Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.331/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_331/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

nebenamtlicher Bundesrichter Berger,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Wirtschafts-Treuhand Auctor Schwyz AG,

gegen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 12. Februar 2019 (II 2018 48).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die in U.________/SZ wohnhaften Eheleute A.A.________ und B.A.________
deklarierten in ihrer elektronisch ausgefüllten Steuererklärung für die
Steuerperiode 2012 neben anderen Erträgen aus unbeweglichem Vermögen erhaltene
Baurechtszinsen von Fr. 58'500.--, wobei sie auf dem Barcodeblatt
handschriftlich beifügten: "Anmerkung: Abzug Bundessteuer 1/3 Baurechtszins".

A.b. Mit der Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2014 für die kantonalen
Steuern und die direkte Bundessteuer wurden die Eheleute A.________ bei den
kantonalen Steuern zu einem satzbestimmenden/steuerbaren Einkommen von Fr.
192'400.--/Fr. 102'100.-- und bei der direkten Bundessteuer zu einem
satzbestimmenden/steuerbaren Einkommen von Fr. 148'200.--/Fr. 146'500.--
veranlagt.

A.c. In der Steuererklärung 2013 deklarierten die Eheleute A.________ wiederum
erhaltene Baurechtszinsen von Fr. 58'500.--, erneut mit der gleichen
handschriftlichen Bemerkung auf dem Barcodeblatt. Nach Erhalt der
Veranlagungsverfügung erkundigte sich A.A.________ per Mail, ob die
handschriftliche Bemerkung bei der Veranlagung berücksichtigt worden sei. In
seiner Mailantwort teilte der Einschätzer mit, dass bei der direkten
Bundessteuer kein entsprechender Abzug (1/3 von Fr. 58'500.-- = Fr. 19'500.--)
vorgenommen worden sei. Ausserdem führte er aus, bei der Veranlagung der
direkten Bundessteuer 2012 seien versehentlich die Baurechtszinsen nicht
berücksichtigt worden. Deshalb sei die Veranlagungsverfügung vom 18. Februar
2014 zu korrigieren und das satzbestimmende/steuerbare Einkommen bei der
direkten Bundessteuer 2012 um Fr. 58'500.-- zu erhöhen. Mit (berichtigter)
Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2012 vom 31. März 2015
wurden satzbestimmendes/steuerbares Einkommen 2012 gegenüber der ursprünglichen
Verfügung um je Fr. 58'500.-- erhöht.

B.

B.a. Die Einsprache der Eheleute A.________ gegen diese Veranlagungsverfügung
wies die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer am 10. April 2018
ab. Mit Bezug auf die Fehlerursache wurde im Einspracheentscheid festgestellt,
dass diese entgegen der Annahme des Einschätzers nicht in einem
Programmierungsfehler liege, sondern auf eine versehentlich unvollständige
Erfassung der Liegenschaftserträge (die sich bei den kantonalen Steuern nicht
ausgewirkt habe) zurückzuführen sei.

B.b. Eine Beschwerde der Eheleute A.________ gegen den Einspracheentscheid wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, am 12. Februar 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2019
beantragen die Eheleute A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, II. Kammer, hat unter Verweis auf
seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz und die
eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11)).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180). Hinsichtlich der
angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss
der Grundrechte) sowie kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).
Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E.
1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2. S. 254).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge
hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG
und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5. S. 232). "Offensichtlich unrichtig"
ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen;
vorne E. 1.2). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen
nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2. 

Hinsichtlich der tatsächlichen Ursache des Veranlagungsfehlers - Nichterfassung
erhaltener Baurechtszinsen von Fr. 58'500.-- in der Veranlagung der direkten
Bundessteuer 2012 - divergieren die Sachverhaltsfeststellungen des
Einspracheentscheids von denjenigen des vorinstanzlichen Urteils.

2.1.

2.1.1. Fest steht, dass der Einschätzer der kantonalen Steuerverwaltung dem
Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 per Mail mitteilte, die Einkünfte aus den
erhaltenen Baurechtszinsen seien bei der kantonalen Steuer gemäss den Angaben
in der Steuererklärung deklarationsgemäss übernommen worden. Beim Einkommen der
direkten Bundessteuer seien versehentlich genau Fr. 58'500.-- weniger
steuerbares Einkommen verfügt worden als die Beschwerdeführer deklariert
hätten. Diese Einkünfte entsprächen genau den erhaltenen Baurechtszinsen
(verfügt unter Veranlagungscode 537); sie seien indes von der Software der
Steuerverwaltung vom Veranlagungscode 536 wieder in Abzug gebracht worden, was
so nicht korrekt sei. In der berichtigten Veranlagungsverfügung vom 31. März
2015 wurde sodann ausgeführt, die Liegenschaftserträge würden bei der direkten
Bundessteuer "aufgrund eines Software- bzw. Programmierungsfehlers" korrigiert.

2.1.2. Im Einspracheentscheid vom 10. April 2018 findet sich zunächst die
Feststellung, ein Programmierungsfehler liege entgegen der Annahme des
Einschätzers nicht vor. Dies hätten eine Überprüfung der Programmiercodes sowie
eine konkrete Systemabfrage ergeben. Die spezifischen Programmiercodes
funktionierten korrekt, d.h. sie erzeugten keine Resultate, die den konkreten
Fehler erzeugen könnten. Scheide ein Programmierungsfehler aus, müsse der
konkrete Fehler daher eine "manuelle" Ursache haben. Zur Fehlersuche sei der
konkrete Fall auf einer separaten Statistikdatenbank 1:1 nachgebildet worden.
Als Fehlerursache sei ein manueller Erfassungsfehler ausgemacht worden.

2.1.3. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die tatsächliche Ursache des
Veranlagungsfehlers festgestellt, dass die Ausführungen im Einspracheentscheid,
wonach ein Programmierungsfehler als Fehlerursache ausscheide und ein manueller
Erfassungsfehler (versehentlich unvollständige Erfassung der
Liegenschaftserträge) vorgelegen haben solle, nicht restlos zu überzeugen
vermöchten und dafür von der Steuerverwaltung auch kein hinreichender Beweis
erbracht worden sei. Eher wahrscheinlich scheine (zumindest teilweise) ein
Software- resp. Programmierungsfehler die Ursache der fehlerhaften Taxation
gewesen zu sein (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).

2.2. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das
Bundesgericht verbindlich, zumal auch die Beschwerdeführer nicht geltend
machen, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 und die Behebung des Mangels könne für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). In
tatsächlicher Hinsicht ist somit davon auszugehen, dass nicht geklärt werden
konnte, worin - in einem manuellen Eingabe- bzw. Übertragungsfehler des
Veranlagungsbeamten (Fehlmanipulation) oder einem Fehler des für die
Veranlagung verwendeten Computerprogramms - die Ursache des Veranlagungsfehlers
liegt.

3. 

3.1. Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen numerus clausus von
Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen
rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 142 II 433 E. 3.1 S. 437 mit
Hinweisen). Bei diesen Gründen handelt es sich im Einkommenssteuerrecht um die
Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bzw. Art. 147 ff. DBG), die Berichtigung
(zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52
StHG bzw. Art. 150 DBG) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der
öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG bzw. Art. 151 ff. DBG). Weitere Aufhebungs-
oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der
steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden.
Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht bekannte Wiedererwägung
kein Raum, abgesehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine
Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu
ziehen (Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3; 2C_519/2011 vom 24.
Februar 2012 E. 3.3, in: RDAF 2012 II S. 418, StE 2012 B 97.3 Nr. 9, StR 67/
2012 S. 367; Martin Zweifel/Hugo Casanova/ Michael Beusch/Silvia Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 26 Rz 9 S. 412).

3.2. 

3.2.1. Die direktsteuerlichen Berichtigungs-Tatbestände (Art. 150 Abs. 1 DBG
bzw. Art. 52 StHG) sollen sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und
Entscheide, die aufgrund eines blossen "Kanzleifehlers" den wirklichen Willen
der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck
bringen, möglichst formlos korrigiert werden können (BGE 142 II 433 E. 3.2.1 S.
438 mit Hinweisen). Sie räumen der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Recht
ein, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen ebensolchen Entscheid
zurückzukommen, begrenzen diese Befugnis indessen in zeitlicher (absolute
Verwirkungsfrist von fünf Jahren) und sachlicher ("Kanzleifehler") Hinsicht.
Mithin tragen die Bestimmungen auch den Charakter von Schutznormen für die
steuerpflichtige Person (Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.4, in: StE
2013 B 97.11 Nr. 28, StR 68/2013 474; 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E.
3.4.1).

3.2.2. Berichtigungsfähige Kanzleifehler haben den Ausdruck des
Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum
Gegenstand (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O. § 26 Rz 92 S.445). Es geht
damit um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die
Veranlagungsbehörde befand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei
der behördlichen "Handarbeit" auftreten (BGE 142 II 433 E. 3.2.2 S. 438 mit
Hinweisen).

3.2.3. Solchen Unstimmigkeiten stehen die Fehler bei der "Kopfarbeit"
gegenüber. Ein inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung
 der Veranlagungsbehörde liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden
tatbeständlichen oder rechtlichen Würdigung beruht, ungeachtet dessen, ob für
die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass die Behörde sich in einem Sach-
oder Rechtsirrtum und damit einem eigentlichen Grundlagenirrtum befand.
Derartige Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im
Rechtsmittelweg geltend zu machen. Hierzu verfügt auch die öffentliche Hand
über die erforderlichen Rechtsmittelmöglichkeiten (BGE 142 II 433 E. 3.2.3 S.
438).

4. 

4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, da die Steuerbehörde in ihrem Fall
durch die Vornahme einer Berichtigung gegenüber der ursprünglichen Veranlagung
mehr Steuern erheben wolle, sei sie für die steuerbegründenden Tatsachen
beweisbelastet. Die Vorinstanz anerkenne diesen Grundsatz ausdrücklich und
halte erläuternd sogar noch fest, dass es der Steuerverwaltung obliege, die
interne Ursache des Fehlers aufzuzeigen, damit dessen Berichtigungsfähigkeit
aufgezeigt werden könne. In der Folge komme die Vorinstanz den Tatsachen
entsprechend zum Schluss, die Steuerverwaltung habe keinen hinreichenden
Nachweis erbracht, dass ein der Berichtigung zugänglicher Fehler vorliege.
Indem die Vorinstanz dennoch die Berichtigung zulasse, verletze sie nicht nur
die bundesrechtlichen Beweislastverteilungsregeln und Art. 150 DBG, sondern
verfalle auch noch in Willkür. Ausserdem gehe - entgegen der Darstellung der
Steuerverwaltung im Einspracheverfahren - mit aller Deutlichkeit aus der
gesamten Korrespondenz der Steuerverwaltung hervor, dass im März 2015 das
Vorliegen eines Programmierungsfehlers festgestanden sei. Schliesslich wäre
auch, selbst wenn er bewiesen werden könnte, der Umstand, dass der zuständige
Mitarbeiter einen Code falsch gesetzt bzw. die Ertragsposition nur unter Ziff.
537, nicht aber auch separat noch unter Ziff. 535 erfasst habe, kein Grund zur
Berichtigung. Auch dann sei nämlich von einer falschen Willensbildung und nicht
von einer fehlerhaften, der Berichtigung zugänglichen Willensäusserung
auszugehen.

4.2. Wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, liegt die Beweislast für das
Vorliegen eines Berichtigungstatbestands bei der Behörde. Hier konnte gemäss
den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz nicht geklärt werden, worauf der Veranlagungsfehler (nur) bei der
direkten Bundessteuer zurückzuführen war: auf einen Übertragungsfehler des
Schätzers der kantonalen Steuerverwaltung (Nicht- oder Fehlübertrag bzw. Abzug
eines Teils der bei der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 berücksichtigten
Liegenschaftserträge bei der direkten Bundessteuer 2012) oder auf einen
Programmierungsfehler (welcher bewirkte, dass ein Teil der bei der Kantons- und
Gemeindesteuer erfassten Liegenschaftserträge bei der direkten Bundessteuer
wieder in Abzug gebracht wurde). Bei dieser Sachlage fällt eine Berichtigung,
selbst wenn sie im Fall einer manuellen Fehlmanipulation durch den Schätzer
berichtigungsfähig wäre - wovon entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
auszugehen ist, würde es sich doch dann um einen blossen Übertragungsfehler
handeln (Baurechtszinsen wurden zwar unter Code 537 erfasst, aber irrtümlich
unter Code 536 wieder abgezogen) -, mangels Nachweises eines solchen (bloss)
manuellen Fehlers nur in Betracht, wenn auch im Fall, dass die Ursache der
falschen Veranlagung ein Programmierungsfehler ist, eine Berichtigung möglich
ist.

4.3. 

4.3.1. Die Veranlagungsarbeiten gestalten sich als Massengeschäft, das als
solches anfällig für Flüchtigkeitsfehler ist. Die Tätigkeit des
Veranlagungspersonals spielt sich heute weitgehend bis ausschliesslich am
Bildschirm ab. Die bei Einführung der EDV noch unerlässliche manuelle
Übertragung vom Steuererklärungsformular in das Veranlagungssystem erfolgt
zunehmend automatisiert, sei es durch Scanning oder Online-Anlieferung der
Daten. Liessen sich im einstigen, durch vertikale Arbeitsteilung geprägten
Modell die Willensbildung ("Kopfarbeit" des Veranlagungspersonals zwecks
Ermittlung der Steuerfaktoren) und Willensäusserung ("Handarbeit" des
Kanzleipersonals anlässlich der Ablesung des Tarifs und der Erstellung der
Veranlagungsverfügung) mühelos trennen, sind die Konturen angesichts der Arbeit
am Computer, die zur automatischen Berechnung der Steuer und Ausfertigung der
Verfügung führt, verwischt. Die Auslegung des Normzwecks von Art. 150 DBG und
Art. 52 StHG hat den gewandelten Umständen Rechnung zu tragen. Eine zur
Hauptsache ablaufbezogene Betrachtung - Fehler schon in der Willensbildung oder
erst in der Willensäusserung - wird der heutigen Arbeitsweise nicht mehr
vollständig gerecht. Nicht nur ist für Aussenstehende nur beschränkt einseh-
und nachvollziehbar, ob es sich um einen Programmierungs-, einen Handhabungs-
oder einen Fehler im Druckzentrum handelt. Vielmehr fragt sich ganz
grundsätzlich, wem und welchem Verfahrensstadium "Computerfehler" zuzurechnen
sind (Urteil 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.5.1).

4.3.2. 

4.3.2.1. Das Bundesgericht hatte sich bisher erst einmal mit einer
Konstellation zu beschäftigen, bei der in tatsächlicher Hinsicht klar war, dass
die unzutreffende Veranlagung auf einen Fehler im Veranlagungsprogramm bzw. im
Programm für die Berechnung des Steuerbetrags zurückzuführen war ("due à une
defectuosité du programme informatique contenant le barème applicable"; Urteil
2P.401/1994 vom 19. Februar 1996, in: SJ 1996 S. 655). Dabei hat das Gericht
eine Korrektur nicht aufgrund der Möglichkeit zur Berichtigung zugelassen.
Dennoch hat es die von der Steuerverwaltung vorgenommene Korrektur als
gesetzes- und verfassungskonform erachtet, indem es gestützt auf den Grundsatz
von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot bei leichter Erkennbarkeit
des Fehlers die Möglichkeit einer Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen
zugelassen hat (vgl. auch die beiden Urteile A.316/77 vom 5. Mai 1978, in: ASA
48, 188 [Kommafehler bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens] und A. 495/
1984 vom 24. Juli 1984, in: ASA 55, 512 [Falscheingabe bzw. Nichtlöschen eines
Computercodes, was dazu führte, dass in der definitiven Veranlagung kein
steuerbarer Ertrag und keine Gewinnsteuer ausgedruckt wurden] sowie das Urteil
2A.508/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2).

4.3.2.2. Die genannte Rechtsprechung ist indessen noch unter altem Recht, d.h.
zum kantonalen Recht vor Massgeblichkeit des StHG für die Kantone und unter
Geltung des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember
1940 ergangen. Unter neuem Recht - DBG und StHG - ist dagegen, wie bereits
dargelegt, anerkannt, dass es über die im Gesetz genannten Möglichkeiten hinaus
grundsätzlich keine Korrektur rechtskräftiger Veranlagungen gibt. Vorbehalten
bleibt neurechtlich allein der Fall des offenbaren Rechtsmissbrauchs. Ein
solcher ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, sondern kommt nur dann in Frage,
wenn der Fehler der Steuerbehörde offensichtlich war und vom Steuerpflichtigen 
ohne weiteres erke nnbar gewesen wäre. Eine grosszügige Anwendung des
Tatbestands des Rechtsmissbrauchs wäre konträr zum Wille des Gesetzgebers, der
die Revision ausdrücklich nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorsieht (siehe
vorne E. 3.1; Urteil 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.5; siehe dazu auch
Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015 N. 35 zu Art. 151, Zweifel/
Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O. § 26 Rz 37 S. 424 sowie Martin E. Looser, in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu
Art. 147).

4.3.2.3. In der Doktrin wird ein weites Verständnis für den Begriff des
Rechnungsfehlers bzw. des Schreibversehens gefordert. Darunter sollen nicht nur
Ablese-, Übertragungs- und Kommafehler, sondern insbesondere auch Software-
bzw. Programmierfehler fallen (Locher, a.a.O., N 12 zu Art. 150; ebenso Zweifel
/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 26 N 98 S. 447 m.H. und Looser, a.a.O. N
6b zu Art. 150). Im Steuerveranlagungsverfahren besteht mit Bezug auf das
Risiko des Nichtbemerkens von Fehlern keine volle Symmetrie zwischen den
Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen: Die Steuerpflichtigen kontrollieren
erfahrungsgemäss genau, ob ihre Steuerveranlagung einen Fehler zu ihren
Ungunsten aufweist. Auf Seiten der Steuerbehörden stellt die Veranlagung
dagegen ein Massengeschäft dar, wo sich zwangsläufig menschliche Flüchtigkeits-
und durch die fortschreitenden Digitalisierung vermehrt auch Programmier- oder
Softwarefehler einschleichen. Veranlagungsfehler zulasten der Steuerpflichtigen
bleiben deshalb weniger häufig unbemerkt als solche, die sich zu ihren Gunsten
auswirken. Ein sehr enges Verständnis des Begriffs des Rechnungsfehlers bzw.
des Schreibversehens hätte damit angesichts des numerus clausus der
steuerrechtlichen Aufhebungs- und Abänderungsgründe (vorne E. 3.1) ein
Ungleichgewicht in der Risikoverteilung zwischen den Steuerbehörden und den
Steuerpflichtigen zur Folge. Abgesehen von der nur sehr restriktiv anwendbaren
Korrekturmöglichkeit des Rechtsmissbrauchsverbots (vorne E. 4.3.2.2) wären die
Steuerbehörden im Vergleich zu den Steuerpflichtigen benachteiligt. Damit
dieser ungleichen Risikoverteilung entgegengewirkt werden kann, ist eine eher
weite Auslegung des Berichtigungstatbestands angezeigt.

4.3.2.4. Software- und Programmierungsfehler betreffen nicht in jedem Fall die
Rechtsanwendung, so etwa wenn es um Vorgänge geht, welche im Rahmen der
Vorbereitung und Vornahme der Veranlagung ebenfalls mittels des Einsatzes der
Veranlagungssoftware bewältigt werden (Erfassung und rechnerische Aufbereitung
des erforderlichen Datenmaterials). Jedenfalls in einem solchen Fall, wo es um
die Bewältigung von Aufgaben geht, die früher mittels "Handarbeit" erledigt
wurden, steht nichts entgegen, den Berichtigungstatbestand beim Einsatz von
EDV-Programmen auch bei durch Programmierungsfehlern generierten Fehlern in
einer Veranlagung zum Zuge kommen zu lassen. Es macht keinen Unterschied, ob
ein falscher Übertrag, ein Verschrieb oder ähnliche Fehler auf einer (direkten)
menschlichen Fehlleistung beruhen oder das Ergebnis einer fehlerhaft
programmierten Software sind. Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt der Einführung des DBG und StHG nicht vorausgesehen werden
konnte, wie sich die Abläufe im Veranlagungsverfahren im Rahmen der
Digitalisierung entwickeln werden. Standen damals der Berichtigung zugängliche
menschliche Rechnungs- und Schreibfehler im Vordergrund, nehmen zunehmend
Programmierungs- und Softwarefehler deren Platz ein. Somit rechtfertigt sich
mitunter auch vor dem Hintergrund der neuen digitalen Möglichkeiten eine nicht
all zu enge Auslegung von Art. 150 DBG (vgl. vorne E. 4.3.1).

4.3.2.5. Hier liegt, auch wenn als Fehlerursache ein Programmierungs-fehler
angenommen wird, kein Rechtsanwendungsfehler vor (vgl. im Ergebnis ebenso schon
im angeführten Urteil 2P.401/1994 vom 19. Februar 1996 E. 2b). Es ist nicht
vorstellbar, dass die im Kanton Schwyz eingesetzte Veranlagungssoftware in der
Weise falsch programmiert ist, dass sie hinsichtlich der Erfassung und
Berücksichtigung von Baurechtszinsen bei der Einkommenssteuerveranlagung - als
Rechtsanwendungsakt - diese zwar sowohl bei der Veranlagung der kantonalen
Steuern als auch der direkten Bundessteuer als Einkommen erfasst, sie dann aber
in einem weiteren Schritt - allein bei der direkten Bundessteuer, nicht aber
bei den kantonalen Steuern - wiederum zum Abzug bringt. Selbst wenn dieser
Fehler als Programmierungsfehler systematisch auftreten sollte und nicht auf
eine Fehlmanipulation eines Veranlagungsbeamten zurückzuführen wäre, betrifft
er nicht die Rechtsanwendung, sondern einen Vorgang, der, würde heute noch "von
Hand" veranlagt, als typischer "Kanzleifehler" zu charakterisieren wäre.
Deshalb steht aber auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts
entgegen, diesen Fehler auf dem Wege der Berichtigung zu korrigieren.

5. 

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet und abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens unter
solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn