Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.330/2019
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2C_330/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o David Morrison,

Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich.

Gegenstand

Nichtbestehen einer schriftlichen Hausarbeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 20. März 2019 (VB.2018.00785).

Erwägungen:

1.

Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 2
BGG) Feststellungen des zürcherischen Verwaltungsgerichts begann A.________ im
Jahre 2005 ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
und studierte zuletzt ab dem Frühjahrssemester im Hauptfach Russische Sprach-
und Literaturwissenschaft und in diversen Nebenfächern. Mit Leistungsausweis
vom 19. September 2017 wurde ihr u. a. mitgeteilt, dass sie das Modul "164d
Aufbaumodul 1 LING [...] Ringvorlesung Historische Linguistik/
Kommunikationsgeschichte (17. und 18. Jahrhundert) " im Nebenfach Deutsche
Sprachwissenschaft mit der Note 3 nicht bestanden habe. Am 25. September 2017
ersuchte A.________ das Studiendekanat um Neubeurteilung der Anerkennung
gewisser im Lizentiatssystem erworbener Studienleistungen und erhob
gleichzeitig Einsprache gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit. Das
Studiendekanat trat mit Verfügung vom 20. Februar 2018 auf das Gesuch nicht
ein; die Einsprache wies es gleichentags ab. Sowohl gegen den Nichteintretens-
als auch gegen den Einspracheentscheid rekurrierte A.________ bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche die Verfahren vereinigte und
die Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. November abwies, soweit sie darauf
eintrat. Inzwischen infolge Nichtleistens der Studiengebühren exmatrikuliert,
erhob A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2019 im
Sinne der Erwägungen ab. Zugleich wies er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 2'960.--.

2.

Mit - unsignierter - Eingabe vom 1. April 2019 gelangte A.________ an das
Bundesgericht. Nachdem ihr mit Verfügung vom 5. April 2019 mitgeteilt worden
war, dass sie, wenn sie den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in ihrer
Sache anfechten wolle, fristgerecht eine formgültige Beschwerde einreichen
müsse, welche darüber hinaus den Begründungsanforderungen zu entsprechen habe,
reichte A.________ am 24. April 2019 eine neue Beschwerde ein und ersuchte
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug,
Schriftenwechsel etc.) abgesehen.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung
muss sachbezogen sein, d. h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen.
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht gilt in der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.
68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Erwägungen ausführlich zu dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Neubeurteilungsanspruch geäussert und
dargelegt, weshalb seine Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs-
bzw. Revisionsgesuch der heutigen Beschwerdeführerin eingetreten ist
(mangelnder Revisionsgrund, E. 3). Sodann hat das Verwaltungsgericht
zutreffenderweise auf die Berechtigung hingewiesen, seine Kognition
einzuschränken, wenn die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten
Überprüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht, was bei der
Überprüfung von Examensleistungen der Fall ist. Das Gericht hat auch eingehend
begründet, warum sich insgesamt nicht auf eine von mangelnder Objektivität
gekennzeichnete Leistungsbeurteilung schliessen lässt (E. 4). Ebenso erachtete
es die von der Beschwerdeführerin beanstandete Nebenfolgenregelung (Kosten) mit
sachlichen Gründen für richtig.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren überwiegend an der Sache und dem
Streitgegenstand vorbeigehenden Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass und
inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Behandlung ihres Falles Recht im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht im
Einzelnen und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des
Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen
führte, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen
werden, da ihr Rechtsbegehren aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 e contrario
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein