Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.313/2019
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2C_313/2019

Urteil vom 3. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ AG,

2. X.________ (Schweiz) AG,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Stefan Oesterhelt und Jan Seltmann, Rechtsanwälte,
Homburger AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-FR); Parteistellung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 14. März 2019 (A-630/2019).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich stellte am
28. März 2018 und 24. August 2018 gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9.
September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91)
insgesamt vier Amtshilfeersuchen bei der Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV). Diese erliess am 25. Mai 2018, 11. Juli 2018 und 20. September 2018
Editionsverfügungen gegenüber der X.________ AG, X.________ (Schweiz) AG und
Y.________ AG. Die X.________ AG und die X.________ (Schweiz) AG beantragten am
8. August 2018 bzw. 8. Oktober 2018, ihnen sei im Amtshilfeverfahren
Parteistellung zu gewähren, was die ESTV mit Verfügung vom 3. Januar 2019
ablehnte. Dagegen erhoben die X.________ AG und die X.________ (Schweiz) AG am
4. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 12. März 2019
ersuchten sie um Einsicht in die Akten der ESTV. Dies lehnte das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. März 2019
beantragen die X.________ AG und die X.________ (Schweiz) AG dem Bundesgericht,
die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihnen die Akten der ESTV zur Einsicht, eventualiter zur
mediatisierten Einsicht, zukommen zu lassen. Das Bundesgericht hat weder die
vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Anfechtungsobjekt ist ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend Akteneinsicht. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG liegen offensichtlich nicht vor. Zu prüfen ist deshalb, ob der
angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann.

2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen unter Verweis auf BGE 136 II 165 vor,
dass es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, sie auf die Anfechtung des
Endentscheids zu verweisen. Das Akteneinsichtsrecht gehöre zu den fundamentalen
Verfahrensgrundsätzen. Es sei ihnen nicht zumutbar, erst diverse Verfahren
betreffend Parteistellung zu durchlaufen, ohne Kenntnis der auszutauschenden
Informationen zu haben. Sie könnten ihre Prozessrechte nicht wirksam ausüben,
was eine materielle Rechtsverweigerung sei. Dieser Nachteil werde auch mit
einem günstigen Endentscheid nicht behoben. Trete das Bundesgericht auf die
vorliegende Beschwerde nicht ein, würden die Beschwerdeführerinnen im Verfahren
betreffend Parteistellung definitiv keine Akteneinsicht erhalten und könnten
gegen die Schlussverfügung der ESTV keine Beschwerde erheben.

2.3. Das Bundesgericht hat in einem Mehrwertsteuerfall erwogen, die
Beschränkung der Akteneinsicht könne grundsätzlich, wie die Ablehnung eines
Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, bei der
Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden. Entsprechend sei kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil zu befürchten (vgl. Urteil 2C_599/2007 vom 5.
Dezember 2007 E. 2.2). In jenem Fall war die Parteistellung der Betroffenen und
der grundsätzliche Anspruch auf Akteneinsicht unbestritten. Im vorliegenden
Fall besteht die Besonderheit, dass die Parteistellung der
Beschwerdeführerinnen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist. Deshalb
berufen sich die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht auf ihre prozessualen Rechte,
weil der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Parteistellung abhängt (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 1 und Art. 29 VwVG; BGE 130 II 521 E. 2.8 S. 529). Auch
der Verweis auf BGE 136 II 165 ist unbehelflich, ging es dort doch um ein
bereits seit über sechs Jahren hängiges Enteignungsverfahren, mit dessen
Abschluss in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war, weshalb das Bundesgericht
eine nachträgliche Heilung der geltend gemachten Gehörsverletzung als
unzumutbar erachtete. Im vorliegenden Fall dauert das Verfahren bislang acht
bzw. sechs Monate, wobei die Beschwerde erst seit rund zwei Monaten beim
Bundesverwaltungsgericht hängig ist. Im Übrigen kann keine Rede davon sein,
dass der behauptete Nachteil durch einen günstigen Entscheid in der Zukunft
nicht behoben werden könnte (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47). Sollte das
Bundesverwaltungsgericht die Parteistellung verneinen, ist dieser Endentscheid
mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, falls die Voraussetzungen von
Art. 84a BGG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerinnen können dann die
Verweigerung der Akteneinsicht rügen, sollte sie sich auf den Endentscheid
auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG), und die Frage aufwerfen, inwieweit ihnen zur
Substanziierung der Parteistellung Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen.
Damit mangelt es offensichtlich an den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG.

2.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde
ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten.

3. 

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger