verfahren
und hiess sie die Rekurse (in untergeordnetem Umfang) teilweise gut, soweit
darauf einzutreten war.

1.2. Der Abgabepflichtige gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückerstattung
von Fr. 20'412.85 (Abgaben für den Energiebezug der Abgabeperioden 2008 bis und
mit 2016), die Löschung der Firma "St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG"
im Handelsregister, die Löschung der Dienstbarkeitsverträge vom 19./20. Januar
1999 im Grundbuch und die Neueintragung der seines Erachtens rechtmässigen
Dienstbarkeitsverträge verlangte. Zudem vertrat er die Ansicht, die
Dorfkorporation sei nicht rechtmässig vertreten und die
Verwaltungsrekurskommission sei befangen. Mit Entscheid B 2018/151 vom 9. März
2019 trat das Verwaltungsgericht, Abteilung III, auf die Beschwerde, soweit die
Mutationen im Handelsregister und Grundbuch betreffend, nicht ein. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab. Im Abgabepunkt erwog das Verwaltungsgericht, die
Erhebung der streitbetroffenen Gebühren sei von Bundesrechts wegen
vorgeschrieben, wie dem Abgabepflichtigen schon bei früherer Gelegenheit
ausführlich dargelegt worden sei. Dabei sei auch aufgezeigt worden, dass keine
Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorliege. Den
fakturierten Mengenverbrauch und die Tarife habe der Abgabepflichtige ohnehin
unbestritten gelassen.

1.3. Mit Eingabe vom 11. April 2019 (Poststempel) erhebt der Abgabepflichtige
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei seinen vor
der Vorinstanz gestellten Anträgen zu entsprechen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem
Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106
Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Bei aller
Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), aber nur die geltend
gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel
lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).

2.2. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie
von kantonalem Recht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E.
5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern eine
Rechtsverletzung vorliegen soll (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

2.3.

2.3.1. Der Abgabepflichtige scheint den angefochtenen Entscheid in allen Teilen
anfechten zu wollen. Er unterbreitet dem Bundesgericht eine 36-seitige
Beschwerdeschrift, wobei der Eindruck entsteht, als ob diese als konsolidierte
Fassung der bisherigen Eingaben ausgestaltet sei (Rz. 1 bis 19.3.9 der
Eingabe). Dabei kommt er auf verschiedene Verfahren zu sprechen, die teils
rechtskräftig abgeschlossen, teils noch hängig sind, mit dem angefochtenen
Entscheid aber in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehen. Unter dem Titel
"Materielles" rügt er zunächst eine "willkürliche Verletzung staatlichen
Handelns" (Rz. 20.1 bis 20.4), wobei nicht restlos klar wird, welche Bedeutung
der Abgabepflichtige diesen Ausführungen beimisst. Auch die Rz. 21.1 bis 21.7
("Anforderungen an das Anfechtungsobjekt") lassen keinen eigentlichen
Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid erkennen. Auf beides ist nicht näher
einzugehen, zumal keine rechtsgenügliche Rüge und Begründung vorliegt (Art. 106
Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2).

2.3.2. Mit den Darlegungen in Rz. 22.1 bis 22.3 ("Fehlende Legitimation zur
Vertretung des Beschwerdegegners durch den Präsidenten [...] und einer
Verwaltungsangestellten in Streitsachen vor der Justiz") scheint der
Abgabepflichtige vorbringen zu wollen, die Dorfkorporation habe durch Organe
gehandelt, die im Aussenverhältnis zu keiner Vertretung ermächtigt gewesen
seien. Damit wirft er indes eine Frage auf, die von der Vorinstanz nicht
behandelt wurde. Das Verwaltungsgericht setzte sich zwar mit der
Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Dorfkorporation auseinander, nicht
aber mit den korporationsinternen Zuständigkeiten. Soweit ersichtlich, bringt
der Abgabepflichtige vor Bundesgericht nicht vor, sein vor der Vorinstanz
gestellter Antrag sei unberücksichtigt geblieben. Entsprechend ist es dem
Bundesgericht benommen, dieser Rüge weiter nachzugehen. Streitig und zu prüfen
kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, was von der Vorinstanz
überhaupt behandelt wurde bzw. hätte behandelt werden sollen (Art. 99 Abs. 2
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Ebenso wenig zu hören ist die unter dem Titel
"Überdehnung öffentliches Interesse" vorgebrachte Kritik (Rz. 25.1 bis 25.4.2).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz hat sich im Abgabepunkt weitgehend darauf beschränkt,
einerseits auf den unangefochten rechtskräftig gewordenen Entscheid B 2015/98
vom 24. November 2016, der die Abgabeperiode 2014 betraf, und anderseits auf
den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 4. Juni 2018 zu verweisen. Im
Wesentlichen kam sie zum Schluss, die Erhebung der streitbetroffenen Gebühren
fände bundesrechtliche Grundlagen im Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die
Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und im Energiegesetz vom 30. September 2016
(EnG; SR 730.0). Die Abgaben für Strombezug und Systemdienstleistungen (SDL)
fussten im StromVG, die Abgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)
im EnG.

2.4.2. Der Abgabepflichtige beruft sich seinerseits auf Art. 3 Abs. 2 und Art.
6 Abs. 5 StromVG (Rz. 23.1 bis 23.5). Der erstgenannten Norm zufolge gilt: "Vor
dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie [mithin Bund und
gegebenenfalls die Kantone] freiwillige Massnahmen dieser Organisationen.
Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder
teilweise in das Ausführungsrecht." Damit bringt Art. 3 Abs. 2 StromVG das
Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck. Es beschlägt das Verhältnis zwischen Bund,
gegebenenfalls auch den Kantonen, einerseits und den betroffenen Organisationen
anderseits. Unmittelbare Auswirkungen der Norm auf die Rechtsstellung der
Endkonsumenten fehlen, was die Beschwerdemöglichkeit des Einzelnen
ausschliesst. Alsdann lautet Art. 6 Abs. 5 StromVG: "Die Betreiber der
Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs
anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben." Inhalt dieser
zweiten Norm ist die Tarifgestaltung für feste Endverbraucher. Der
Abgabepflichtige dürfte zwar unter die festen Endverbraucher (Art. 6 Abs. 2
StromVG) fallen. Dennoch bleibt ungewiss, was der Abgabepflichtige mit seiner
Kritik zu bewirken wünscht, hat die Vorinstanz doch für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175),
der Abgabepflichtige habe weder den fakturierten Mengenverbrauch noch die
Tarife beanstandet. Soweit der Abgabepflichtige weiter einen Zusammenhang zur -
in seinen Augen verletzten - Gemeindeautonomie herstellt (Rz. 24.1 bis 24.2),
fragt sich abermals, welche Auswirken dies auf seinen Fall haben sollte, hat er
die Tarifgestaltung doch hingenommen.

2.4.3. Soweit der angefochtene Entscheid auf Bundesrecht fusst, kommt es
grundsätzlich zur Prüfung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Sinne eines
Konstitutivelements ist aber zu verlangen, dass auch hierzu Rügen vorliegen,
die aufzuzeigen vermögen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.1). Daran fehlt es hier,
wirft der Abgabepflichtige doch eine Reihe von Fragen auf, die aber weder als
solche noch in ihrer Gesamtheit zu verdeutlichen vermöchten, inwiefern die
Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben könnte, als sie erwog, die
gesetzlichen Grundlagen der streitbetroffenen Abgaben fänden sich im StromVG
bzw. im EnG und seien bundesrechtskonform angewandt worden. Der konkrete Tarif
war ohnehin unbestritten, wie die Vorinstanz unangefochten feststellt. Zum
Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, bei welchen es sich um
verfassungsmässige Individualrechte handelt, fehlt eine substantiierte Rüge
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe trifft auf die angebliche Befangenheit der
Verwaltungsrekurskommission zu.

2.5. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende
Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Abgabepflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Der Dorfkorporation U.________, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher