Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.309/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_309/2019

Urteil vom 29. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Einzelrichter, vom 19. Februar 2019 (100.2019.36U).

Erwägungen:

1.

A.________ ist Staatsangehöriger von Kenia. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017
lehnte die Einwohnergemeinde (EG) Bern das Einreisegesuch von A.________ ab und
verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung wurde ihm am 9.
November 2017 durch das schweizerische Konsulat in Mombasa übermittelt.
A.________ gelangte dagegen mit einem am 15. November 2017 datierten Schreiben
erneut an die EG, teilte mit, er wolle gegen diese Verfügung Beschwerde
erheben, und ersuchte um Aktenzustellung sowie um Fristerstreckung. Mit
Schreiben vom 6. Dezember 2017, ausgehändigt durch die schweizerische
Vertretung am 15. Januar 2018, antwortete die Behörde, dass eine gesetzliche
Frist nicht erstreckbar sei. Am 14. Februar 2018 reichte A.________ seine auf
den 12. Februar 2018 datierte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober
2017 beim schweizerischen Konsulat in Mombasa ein. Mit Entscheid vom 6.
November 2018 trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ab. Mit Urteil vom 19. Februar 2019 wies der Einzelrichter
am Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde von
A.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 18. März 2019,
übergeben der Schweizerischen Botschaft in Nairobi am 19. März 2019, gelangt
A.________ an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind
weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG
können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um
Fristerstreckung abzuweisen ist.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu
beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren war ein Nichteintretensentscheid der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern angefochten, weshalb auch der
Verfahrensgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens auf diesen
verfahrensrechtlichen Aspekt der Angelegenheit beschränkt bleibt. Dazu lässt
sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Sie befasst sich mit der
materiellen Situation des Beschwerdeführers, enthält aber zur hier einzig
relevanten Frage der Fristeinhaltung offensichtlich keine hinreichende
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist
auf sie mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten und daher das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen (Art. 64
Abs. 1-3 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall