Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.327/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_327/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 20. Februar 2019 (VB.2018.00769).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1984) ist bangalischer Staatsangehöriger. Ab dem Jahr 2010
hielt er sich illegal in Spanien auf. Am 3. Oktober 2013 heiratete er die
ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende spanische
Staatsangehörige B.________ (geb. 1991). Diese reiste am 15. März 2014 in die
Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt)
erteilte ihr im Anschluss hieran am 31. März 2014 eine bis zum 14. März 2019
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 12. Mai 2014 kam A.________ im
Familiennachzug in die Schweiz, wo das Migrationsamt ihm am 25. Juni 2014 eine
(von seiner Gattin abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Familiennachzug
mit Erwerbstätigkeit) mit gleicher Gültigkeitsdauer wie die originäre
Bewilligung seiner Gattin erteilte.

B.

Da der Verdacht bestand, dass es sich bei der Beziehung A.________-B.________
um eine Umgehungsehe handeln könnte, leitete das Migrationsamt weitere
Abklärungen ein: Bei der Kontrolle der ehelichen Wohnung konnte am 21. August
2017 keiner der Ehegatten angetroffen und kein Hinweis ausgemacht werden, der
auf eine Anwesenheit von A.________ hingedeutet hätte. Am 25. August 2017
befragte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des Migrationsamts A.________ und
seine Gattin zu den ehelichen Verhältnissen. Gestützt auf die widersprüchlichen
Antworten in zentralen Punkten widerrief das Migrationsamt am 9. März 2018 die
Aufenthaltsbewilligung von A.________: Die gesamten Umstände der Eheschliessung
und der Beziehung - so die Begründung - liessen nur den Schluss zu, dass die
Ehe einzig eingegangen wurde, um A.________ ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu verschaffen, um hier arbeiten zu können. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich teilten
diese Auffassung am 18. Oktober 2018 bzw. 20. Februar 2019.

C.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
20. Februar 2019 aufzuheben und ihm eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz oder das Migrationsamt
zurückzuweisen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich verzichten darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde hat
keine Vernehmlassung eingereicht. Das Migrationsamt informierte das
Bundesgericht am 6. Mai 2019 darüber, dass A.________ ein Gesuch um
Verlängerung seiner Bewilligung eingereicht hat.

Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 4. April 2019 aufschiebende Wirkung
beigelegt.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich des für das Eintreten
erforderlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 83 lit. c Ziff. 2 AIG; bis zum 1.
Januar 2019: AuG) in vertretbarer Weise auf die freizügigkeitsrechtlichen
Familiennachzugsbestimmungen berufen (von der originären Bewilligung seiner
spanischen Gattin abgeleiteter Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 7 lit. d
FZA [SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA); im Übrigen schützen Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV das Privat- und Familienleben. Ob die Bewilligung
des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen bzw. - nach der inzwischen
abgelaufenen Bewilligungsfrist (14. März 2019) - wegen des Vorliegens einer
Umgehungsehe bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des Ehebands nicht
verlängert wurde, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und
keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil
2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). Da die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde an die Hand zu
nehmen.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, alle sich potentiell
stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt
unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Es besteht vorliegend keine
Veranlassung, mehr als die (rechtsgenügend begründeten [vgl. E. 2.2])
Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen; der angefochtene Entscheid leidet
an keinem offensichtlichen Rechtsfehler.

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.). Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend, was er bereits im kantonalen
Verfahren vorgebracht hat; er setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz
nur am Rande auseinander; insbesondere legt er nicht dar, inwiefern diese die
verschiedenen Indizien, die sie für die Begründung ihres Schlusses, es liege
eine Umgehungsehe vor, berücksichtigt hat, willkürlich festgestellt oder
gewertet hätte. Es wird im Folgenden nur auf Ausführungen eingegangen, die
hinreichend begründet sind und nicht rein appellatorisch erhoben werden.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen
Sistierungsantrag bis zur Kenntnis des Ausgangs des Strafverfahrens in
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen und seine
Vorbringen nicht oder ungenügend berücksichtigt (Art. 29 BV). Die Rügen sind
unbegründet:

3.1. Die kantonalen Instanzen sind auf den Ehewillen, das Kennenlernen sowie
den Eheschluss in Spanien eingegangen, indessen haben sie die entsprechenden
Indizien anders gewertet als der Beschwerdeführer (illegaler Aufenthalt in
Spanien bis zur Heirat; schnelle Verehelichung, um die wirtschaftliche
Situation des Beschwerdeführens und seiner Gattin zu verbessern; unbekannter
Dritter, der die Heirat organisiert hat und als Trauzeuge aufgetreten sein soll
usw. Die Migrationsbehörde war nicht an die Praxis der spanischen Instanzen
bzw. deren Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer
gebunden. Sie hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt bzw. durch die Polizei
abklären lassen, sodass sie die Frage selber beantworten konnte, ob nach dem
hiesigen Recht und der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis von einer
Ausländerrechtsehe auszugehen war oder nicht.

3.2. Die kantonalen Instanzen haben das Gesuch, das ausländerrechtliche
Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren, abweisen dürfen,
ohne Bundes (verfassungs) recht zu verletzen: Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens geeignet gewesen wäre, das
ausländerrechtliche Verfahren massgebend zu beeinflussen, nachdem für das
Verwaltungs- und das Strafverfahren unterschiedliche Verfahrensregeln und
Rechtsvermutungen gelten (Unschuldsvermutung; In-dubio-pro-reo-Grundsatz usw.).
Der ausländerrechtliche Bewilligungsentzug setzt bei einer
rechtsmissbräuchlichen Anrufung der Ehe keine strafrechtliche Verurteilung
voraus. Soweit der Beschwerdeführer einwenden will, dass er dank des
Strafverfahrens allenfalls den Gegenbeweis zu der von den kantonalen Behörden
angenommenen Umgehungsehe erbringen könnte, hätte er die entsprechenden Beweise
direkt in das ausländerrechtliche Verfahren einbringen müssen (vgl. das Urteil
2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 3.1).

3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Unrecht, die Vorinstanz habe sich nicht
mit den von ihm aus dem EuGH-Urteil C-127/08 vom 25. Juli 2008 i.S. Metock
 abgeleiteten Ansprüchen auseinandergesetzt:

3.3.1. Im Entscheid Metock weist der EuGH darauf hin, dass die Mitgliedstaaten
Massnahmen erlassen dürfen, die notwendig sind, um die aus dem Familiennachzug
fliessenden Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch
Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche
Massnahmen müssen verhältnismässig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien
der RL 2004/38 (§ 13 und § 75 des Urteils; Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung
[EWG] Nr. 1612/68; ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 77 ff.).

3.3.2. Nachdem sich aus dem Urteil "Metock" somit nichts anderes ergibt, als
dass nationale Massnahmen gegen Rechtsmissbrauch und Betrug zulässig sind, war
der entsprechende Punkt nicht entscheidwesentlich; die Vorinstanz musste sich
deshalb mit dem zitierten Urteil und den Bestimmungen der für die Schweiz
grundsätzlich nicht anwendbaren Unionsbürgerrichtlinie nicht weiter
auseinandersetzen. Beim Widerruf der EU-/EFTA-Bewilligung bzw. deren
Nichterneuerung ist Art. 5 Anhang I FZA nicht zu beachten, weil das FZA nur
Anwendung findet, wenn die potentiell freizügigkeitsberechtigte Person die
Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch (immer noch) erfüllt (vgl. ZÜND/
HUGI YAR, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in:
Epiney/Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen
Leistungen, 2015, S. 157 ff., dort S. 182 ff. mit Hinweisen).

3.3.3. Der Beschwerdeführer ruft die familiennachzugsrechtlichen Bestimmungen
rechtsmissbräuchlich an (vgl. untenstehende E. 4). Die Verfahrensgarantien von
Art. 30 und Art. 31 RL 2004/38 (zuvor: RL 1612/68) sind erfüllt: Dem
Beschwerdeführer wurde mit einer begründeten Verfügung mitgeteilt, warum ihm
gestützt auf Art. 23 VEP (SR 142.203; Wegfall der Voraussetzungen für das
Aufenthaltsrecht) seine Bewilligung widerrufen bzw. nicht erneuert werden kann.
Es standen ihm insgesamt drei Rechtsmittelinstanzen zur Verfügung, wovon deren
zwei unabhängige Gerichte und keine Verwaltungsbehörden waren. Eine
Diskriminierung im Rahmen von Art. 2 FZA ist nicht ersichtlich; der
Beschwerdeführer begründete eine solche denn auch nicht rechtsgenügend (vgl.
vorstehende E. 2.2).

3.4. Zusammengefasst ergibt sich in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten durfte (zur
willkürlichen Beweiswürdigung: vgl. die Urteile 2C_746/2018 vom 11. März 2019
E. 3.2 und 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen); sie
hat ihren Entscheid rechtsgenügend begründet (vgl. zur Begründungspflicht: BGE
136 I 229 E. 5.2.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S.188, je mit Hinweisen; Urteil 2C_99/
2019 vom 28. Mai 2019 E. 3). Eine Sistierung des ausländerrechtlichen
Verfahrens bis zum Entscheid der Strafbehörden war nicht erforderlich (Urteil
2C_746/2018 Urteil vom 11. März 2019 E. 3.1).

4.

4.1. In der Sache selber ist der vorinstanzliche Entscheid ebenfalls nicht zu
beanstanden. Die kantonalen Behörden haben die bundesgerichtliche Praxis
zutreffend wiedergegeben. Es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen; es kann
auf deren Zusammenfassung im Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 (E. 3 und
4) und bezüglich des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit den
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen auf das Urteil 2C_746/2018 vom
11. März 2019 (E. 4 und 5) verwiesen werden.

4.2.

4.2.1. Wenn die kantonalen Behörden davon ausgegangen sind, dass im
vorliegenden Fall zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsehe
sprechen, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar; die Eheleute erfüllen
mehrere Indizien, welche nach der Praxis auf das Vorliegen einer Umgehungsehe
deuten: Das Ehepaar hat praktisch keine gemeinsamen Interessen und keine
gemeinsamen Bekannten; die Heirat in Spanien wurde durch einen "Kollegen"
organisiert, der auch als Trauzeuge aufgetreten ist; beide Ehegatten konnten
den Namen des Betroffenen indessen nicht nennen. In den Befragungen erklärte
die Gattin - dem widersprechend -, dass sie, d.h. die Brautleute, alles
organisiert hätten.

4.2.2. Der Beschwerdeführer hielt sich während längerer Zeit illegal in Spanien
auf, wo er schwarz arbeitete. Er gab zudem an, dass seine Gattin in der Heimat
"Bachelor of Science studiert" habe, während diese selbst einräumt, nur die
Sekundarschule besucht zu haben; sie habe keine weitere Ausbildung oder
Berufslehre abgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte bei seiner Befragung den
Namen seiner Ehefrau nicht nennen. Hinsichtlich der Wohnorte in der Schweiz
deckten sich die Angaben des Ehepaars wiederum in einzelnen Punkten nicht. Zwar
hat der Beschwerdeführer Fotos der Heirat und solche von seiner Gattin und ihm
selber eingereicht; diese sind indessen von schlechter Qualität und lassen
keine aussagekräftigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Ehe nicht
rechtsmissbräuchlich angerufen wird.

4.3. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist auch verhältnismässig: Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich
hier erst seit rund fünf Jahren auf, wobei seine Anwesenheit auf einer
Umgehungsehe beruht. Er hat den grössten Teil seines Lebens in der Heimat oder
in Spanien verbracht. Aufgrund der im Heimatland verblieben Angehörigen verfügt
er dort über ein soziales Netz, das es ihm erlauben wird, sich ohne grössere
Probleme sozial und beruflich wieder einzugliedern. Er hat in der Schweiz im
Gastrogewerbe gearbeitet (Service), was er zuvor bereits in seinem Heimatland
getan hatte. Es wird an ihm sein, allenfalls abzuklären, ob sein
Anwesenheitsrecht in Spanien nach wie vor gültig ist oder nicht. Da es sich bei
der Beziehung der Eheleute um eine Umgehungsehe handelt, kann der
Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

5.

5.1. Die Beschwerde kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden. Für die weitere Begründung wird ergänzend auf die zutreffenden
Darlegungen der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie die Begründung im
Rekursentscheid vom 18. Oktober 2018 verwiesen (E. 13.3; zahlreiche weitere,
nicht nachvollziehbare Widersprüche und unerklärliche Wissenslücken über den
Partner bzw. die Partnerin).

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen
(vgl. Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten, wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, seine
Beschwerde allenfalls (noch) zurückzuziehen. Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar