Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.345/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_345/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA FZA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 6. März 2019 (VB.2019.00046).

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1984, Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 23. April
2004 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl nachsuchte. Am 12. Dezember
2005 heiratete er die 1960 geborene Schweizerin B.________, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Am 10. November
2006 zog das Ehepaar in den Kanton Aargau, wo A.________ ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nachdem er am 12. Juli 2007 allein in den
Kanton Zürich zurückgekehrt war, beantragte er dort die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Da B.________ dem Migrationsamt mitgeteilt hatte, dass
die Ehegemeinschaft am 19. Januar 2007 aufgegeben worden sei, wies das Amt mit
rechtskräftiger Verfügung vom 13. November 2007 das Gesuch ab. Die Ehe von
A.________ und B.________ wurde am 12. Februar 2008 geschieden.

Am 7. Mai 2008 heiratete A.________ die ursprünglich aus Jamaika stammende
Schweizer Bürgerin C.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich erteilt wurde. Die Ehegemeinschaft wurde im Dezember 2010
aufgegeben. Am 18. Januar 2011 gebar C.________ einen Sohn. Mit rechtskräftigem
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Mai 2011 wurde festgestellt, dass
A.________ nicht der Vater des Kindes ist.

Am 14. Juni 2012 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Verlängerung von A.________s Aufenthaltsbewilligung. Die gegen diesen Entscheid
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 16. März 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.
August 2013, Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014 (BGE 140 II 289).

B.

Am 17. Dezember 2013 heiratete A.________ in U.________/Dänemark D.________,
eine 1993 geborene Staatsangehörige Spaniens. D.________ meldete sich am 18.
Dezember 2013 in V.________ an und ersuchte das Migrationsamt am 7. Januar 2014
um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt erteilte ihr am 3.
Oktober 2014 die gewünschte Bewilligung und am 10. Dezember 2014 ebenso
A.________ eine bis 17. Dezember 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 9. März 2018 widerrief das Migrationsamt A.________s Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, weil die Berufung auf die Ehe missbräuchlich sei, und setzte ihm eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 9. Mai 2018.

C.

Ein von A.________ dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 5. Dezember 2018). Am 6. März
2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen
den Rekursentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab.

D.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. April 2019
beantragt A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur
Neubeurteilung; eventualiter sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; es sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

E.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben keine
Vernehmlassung eingereicht. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer EU-Bürgerin sinngemäss
auf einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I
FZA). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Spaniens und damit
eines Mitgliedstaats der EU. Sie verfügt soweit ersichtlich aktuell über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Demnach verfügt der Beschwerdeführer
aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a,
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art.
90 BGG); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen
Beurteilung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten
Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf
Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des
vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

2.

2.1 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner
einer Person, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches
grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf,
sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113
E. 8; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567
ff., N. 18 ff.). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
(BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das
formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Das vom originär
anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des
Drittstaatsangehörigen kann infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das
Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; SR
142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]).

2.2 Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E.
4.2 S. 9 f.). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine
drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher
Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse
über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung.
Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher
Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche
das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen
hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). In die
vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist
(Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli
2016 E. 2.2; zur Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S.
444). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei
rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher
Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

2.3 Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst
haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S.
102). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur
noch formell besteht. Dass die Ehe nur zum Schein fortgeführt wird, darf dabei
nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden
müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen
wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können
(BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits
gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten
erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten
Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3).
Umso mehr muss in diesen Fällen indes gelten, dass die Behörden die
Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (vgl. Urteil 2C_518/2016 vom 7.
September 2017 E. 2.4 i.f.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des Sachverhalts sowie die
Beweiswürdigung seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör erfolgt; insbesondere habe die Vorinstanz willkürlich auf die
Einholung entlastender Beweise verzichtet und den Abschluss des gegen den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 118 AIG eingeleiteten Strafverfahrens nicht
abgewartet. Dies laufe auf eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
hinaus.

3.2 Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. So ist insbesondere die Behauptung
des Beschwerdeführers falsch, die Vorinstanz habe ihrer Beweiswürdigung
zugrunde gelegt, der Beschwerdeführer sei wegen zwei Scheinehen verurteilt
worden. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die zeitliche Korrelation
zwischen den gegen den Beschwerdeführer verfügten Wegweisungsentscheiden und
seinen jeweiligen Eheschliessungen aufzuzeigen.

3.3 Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Ausführungen der
Vorinstanz im Resultat als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art.
106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei fehlerhaft, kann auf
diese Rüge nicht eingegangen werden.

3.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch
nicht verpflichtet, alle bekannten und möglichen, insbesondere im gegen den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau angestrengten Strafverfahren verfügbaren
Beweismittel zu berücksichtigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) kennt keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller
vorhandenen Beweise. Die Abweisung eines Beweisantrags bzw. die Nichteinholung
zusätzlicher Beweismittel erweist sich vielmehr als zulässig, wenn die
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener
Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener,
antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde
durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236).

3.5 Die Vorinstanz war insbesondere auch nicht verpflichtet, den Abschluss der
gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eingeleiteten Strafverfahren
abzuwarten. Da im Strafverfahren strengere Regeln als im Verwaltungsverfahren
gelten, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine
Scheinehe bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde
gebunden (vgl. Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4). Sie dürfen
infolgedessen auch unabhängig von den Ergebnissen eines Strafverfahrens, wenn
die Beweislage klar ist, das Vorliegen einer Scheinehe bejahen. Ein
gegenteiliger Schluss kann insbesondere auch nicht der vom Beschwerdeführer
angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entnommen werden
(vgl. Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 C-127/08 Metock, Slg. 2008 1-6241 ff.).
Auch das europäische Recht setzt bei der Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe
durch die Ausländerbehörde kein vorangehendes strafrechtliches Urteil
diesbezüglich voraus.

3.6. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Vorinstanz aufgrund einer Vielfalt
von Indizien zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens
einer Schein- bzw. Ausländerrechtsehe sehr hoch sei. Sie legte ihrem Entscheid
insbesondere folgende Abläufe und äussere Umstände zugrunde:

3.6.1 Der Beschwerdeführer habe als nicht besonders qualifizierter
Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat einer in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung gehabt. Zudem könne aus seinem Verhalten in der
Vergangenheit geschlossen werden, dass er alles unternehme, um in der Schweiz
zu verbleiben. So habe er sich nach dem negativen Asylentscheid im November
2005 dem Vollzug einer Wegweisung durch entsprechende Vorkehren zu entziehen
versucht und sei wenige Zeit später eine Ehe eingegangen, welche ihm ein
Aufenthaltsrecht verschafft habe. Als ihm nach Aufgabe des ehelichen
Zusammenlebens mit der 24 Jahre älteren Ehefrau die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, sei er aufgrund einer nur wenige
Monate nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau geschlossenen zweiten Ehe
erneut in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen. Das eheliche
Zusammenleben sei auch hier wieder zu einem frühen Zeitpunkt aufgegeben worden,
weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung wiederum nicht verlängert worden sei.
Nur wenige Monate nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau sei er eine
dritte bzw. seine aktuelle Ehe eingegangen.

3.6.2 Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass das Arbeitsverhältnis, das seine
spanischen Ehefrau zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt habe, nur zum
Schein geschlossen worden sei, was ein weiteres Indiz für einen lediglich
ausländerrechtlich motivierten Eheschluss darstelle. So sei aktenkundig, dass
der Arbeitgeber der spanischen Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen 2012 und
2017 mindestens 33 Arbeitsverträge mehrheitlich zugunsten von Angehörigen von
EU-Staaten abgeschlossen habe, welche in der Folge unter anderem gestützt auf
diese Arbeitsverträge Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erhalten hätten. Ihre
(formellen) Ehepartner, meist Drittstaatsangehörige, hätten daraufhin im Rahmen
des Familien- bzw. Ehegattennachzugs ebenfalls EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen
erwirkt. Zahlreiche dieser Ehen seien - wie diejenige des Beschwerdeführers -
kurz nach dem Kennenlernen, in Aeroe/Dänemark geschlossen worden; die Ehegatten
aus dem EU-Raum seien meist kurz vor der Heirat in die Schweiz eingereist,
wären indes bei späteren Wohnungskontrollen häufig nicht angetroffen worden. So
seien ab März 2017 polizeiliche Ermittlungen wegen Verdachts auf Täuschung der
Behörden (Vermittlung von Scheinehen) durchgeführt worden.

3.6.3 Schliesslich sei anlässlich einer polizeilichen Kontrolle der ehelichen
Wohnung nur der Beschwerdeführer angetroffen worden und es hätten keine
Hinweise auf persönliche Belange der Ehefrau vorgelegen. Zudem hätten die
polizeilichen Befragungen des Ehepaars ergeben, dass ihnen grundlegende
persönliche Kenntnisse übereinander fehlten.

3.7 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dagegen vor, dass die Ehefrau
nicht zu den klassischen Zielgruppen gehöre, die gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aus materiellen Gründen Scheinehen eingingen, dass das Ehepaar
alle Fragen zu persönlichen Belangen bestens beantworten könne und sich noch
heute vorbildhaft unterstütze.

Diese Ausführungen vermögen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu
erschüttern. Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdeführer kaum auf die von der
Vorinstanz geschilderten Gründe und Widersprüche eingeht und sich mit einer
vage formulierten Kritik begnügt. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und
inwiefern die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit
anderen Worten willkürlich, sei (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Vorinstanz hat nicht nur wegen kargen gegenseitigen Kenntnissen auf eine
Scheinehe geschlossen, sondern wegen zahlreicher weiterer Gründe und Indizien.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht
als willkürlich und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen verwiesen werden.
Das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist nicht verletzt. Folglich ist von einer
Scheinehe auszugehen. Auf die weiteren Rügen (Verletzung von Art. 5 EMRK, 29a
BV) ist mangels ausreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. 

4.

4.1 Die Nichtverlängerung der ursprünglich widerrufenen, nun aber abgelaufenen
Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen
lässt (Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3).

4.2 Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bejaht. Das stellt der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht infrage, so dass diese Frage, da der angefochtene Entscheid
insoweit keinen offensichtlichen rechtlichen Mangel aufweist, nicht weiter zu
prüfen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die
Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich des Widerrufs bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als
unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.

Die Ausstellung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zugunsten des
Beschwerdeführers, wie dies im Eventualantrag gefordert wird, fällt angesichts
dieser Sachlage insofern von vornherein ausser Betracht. Auch insoweit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung (keine Chancenlosigkeit) nicht erfüllt sind,
kann dem entsprechenden Gesuch nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus