Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.319/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_319/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

Gegenstand

Ausländerrecht, Familiennachzug; Wiedererwägung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 20. Februar 2019 (VB.2018.00745).

Erwägungen:

1.

1.1. Der am 5. Juli 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A.A.________
hat aus der Beziehung mit einer gleichaltrigen Landsfrau die vier Kinder
B.A.________ (geb. 22. August 1999), C.A.________ (geb. 17. September 2001),
D.A.________ (geb. 6. Juni 2003) und E.A.________ (geb. 11. April 2005).
Parallel zu dieser Beziehung war er vom 20. Januar 2001 bis zum 20. Februar
2014 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Österreichs
verheiratet. Gestützt auf diese Ehe erhielt er nach seiner Einreise in die
Schweiz im April 2002 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 6. April
2012 verlängert wurde. Ein Verlängerungsgesuch wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 8. Februar 2013 ab, der Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich (Entscheid vom 24. Oktober 2013) und die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 27. Februar 2014) blieben
erfolglos. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde
schrieb das Bundesgericht mit Verfügung 2C_367/2014 vom 16. Juli 2014 ab; dies
auf dem Hintergrund, dass dem mittlerweile von der ersten Ehefrau geschiedenen
A.A.________ gestützt auf die am 15. Mai 2014 erfolgte Heirat mit einer
kosovostämmigen Schweizer Bürgerin am 2. Juni 2014 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war.

1.2. Am 16. April 2015 ersuchte A.A.________ für seine vier Kinder um
Einreisebewilligung zwecks Verbleib bei ihm (Familiennachzug). Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März
2016 ab. Es hielt dafür, dass das Gesuch nicht innert der Frist von Art. 47
Abs. 3 lit. b AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) gestellt worden sei und keine
wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. Ebenso wiesen die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2016 den
dagegen erhobenen Rekurs und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November
2016 die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil 2C_1154/
2016 vom 25. August 2017 trat das Bundesgericht auf die gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
ein und wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Auf
das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit
Urteil 2F_22/2017 vom 8. Mai 2018 nicht ein.

1.3. Am 29. Juni 2018 ersuchten A.A.________ und seine vier Kinder um
wiedererwägungsweise Einreisebewilligung für die Kinder zwecks
Familienzusammenführung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat mit
Verfügung vom 17. August 2018 auf das Gesuch mangels Wiedererwägungsgründen
nicht ein. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen
erhobenen Rekurs am 18. Oktober 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil
vom 20. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen
den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2019
beantragen A.A.________ und die vier Kinder, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG),
mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene
Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im
Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich
Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I
36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Streitig ist, ob zureichende Gründe für eine Neubeurteilung des
Familiennachzugs vorliegen. Das Verwaltungsgericht legt umfassend dar, unter
welchen Voraussetzungen eine kantonale Behörde verpflichtet ist, im Nachgang zu
einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten (E. 2.2). Es wertet alsdann (E. 2.3) die Vorbringen der
Beschwerdeführer im Lichte dieser Vorgaben und kommt zum Schluss, dass nicht
neue tatsächliche Umstände eingetreten seien, sondern die Beschwerdeführer eine
Neubeurteilung des Familiennachzugs unter Berücksichtigung einer anders
gelagerten rechtlichen Sichtweise in Bezug auf die Fristberechnung gemäss Art.
47 Abs. 3 lit. b AIG verlangten; die entsprechenden rechtlichen Argumente seien
jedoch solche, welche schon zur Zeit der vorgängigen Entscheidungen bekannt
gewesen seien; sie könnten (schon darum) nicht im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen werden, um eine nochmalige rechtliche
Beurteilung zu erwirken. Das Verwaltungsgericht illustriert u.a. anhand der
Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 2C_1154/2016, dass es den
Beschwerdeführern um die Korrektur früherer rechtlicher Überlegungen geht.

Die Beschwerdeführer machen geltend (s. Ziff. 3 und 4 der Beschwerdeschrift),
Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG sei so auszulegen, dass bei einem Wechsel von einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu einer rein auf das AIG gestützten
Aufenthaltsbewilligung die entsprechenden Fristen neu zu laufen beginnen. Zwar
geben sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Wiedererwägungsproblematik
teilweise wieder. Warum ihre materiellrechtlichen Darlegungen im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens nachträglich gehört werden müssten, zeigen sie
mangels jeglicher Auseinandersetzung mit diesen für das Ergebnis des
vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht auf. Auch soweit sie
Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV anrufen, betrifft dies die Handhabung der
Berechnung der Nachzugsfristen; einen Bezug dieser Normen der Bundesverfassung
zur Wiedererwägungsproblematik stellen sie nicht her.

2.3. Beizufügen ist noch, dass, sollte es wirklich um eine im früheren
Verfahren übersehene "Tatsache" gehen (die erste Ehefrau hatte nicht bloss die
Niederlassungsbewilligung, sondern sie war auch EU-Bürgerin; die frühere
Bewilligung beruhte auf dem FZA, erst die zweite auf dem AuG bzw. AIG), die
Beschwerdeführer es unterlassen haben, dies rechtzeitig unter dem
Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG im Revisionsverfahren geltend zu machen,
was zu einem Nichteintretensurteil führte (Urteil 2F_22/2018). Auch schon unter
diesem Aspekt wären die Beschwerdeführer mit ihrem Anliegen im
Wiedererwägungsverfahren kaum zu hören gewesen.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller