Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.305/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_305/2019

Urteil vom 29. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Bucofras, Juristische Beratung für Ausländer, Herrn Alfred
Ngoyi wa Mwanza,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
27. Februar 2019 (VWBES.2018.395).

Erwägungen:

1.

A.________ (Jahrgang 1981) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er heiratete
am 5. Februar 2015 in Marokko die in der Schweiz niederlassungsberechtigte
italienische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1976), worauf er am 21.
April 2015 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erhielt. Gemäss Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom
29. Juni 2017 leben A.________ und seine Ehefrau seit dem 13. Februar 2017
getrennt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt, namens
des Departements des Innern des Kantons Solothurn, die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A.________, wies sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige ab und setzte ihm eine
Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 27. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ ab und setzte ihm eine neue
Ausreisefrist an. Mit Eingabe vom 27. März 2019 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau hätten sich am 13. Februar 2017 und damit rund zwei Jahre
nach Eheschluss getrennt. Die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe
zwecks Fortbestands seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei
rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug mehr zustehe. Statt darzutun, inwiefern die Ehe nicht nur
formell noch bestehe und daher massgebend sei, begnüge sich der
Beschwerdeführer damit, auf die Verbindlichkeit der "Diatta"-Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes hinzuweisen, woraus er jedoch angesichts der klaren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge.

2.3. Beweiswürdigend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich der
Beschwerdeführer nur noch auf die inhaltslos gewordene Ehe berufe, um seinen
ausländerrechtlichen Status zu wahren, was rechtsmissbräuchlich sei. Die
Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme des Bestehens
einer Umgehungsehe und der Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs bei einem
Familiennachzug in Anwendung des Freizügigkeitsrechts zutreffend wiedergegeben;
auch der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Familiennachzug steht unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA; Art. 23 VEP [SR 142.203]; vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1
S. 395; 130 II 113 E. 4.2.9 und 9.5; Urteile 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E.
4.1; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1).

2.4. In seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift bestätigt der
Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die Ehegatten seit dem 13. Februar 2017
getrennt lebten, und setzt sich höchstens unsubstanziiert mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach seine nur noch formell
bestehende Ehe einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug
nicht zu begründen vermöge. Die Beschwerde enthält in diesem Punkt keine den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene
Begründung. Dasselbe gilt, insofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
(zulässigerweise, vgl. BGE 144 II 1 E. 4.1 S. 7 f.) auf einen nachehelichen
Härtefall im Sinne von Art. 50 AIG beruft, erwog die Vorinstanz doch dazu, die
allgemein gehaltenen Ausführungen zur sozialen Wiedereingliederung geschiedener
Männer in Marokko würden keinen solchen begründen, und legt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise dar, inwiefern
die Vorinstanz die herrschende bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung und
Anwendung des Begriffs des nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 139 II 393 E. 6
S. 403 f.) verkannt haben sollte. Im Übrigen fehlte dem Beschwerdeführer
bezüglich einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ein ihm den
Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG) bzw. die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde
verschaffender (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185) Rechtsanspruch.

2.5. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende bzw. zulässige
Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall