Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.339/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_339/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,

gegen

Amt für Migration und Personenstand

des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nachträglicher Familiennachzug der Tochter,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 6. März 2019 (100.2018.152U).

Sachverhalt:

A.

Die indonesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) reiste am 6. Mai 2014
in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 den Schweizer Bürger
C.__________ (geb. 1955). Sie erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 9. August 2017 ersuchte A.________ bei der Schweizer Botschaft in U.________
um Nachzug ihrer vorehelich geborenen Tochter B.________ (geb. 2000). Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Familiennachzug ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. November 2017 Beschwerde bei der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte
B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 24. April 2018
wies die POM das Rechtsmittel ab.

Dagegen reichten A.________ und B.________ am 25. Mai 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Mit Urteil vom 6. März 2019 wies das
Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab.

C.

Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichten A.________ und B.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und
vollständigen Sachverhaltsfeststellungen an das Migrationsamt, eventualiter an
die POM und subeventualiter an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Subsubeventualiter sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und B.________ die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie die POM beantragen die Abweisung
der Beschwerde. Das MIDI sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben
sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1; 138 III 471 E. 1 S. 475; 137
III 417 E. 1).

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem
Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). An einem Rechtsanspruch fehlt
es dann, wenn keine gesetzliche Norm die Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung näher regelt und diesbezüglich Kriterien aufstellt (BGE
133 I 185 E. 6.5 S. 198). Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177
E. 1.1 S. 179); der Anspruch muss jedoch ernsthaft in Betracht kommen (Urteile
2C_183/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1; 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.1
mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin 1 hat lediglich eine Aufenthaltsbewilligung (Art.
44 AIG), weshalb sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug der
Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 42 und 43 AIG hat (BGE 137 I 284 E. 2.1
S. 287). Ein Nachzugsanspruch ergibt sich jedoch allenfalls gestützt auf Art. 8
EMRK. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S.
249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige
muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281
E. 3.1 S. 285 f.). Letzeres ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin
1 mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und somit einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG hat.

1.3. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt
des Bundesgerichtsentscheids entscheidend (BGE 145 I 227 E. 6.7 S. 238). Die
Beschwerdeführerin 2 war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17 Jahre alt, hat
aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das 18. Altersjahr
erreicht und ist damit volljährig geworden. Um eine Nachzugsberechtigung der
nunmehr volljährigen Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK bejahen zu können, muss
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und ihrer Mutter
bestehen (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 ff.; 129 II 11 E.
2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137
I 154 E. 3.4.2).

1.4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Tochter aufgrund ihrer
Krankheit (Schizophrenie) auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden
Mutter angewiesen sei, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 8 EMRK bestehe (Urteil 2C_1048/2017 vom 13. August 2017 E. 4.4.2). Der
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK
fällt damit potenziell in Betracht. Ob effektiv ein solches
Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Da auch
die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art.
90 BGG) erfüllt und die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG) sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten einzutreten. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Vorab ist zu prüfen, im Lichte welcher gesetzlichen Grundlage der Anspruch
auf Familiennachzug materiell-rechtlich zu beurteilen ist. Da die in Art. 47
Abs. 1 AIG verankerten Fristen nicht eingehalten worden sind, stellt sich
mithin die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen wichtige familiäre Gründe im
Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend machen können oder ob ihr Anspruch
ausschliesslich gestützt auf Art. 8 EMRK zu beurteilen ist.

3.2. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass Art. 44
AIG i.V. mit Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangt. Sie stützen sich dabei
namentlich auf den Entscheid F-3045/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.
Juli 2018, mit welchem dieses in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung des Nachzugsalters von
Kindern für auf Art. 8 EMRK gestützte Ansprüche für massgebend hält.

3.3. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid vom 28. Mai 2018 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, gemäss
welcher das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den
mutmasslichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK entschieden wird (BGE 145 I
227 E. 3.1 S. 231; BGE 136 II 497 E. 3.2). Demzufolge tritt das Bundesgericht
auf Beschwerden, die von einem volljährigen Kind oder seinen Eltern eingereicht
werden, in aller Regel nicht ein, es sei denn, es bestehe ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis. Es ist insofern nur folgerichtig, dass auch bei der
materiellrechtlichen Beurteilung, im Gegensatz zu Ansprüchen, die auf Art. 42
und 43 AIG beruhen (BGE 136 II 497 E. 3 S. 500), das Nachzugsalter im Zeitpunkt
des Bundesgerichtsentscheids ausschlaggebend ist (anders Marc Spescha,
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG). Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist diese Auslegung auch nicht
unvereinbar mit der Rechtsprechung des EGMR, dessen Praxis uneinheitlich
geblieben ist. So bezog sich der EGMR in der Angelegenheit Berisha auf das
Alter der Kinder im Zeitpunkt des eigenen Urteils (Urteil des EGMR vom 30. Juli
2013 Berisha gegen Schweiz [Nr. 948/12], N. 60); Philip Czech, Das Recht auf
Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ
2017, S. 229 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da die
Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim
Bundesgericht volljährig war, finden die bundesrechtlichen Bestimmungen für den
Nachzug von minderjährigen Kindern keine Anwendung. Das Nachzugsrecht der
Beschwerdeführerin 2 ist infolgedessen ausschliesslich im Lichte der
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu prüfen. 

3.4. Nach der Praxis bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.
AuG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann die Beziehung zwischen Eltern und
ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch
nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE
129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.).
Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen
oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar
ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über
das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 115 Ib 1
E. 2d S. 5 f.; Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4).

3.5. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung sinnvollerweise
nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen
geleistet werden kann (vgl. Urteile 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2;
2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis vor, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Urteil 2C_867/2016 vom 30.
März 2017 E. 2.2).

4.

4.1. Demnach ist zu prüfen, ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnisses
zwischen Tochter und Mutter vorliegt, das eine Übersiedlung der
Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz rechtfertigt.

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass bei der heute 19-jährigen
Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2017 eine schwere psychische Erkrankung
diagnostiziert worden sei, welche eine enge Begleitung sowieeine regelmässige
medikamentöse Therapie erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin 2 sei
insofern nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Schwangerschaft auf eine intensivere
Betreuung als andere junge Erwachsene in ihrem Alter angewiesen. Unstrittig sei
jedoch, dass die Beschwerdeführerin 2 Zugang zu einer angemessenen
medizinischen und psychiatrischen Versorgung an ihrem Wohnort in U.________
habe. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie rund um die Uhr
umsorgt werden müsse. Dies sei namentlich dadurch belegt, dass sie auch nach
Krankheitsausbruch in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen. Auch wenn
sie in der Zwischenzeit ihre Ausbildung abgebrochen habe, könne darin noch kein
Beweis gesehen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich
verschlechtert habe.

Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Überwachung der regelmässigen
Medikamenteneinnahme durch die Beschwerdeführerin 2 nicht zwingend ihre
Übersiedlung in die Schweiz gebiete. Diese Kontrolle könne durch eine geeignete
Vertrauensperson aus der Umgebung ausgeübt werden. Zudem könne die Mutter ihre
Tochter auch von der Schweiz aus zur Einnahme der Medikamente anhalten und sie
regelmässig besuchen. Schliesslich sei auch nicht erkennbar, weshalb die
Verwandten der Beschwerdeführerin 2, insbesondere ihre Grossmutter, bei der sie
seit Jahren lebt, nicht zumindest punktuell Hilfeleistungen erbringen könnten.

4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche und über weite Teile
lückenhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 BV), insbesondere was die Abklärung der Schwere der
Krankheit der Beschwerdeführerin 2, den Umfang der erforderlichen Betreuung
sowie die Auswirkungen einer mangelhaften Betreuung betrifft.

Die Rügen sind unbegründet. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann
offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil
8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). Die Tatsache, dass die Vorinstanz
nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass die Beschwerdeführerin 2 schon
zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen, bzw. sich nicht eingehend mit
der eingereichten medizinischen Fachliteratur auseinandersetzt, kann ihr nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Die Vorinstanz hat weder die Schwere der Erkrankung
noch die Notwendigkeit infrage gestellt, dass der Erfolg der Therapie der
Beschwerdeführerin von einer regelmässigen Unterstützung bei der
Medikamenteneinnahme abhängt. Der Verzicht auf eine detaillierte
Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild und der sich daraus ergebenden
möglichen Folgen ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.3. Ungerechtfertigt ist auch die Rüge, der Verzicht auf die beantragte
Einvernahme von zusätzlichen Zeugen entspreche einer willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch
steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht
kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016
E. 2.2)

4.4. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von
ihnen beantragten Zeugeneinvernahmen zu entscheiderheblichen Kenntnissen
geführt hätten. Es mag zwar zutreffen, dass insbesondere die Befragung des
Psychiaters eine noch präzisere Kenntnis des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin 2 und ihres Betreuungsbedarfs ermöglicht hätte. Solche
Abklärungen sind jedoch vorliegend nicht notwendig, da unbestritten ist, dass
der Erfolg der Therapie, unabhängig vom Schweregrad der Krankheit,
hauptsächlich davon abhängt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Medikamente
regelmässig einnimmt.

4.5. Unerheblich ist auch, ob die Grossmutter fähig bzw. die nahen Verwandten
bereit sind, die Beschwerdeführerin 2 bei der Einnahme der Medikamente
tatkräftig zu unterstützen. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine
geeignete Vertrauensperson, wenn nötig gegen Entgelt, damit beauftragt werden
könne, um die regelmässigen Medikamenteneinnahme durch die Beschwerdeführerin 2
sicherzustellen. Der Verzicht der Vorinstanz, die Grossmutter, ihre Ärzte sowie
die nahe Verwandtschaft der Beschwerdeführerin 2 anzuhören, ist somit nicht zu
beanstanden.

4.6. Die Frage, ob die Stabilisierung bzw. die Verhinderung der
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter die tägliche Anwesenheit
und Betreuung der Mutter bedingt, ist zu verneinen. Angesichts dessen, dass die
Beschwerdeführerinnen während Jahren ihre familiäre Beziehung besuchsweise bzw.
nur mittels moderner Kommunikationsmittel ausgeübt haben, durfte die Vorinstanz
willkürfrei davon ausgehen, dass keine aussergewöhnlich enge Bindung zwischen
Mutter und Tochter bestehe. Es mag zwar zutreffen, dass die Beziehung zur
Mutter seit dem Ausbruch der Krankheit enger geworden ist, dies entkräftet
jedoch nicht die Würdigung der Vorinstanz, es bestehe kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Zu Recht weist die Vorinstanz
auch darauf hin, dass es Mutter und Tochter nicht verwehrt ist, sich
regelmässig gegenseitig zu besuchen, um die familiären Bande
aufrechtzuerhalten. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin 2 weiterhin mit ihrer Grossmutter zusammenlebt und sie
insofern nicht auf sich allein gestellt ist.

4.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tochter und Mutter verneint hat,
das einen Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK rechtfertigen würde.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die mangelnde Aufklärung
über die für den Familiennachzug geltenden Fristen durch die Migrationsbehörden
entspreche einer Verletzung von Treu und Glauben. Auch diese Rüge ist
unbegründet. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, aus Art. 57 AIG eine
umfassende Informationspflicht der Behörden abzuleiten. Es wäre an der
Beschwerdeführerin 1 gewesen, sich selber rechtzeitig über die
Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte sie vorerst noch ihre Tochter in der
Heimat belassen (vgl. Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1).

5.2. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 10
BV und Art. 2 EMRK, welche insbesondere die körperliche und geistige
Unversehrtheit unter Schutz stellen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 stetig verschlechtert
habe und angesichts der unterbliebenen medikamentösen Behandlungen und
engmaschigen Betreuung durch nahestehende Personen das Risiko eines erneuten
Suizidversuchs nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Rüge ist unbegründet,
soweit sie ausreichend substantiiert ist. Zu Recht hat die Vorinstanz
festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine adäquate medizinische
Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin 2 vor Ort sichergestellt sind.

5.3. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus