Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.324/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_324/2019

Urteil vom 4. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand

Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18.
Februar 2019 (SGNEB.2018.7).

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. September 2017 setzte das Steueramt des
Kantons Solothurn (KStA/SO) gegenüber A.________ eine Schenkungssteuer von rund
Fr. 160'000.-- fest. Anlass gab ein Rechtsgeschäft, welches B.________ und der
Steuerpflichtige am 23. Dezember 2012 geschlossen hatten und das die
unentgeltliche Übertragung sämtlicher Aktien an der C.________ AG zum Inhalt
hatte. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache. Am 5. März 2018 fand eine
Einspracheverhandlung statt. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 wies das
KStA/SO die Einsprache ab. Der Versand erfolgte im Verfahren "A-Post Plus". Am
12. Juli 2018 kam es zur Zustellung, was unbestritten ist, selbst wenn auf dem
internen Barcode eine unzutreffende Adresse vermerkt war. Unter
Berücksichtigung des sommerlichen Fristenstillstandes verstrich die 30-tägige
Rekursfrist am Mittwoch, 12. September 2018.

1.2. Der Steuerpflichtige, der zumindest phasenweise einen Rechtsanwalt
beigezogen hatte, reichte die Rekursschrift erst am 16. September 2018 ein. Das
Steuergericht des Kantons Solothurn hielt mit Verfügung vom 25. September 2018
fest, der Rekurs sei verspätet aufgegeben worden. Der Steuerpflichtige habe
darzulegen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zu wahren.

Der Steuerpflichtige antwortete dahingehend, er habe den Rekurs im Entwurf
erstellt und diesen am 24. August 2018 an seinen Anwalt weitergeleitet, der ihn
noch gleichentags zur Kenntnis genommen habe. In der Folge sei es zu weiteren
Kontakten mit ihm gekommen. Am 12. September 2018 sei er - im Vertrauen auf
rechtzeitiges Handeln seines Anwalts - ins Ausland abgereist, woher er erst am
15. September 2018 zurückgekehrt sei. Erst dann habe er realisiert, dass der
Anwalt die Frist habe verstreichen lassen. Am 16. September 2018 habe er die
Zustellung eigenhändig vorgenommen.

In einer späteren Duplik ergänzte er, der Umstand, dass der Rechtsanwalt nicht
reagiert habe, stelle einen erheblichen Grund dar (und habe zur
Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu führen), zumal dem KStA/SO im
Einspracheverfahren gewichtige Fehler unterlaufen seien (gleichzeitige
Einvernahme zweier Zeugen usw.). Vor allem verkenne das KStA/SO, dass er die
streitbetroffenen Aktien nur als Pfand für ein gewährtes Darlehen
entgegengenommen habe.

1.3. Mit Entscheid SGNEB.2018.7 vom 18. Februar 2019 trat das angerufene
Steuergericht des Kantons Solothurn - mangels gewahrter Frist und eines
Wiederherstellungsgrundes - auf den Rekurs nicht ein.

1.4. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 2. April 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Rechtsmittelfrist sei
wiederherzustellen und der Rekurs gutzuheissen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. 

2.1. Der angefochtene Entscheid beruht auf rein kantonalem Recht. Die
Grundlagen der Schenkungssteuer finden sich in § 233 ff. des Gesetzes (des
Kantons Solothurn) vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern
(StG/SO; BGS 614.11). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht,
von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht als solche, sondern nur
daraufhin, ob dabei Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot, verletzt wurde
(Art. 95 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten und
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht aber nur, soweit eine solche Rüge in
der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und
inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE
143 I 1 E. 1.4 S. 5).

2.2. Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist auch nach dem
Schenkungssteuerrecht des Kantons Solothurn nur anzuordnen, wenn die
steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch Militär- oder
Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und
anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe
eingereicht wurde (formelle Voraussetzung; § 245 in Verbindung mit § 137 Abs. 2
StG/SO). Unerlässlich ist damit in jedem Fall, dass die steuerpflichtige Person
oder ihre Hilfsperson, namentlich die vertragliche Vertretung,
unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht tätig zu werden.
Die Praxis verlangt "klare Schuldlosigkeit". Eine solche kann in der objektiven
Unmöglichkeit (Militärdienst usw.), ebenso gut aber auch in der subjektiven
Unmöglichkeit des zeitgerechten Verhaltens begründet sein. Als subjektiv
unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar - objektiv
betrachtet - möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere
Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Verhalten abgehalten
wurde. Zu denken ist insbesondere an unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil 2C_987
/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 zum insofern gleichartigen Art. 133 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

2.3. Wie den Ausführungen des Steuerpflichtigen zu entnehmen ist, glaubt er,
alles Erforderliche getan zu haben, um eine rechtzeitige Eingabe zu bewirken.
Dessen ungeachtet blieb der Rechtsanwalt untätig und musste der
Steuerpflichtige schliesslich die Eingabe selber vornehmen, was ihm erst nach
erfolgter Rückkehr aus dem Ausland möglich war. Der Steuerpflichtige bringt
indes nicht vor, dass seine Hilfsperson ausserstande gewesen wäre, die Frist zu
wahren. Weshalb der Rechtsanwalt, der um die korrekte Berechnung der Frist
wissen musste, dennoch passiv blieb, kann freilich offen bleiben. Der
Steuerpflichtige hätte vielmehr darzutun gehabt, dass und inwiefern die
Vorinstanz gegen seine verfassungsmässigen Ansprüche (insbesondere das
allgemeine Willkürverbot gemäss Art. 9 BV) verstossen haben könnte, indem sie
feststellte, die Rechtsmittelfrist sei unentschuldigt versäumt worden. Seine
Kritik bleibt aber an der Oberfläche und trägt rein appellatorische Züge, die
als solche den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht genügen können.

2.4. Der Steuerpflichtige anerkennt, den im Verfahren "A-Post Plus" versandten
Einspracheentscheid empfangen zu haben und macht im Wesentlichen nur geltend,
er habe sich berechtigterweise auf das zeitlich korrekte Verhalten seines
Rechtsanwalts verlassen dürfen. Aus diesem Grund sei er in den früheren Stand
wiedereinzusetzen. Da die Rechtsfrage nicht bundesrechtlicher Natur ist, reicht
ein solcher Einwand nicht aus, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine
Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch
anzusetzen sind (Urteil 2C_228/2019 / 2C_229/2019 vom 5. März 2019 E. 2.4).
Praxisgemäss müsste die zentrale Verfassungsfrage zumindest ansatzweise
gestreift werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit der
Steuerpflichtige vorbringt, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 leide an
inhaltlichen Mängeln, ist dies nicht zu hören. Streitgegenstand vor
Bundesgericht ist einzig die Frage des Nichteintretens (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE
143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.5. Die Beschwerde weist offensichtlich keine hinreichende Begründung auf. Es
ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid
des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Selbst wenn darauf hätte eingetreten können, wäre der Beschwerde im Übrigen
kaum Erfolg beschieden gewesen. Die beauftragende Person trifft eine
Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die
Beaufsichtigung ihrer Hilfsperson (sog. cura in eligendo, instruendo und
custodiendo; BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186; 135 III 198 E. 2.3 S. 201). Der
Steuerpflichtige hat sich daher das Verhalten seiner Hilfsperson anrechnen zu
lassen. Damit ist nichts dazu gesagt, wie es sich im zivilrechtlichen
Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und seinem Anwalt verhält. Dies ist nicht
Gegenstand des vorliegenden abgaberechtlichen Verfahrens.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton
Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher