Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.312/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_312/2019

Urteil vom 23. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Henk Fenners, Leiter Rechtsdienst, Kantonales Steueramt St.
Gallen,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2010,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 21. Februar 2019

(B 2018/256 und 257).

Sachverhalt:

A.

A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) war in der Steuerperiode 2010 im
Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist unter anderem
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in
U.________/ZG (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Beteiligung gehört seinem
Privatvermögen an. Am 26. Juli 2011 reichte der Steuerpflichtige beim Steueramt
des Kantons St. Gallen (KStA/SG) die Steuererklärung zur Steuerperiode 2010
ein. In der Folge erfuhr das KStA/SG, dass die ausserkantonale Gesellschaft am
16. November 2012 für die Steuerperiode 2010 rechtskräftig veranlagt und dabei
eine Aufrechnung von Fr. 75'000.-- als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten
des Steuerpflichtigen berücksichtigt worden sei. In den Veranlagungsverfügungen
vom 8. November 2017 rechnete das KStA/SG auf Ebene des Steuerpflichtigen Fr.
75'000.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen) bzw. Fr.
45'000.-- (direkte Bundessteuer; Art. 20 Abs. 1bis DBG) auf. Die Einsprachen
blieben erfolglos (Einspracheentscheide vom 22. März 2018).

B.

Der Steuerpflichtige wandte sich an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 20. November 2018
guthiess und die Sache zur neuen Beurteilung an das KStA/SG zurückwies.

Die Verwaltungsrekurskommission erkannte, praxisgemäss bestehe kein
eigentlicher Aufrechnungsautomatismus, der dazu führen könnte, dass sich die
auf Ebene der Gesellschaft vorgenommene Aufrechnungen unmittelbar auch auf der
Ebene des Anteilsinhabers fortsetzen könnten. Darüber sei Beweis zu führen.
Unterlasse der Anteilsinhaber eine Bestreitung oder beschränke er sich auf
pauschale Ausführungen, dürfe die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf
Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem
Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. Lasse sich die Aufrechnung der
geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der
Kapitalgesellschaft stützen, habe die Veranlagungsbehörde die geldwerte
Leistung der Gesellschaft an den Anteilsinhaber bzw. an die ihr nahestehende
Person nachzuweisen. Die verdeckte Gewinnausschüttung lasse sich ohne die
definitive Veranlagung bzw. ohne Einblick in deren Buchhaltung lediglich anhand
der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen.

Die Meldung seitens der Abteilung für juristische Personen stelle zwar ein
Indiz dafür dar, dass der Steuerpflichtige einen geldwerten Vorteil erlangt
haben könnte. Das KStA/SG habe im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission
aber weder die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Gesellschaft noch deren
Buchhaltung vorgelegt, weshalb es ausgeschlossen sei, die Begründetheit der
streitbetroffenen Aufrechnungen zu beurteilen.

C.

Das KStA/SG rief hierauf das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an. Mit
Entscheid B 2018/256 / B 2018/257 vom 21. Februar 2019 hiess dessen Abteilung
III die Rechtsmittel insoweit gut, als sie erkannte, die Aufrechnung von Fr.
75'000.-- bzw. Fr. 45'000.-- auf Ebene des Steuerpflichtigen sei begründet.
Unter Berücksichtigung dessen, dass das KStA/SG die rechtskräftige
Veranlagungsverfügung der Gesellschaft erst im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgelegt habe, sei es gerechtfertigt, die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'400.-- nicht dem
unterliegenden Steuerpflichtigen, sondern dem Kanton St. Gallen aufzuerlegen.
Aus dem gleichen Grund hob das Verwaltungsgericht den Kostenspruch im Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission nicht auf.

D.

Mit Eingabe vom 28. März 2019 erhebt das KStA/SG beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es beantragt, der angefochtene
Entscheid sei, soweit die Kostenverlegung betreffend, aufzuheben. Die Kosten
der Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission (Fr. 1'600.--) bzw. dem
Verwaltungsgericht (Fr. 2'400.--) seien dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.

E.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem
Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
(Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89
Abs. 2 lit. d, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR
642.11] und Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 35
E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der
vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Das KStA/SG beanstandet ausschliesslich die vorinstanzliche
Kostenverlegung, wobei es auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt
(hinten E. 2.2). Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln
(BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2.

2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihr Rechtsstellung betroffenen
Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn die Behörde sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit
Hinweisen).

2.2.2. Die Vorinstanz begründete die Überwälzung der Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Veranlagungsbehörde wie folgt
(angefochtener Entscheid E. 5) :

"Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rechtskräftige Veranlagung der
B.________ GmbHerst im Beschwerdeverfahren zweifelsfrei belegt wurde, ist es
gerechtfertigt, die amtlichen Kosten von je CHF 1'200 dem Staat
(Beschwerdeführer) aufzuerlegen (Art. 161 StG und Art. 95 Abs. 2 VRP; Art. 7
Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 Abs. 2 und Art.
144 Abs. 1 DBG). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
(...) "

Die Veranlagungsbehörde ist mit Blick darauf der Ansicht, es sei "augenfällig",
dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, liessen
sich "aufgrund dieser Formulierung bezüglich der Beschwerdegründe der
Vorinstanz zur Kostenverlegung nach Verursacherprinzip doch nur Vermutungen
anstellen". Es bleibe insbesondere unklar, auf welcher Grundlage sie, die
Veranlagungsbehörde, gehalten gewesen sein soll, die rechtskräftige
Veranlagungsverfügung vom 12. November 2012 schon im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren vorzulegen. Ebenso sei unerfindlich, weshalb der Nachweis
der rechtskräftigen Veranlagung scheinbar einzig anhand der
Veranlagungsverfügung habe erbracht werden können. Die Vorinstanz habe sich mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt und namentlich auch
gehörswidrig übersehen, dass der Steuerpflichtige die Rechtskraft der
Veranlagungsverfügung anerkannt habe.

2.2.3. Entgegen der Auffassung der Veranlagungsbehörde gibt der angefochtene
Entscheid keinen Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe gegen die ihr
obliegende Begründungspflicht und dadurch gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Kostenpunkt sind zwar knapp gehalten, sie
enthalten das Wesentliche aber durchaus und bringen - im Verbund mit den
vorangestellten materiellen Erwägungen - unmissverständlich zum Ausdruck,
weshalb die Verfahrenskosten auf das KStA/SG zu überwälzen seien. So geht die
Vorinstanz zweifelsfrei davon aus, dass die Verwaltungsrekurskommission keinen
Rückweisungsentscheid hätte fällen müssen, wenn ihr die streitbetroffene
Veranlagungsverfügung nur vorgelegen hätte. Entsprechend wäre das KStA/SG, so
die Meinung der Vorinstanz, bereits vor der Verwaltungsrekurskommission zu
ihrem Recht gekommen. Die Rüge ist mithin unbegründet.

2.2.4. Das KStA/SG beanstandet alsdann die vorinstanzliche
Sachverhaltserhebung. Über weite Strecken decken ihre Vorbringen sich indes mit
den Ausführungen, die bereits eine Gehörsverletzung begründen sollten. Von
einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vorne E. 1.4) kann
ohnehin nicht gesprochen werden. So hat die Vorinstanz auch gar nicht
bezweifelt, dass die Veranlagungsverfügung der Gesellschaft zur Steuerperiode
2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Sie hat vielmehr beanstandet, dass die
Veranlagungsverfügung erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten
gegeben wurde, was ebenfalls unbestritten ist. Die sich aus dieser Sachlage
ergebenden Rechtsfolgen stellen eine Rechtsfrage dar und keine Frage der
Sachverhaltserhebung.

2.3. 

2.3.1. In der Sache selbst geht es dem KStA/SG, dessen Beschwerde gutgeheissen
worden war, einzig um die Kostenverlegung. Die Kritik des KStA/SG zielt darauf
ab, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig angenommen habe, die
"pflichtgemässe" Aufgabe des KStA/SG hätte darin bestanden, die
Veranlagungsverfügung der ausserkantonalen Gesellschaft vom 16. November 2012
schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten zu geben. In der
Tat ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Veranlagungsbehörde schon vor der
Verwaltungsrekurskommission zu ihrem Recht gekommen wäre, wenn sie die
Veranlagungsverfügung bereits in diesem Verfahren eingereicht hätte.

2.3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 2 DBG werden die Kosten des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise dem obsiegenden Beschwerdeführer
 auferlegt, wenn er "bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder
Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre". Der Tatbestand ist erfüllt,
wenn die obsiegende steuerpflichtige Person wesentliche Sachverhaltselemente
oder Beweismittel verspätet vorgebracht hat. Als "verspätet" und mithin 
pflichtwidrig hat etwa eine Aktenedition zu gelten, die - trotz vorbestehender
Möglichkeit und Zulässigkeit - nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt, das heisst
im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren, sondern erst im Beschwerdeverfahren
erfolgt. Mithin hat das Unterliegerprinzip dem Verursacherprinzip zu weichen,
sobald rückblickend festgestellt werden muss, dass spätestens die
Einsprachebehörde in selber Weise wie die Beschwerdebehörde entschieden hätte,
wenn ihr nur alle entscheidwesentlichen Fakten vorgelegen hätten, für deren
Vorlage die steuerpflichtige Person mitwirkungspflichtig war (Urteil 2C_99/2017
vom 31. Juli 2017 E. 4.1).

2.3.3. Das KStA/SG führt nicht aus, es sei von der Verwaltungsrekurskommission
nicht eingeladen worden, die (vollständigen) amtlichen Akten einzureichen. Es
stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, bereits im Einspracheentscheid vom 22.
März 2018 sei die Rede davon gewesen, dass die Veranlagungsverfügung vom 16.
November 2012 rechtskräftig geworden sei. Der Steuerpflichtige habe in seinen
Rechtsmitteln an die Verwaltungsrekurskommission auf die Ordnungsmässigkeit
seiner Bücher hingewiesen, weshalb keine Veranlassung bestanden habe,
Einsprache zu erheben. Diese Darstellung gibt zu folgender Bemerkung Anlass:
Soweit es sich tatsächlich derart verhalten haben sollte, was vorinstanzlich
aber nicht festgestellt ist und in keiner Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Form
vorgetragen wird (vorne E. 1.4 und 1.3), hiesse dies nicht zwangsläufig, dass
eine (Nach-) Prüfung der Veranlagungsverfügung vom 16. November 2012 von
vornherein entbehrlich gewesen wäre. Denn die sachliche Grundlage der
Aufrechnung, wie sie das KStA/SG vornahm, kann einzig in einer geldwerten
Leistung bestehen, die ihrerseits auf einem Vorgang beruht, der ausschliesslich
die Ebene der Gesellschaft betrifft.

2.3.4. Das Eine kann ohne das Andere im zweidimensionalen Verhältnis nicht
beurteilt werden. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf
Ebene der Gesellschaft einerseits und des Anteilsinhabers anderseits einer
jeweils eigenen Logik. Es besteht gerade kein eigentlicher
Aufrechnungsautomatismus. (zuletzt Urteil 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 E.
2.2.1, in: ASA 87 S. 590). Der blosse Hinweis, zulasten der Gesellschaft sei es
rechtskräftig zur Aufrechnung von Fr. 75'000.-- gekommen, genügt schon aus
diesem Grunde nicht, eine entsprechende Aufrechnung auf Ebene des
Anteilsinhabers vorzunehmen. Nichts daran ändert, wenn ergänzt wird, es habe
sich um einen Aufwand "ohne entsprechendes passives Gegenkonto" gehandelt.

2.3.5. Ausgangspunkt bildet in jedem Fall die Ebene der Gesellschaft. Zu
verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und
aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem
Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht habe. Die erforderliche
Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. In
Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat aber ein
Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe
einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert
zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale
Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf
Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber
gegenüber ebenso berechtigt (Urteil 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.2).

2.3.6. Das KStA/SG weist mit Recht darauf hin, dass die behördliche
Untersuchungspflicht, wie sie zusammen mit der Mitwirkungspflicht das
Veranlagungs- und Einspracheverfahren kennzeichnet (Art. 130 Abs. 1 und Art.
135 Abs. 1 DBG), auch im Beschwerdeverfahren herrsche (Art. 143 Abs. 1 DBG).
Dies heisst nun aber nicht, dass die Verwaltungsrekurskommission von
Bundesrechts wegen an das KStA/SG hätte gelangen müssen, um die fehlenden
Aktenstücke im laufenden Verfahren beizuziehen und dann materiell zu
entscheiden. Die Verwaltungsrekurskommission hat es vorgezogen, die Sache an
das KStA/SG zurückzuweisen, damit diese die fehlenden Sachverhaltselemente
erhebe und in den Einspracheentscheid einfliessen lasse. Diese Weichenstellung
beruht auf kantonalem Verfahrensrecht und wird als solche nicht gerügt. Selbst
bei hinreichender Rüge liesse sich im Übrigen kaum sagen, dass es gegen das
allgemeine Willkürverbot von Art. 9 BV verstosse, wenn die
Verwaltungsrekurskommission in einem ersten Schritt auf Rückweisung erkannte
und das Verwaltungsgericht in einem zweiten Schritt annahm, die
Verwaltungsrekurskommission hätte, wäre sie umfassend dokumentiert gewesen,
materiell entscheiden können.

2.3.7. Mithin durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass
das KStA/SG pflichtgemäss gehalten gewesen sei, die Veranlagungsverfügung vom
16. November 2012 schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzulegen.
Das KStA/SG sah indes davon ab und holte dies im zweitinstanzlichen
Beschwerdeverfahren nach. Dies war "verspätet" und mithin pflichtwidrig im
Sinne von Art. 144 Abs. 2 DBG (vorne E. 2.3.2). Das blosse Wissen um eine
rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft durfte der
Verwaltungsrekurskommission keine abschliessende Beurteilung dessen erlauben,
ob dieselbe Aufrechnung auch auf Ebene des Anteilsinhabers gerechtfertigt sei.
Im zweidimensionalen Verhältnis besteht kein eigentlicher
Aufrechnungsautomatismus (vorne E. 2.3.4). Die Rechtsmittelinstanz muss in die
Lage versetzt werden, dass sie überprüfen kann, ob die Veranlagungsbehörde mit
"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon überzeugt sein durfte, dass
die den Anteilsinhaber betreffende Aufrechnung berechtigt sei (vorne E. 2.3.5).

2.4. 

2.4.1. Art. 144 Abs. 2 DBG ist allerdings auf das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren zugeschnitten, in welchem ausnahmslos die steuerpflichtige
Person als Beschwerdeführerin auftritt. Praxisgemäss darf dabei aber auch
berücksichtigt werden, dass die Veranlagungsbehörde Anlass zum
Rechtsmittelverfahren (hier: zur Rückweisung) gegeben hat (Urteil 2C_16/2009
vom 26. August 2009 E. 4.2). Dasselbe Verursacherprinzip herrscht in der Folge
auch im zweitinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 145 Abs. 2
DBG). Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen gilt die Rückweisung
zur im Ergebnis offenen Neubeurteilung als vollständiges Obsiegen der
beschwerdeführenden Person (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7.1 S.
271). Die Kosten durften damit im erstinstanzlichen Verfahren vollständig dem
Kanton St. Gallen auferlegt werden.

2.4.2. Im zweitinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerde des Kantons
entsprochen. Das vom KStA/SG angestrengte Beschwerdeverfahren hätte sich nach
dem Gesagten aber vermeiden lassen, wäre der Verwaltungsrekurskommission nur
alles zur Verfügung gestanden, was dann dem Verwaltungsgericht vorlag. In
Anwendung von Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG durfte die
Vorinstanz die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
bundesrechtskonform dem Kanton St. Gallen auferlegen. Das Unterliegerprinzip
hat unter den gegebenen Umständen von Bundesrechts wegen dem Verursacherprinzip
zu weichen (vorne E. 2.3.2).

2.5. Die Beschwerde erweist sich, soweit die direkte Bundessteuer betreffend,
als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen

3.

Anders als hinsichtlich der direkten Bundessteuer hatte die Vorinstanz
bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen kantonales
Recht auszulegen und anzuwenden. Im Harmonisierungsrecht finden sich hierzu
keine Vorgaben. Gemäss Art. 161 des Steuergesetzes (des Kantons St. Gallen) vom
9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 des Gesetzes
(des Kantons St. Gallen) vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP
/SG; sGS 951.1) hat jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter
die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren,
Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm
möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hat das derart kodifizierte
Verursacherprinzip weder willkürlich ausgelegt noch willkürlich angewandt. Die
Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt unbegründet und abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

4.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton St. Gallen
aufzuerlegen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wird und
Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Steuerpflichtige hatte
sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu äussern. Es ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.--werden dem Kanton
St. Gallen auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher