Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.311/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_311/2019

Urteil vom 1. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde U.________,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Hundehaltung / unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 19. Februar 2019 (B 2018/221).

Erwägungen:

1.

A.________ hält die 2012 geborene Rottweilerhündin "B.________". Die Hündin
fügte am 11. August 2017 einer Kundin der Hundehalterin Bissverletzungen
(mehrfach an Hand und Unterarm) zu. Die Politische Gemeinde U.________
verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2018, ihre Hündin nach
Rechtskraft der Verfügung umgehend und auf eigene Kosten in einem Tierheim
unterzubringen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen am 17. September 2018 ab. Im
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung II vom 19. Februar 2019 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; zugleich wurde Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis 11. März 2019 angesetzt, unter
Hinweis darauf, dass die Beschwerde nach unbenutztem Ablauf der Frist
abgeschrieben werden könne. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 28. März
2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
erhoben. Der Eingabe lässt sich höchstens sinngemäss der Antrag entnehmen, die
Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr im kantonalen
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG),
mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene
Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung gerügt
werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Die
hier angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Recht (Art. 99 Abs. 2 des St.
Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] in
Verbindung mit Art. 117 ZPO als subsidiäres kantonales Recht) bzw. unmittelbar
auf Art. 29 Abs. 3 BV, einem Grundrecht, wobei das kantonale Recht nicht über
das hinausgeht, was Art. 29 Abs. 3 BV vorsieht. Die Beschwerdeführerin kann
mithin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.

2.2. Die Beschwerdeführerin nennt nicht ausdrücklich ein verfassungsmässiges
Recht, das durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sei. Schon darum
genügt sie der besonderen Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Ohnehin lässt sie eine hinreichend gezielte Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Aktes vermissen. Dass sie auf die Darlegungen des
Verwaltungsgerichts betreffend ihre finanzielle Lage (namentlich
Mitwirkungspflicht) nicht im Einzelnen eingeht, vermag ihr insofern nicht zum
Nachteil zu gereichen, als das Verwaltungsgericht die Frage nach Ausmass und
Nachweis der Bedürftigkeit schliesslich offenliess (E. 2.1 am Ende). Das
Verwaltungsgericht hat indessen in E. 2.2 geprüft, wie es sich mit den (für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unerlässlichen) Erfolgsaussichten
der Beschwerde verhält. Dabei hat es den Bissvorfall vom August 2017 und die
diesbezüglichen Wertungen und Schlussfolgerungen der Tierärztin namentlich auch
hinsichtlich des Aspekts Tierschutz (Art und Unterbringung sowie artgerechte
Beschäftigung der Hündin), gemessen an den bisherigen Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin, gewürdigt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin über
die von ihr praktizierte Hundehaltung tragen dieser Würdigung als solche keine
Rechnung. Zudem unterlässt sie es, den für die Beurteilung der Gesamtsituation
offensichtlich wichtigen neuen Bissvorfall vom 31. August 2018 auch nur zu
erwähnen.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Für das bundesgerichtliche Verfahren selber ist kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden. Einem solchen könnte angesichts
der Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels ohnehin nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller