Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.303/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_303/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen,
Marktaufsicht und Recht.

Gegenstand

Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 26. März 2019 (A-702/2019).

Erwägungen:

1. 

A.________ erhob am 7. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM). Am 11. Februar
2019 forderte das Gericht ihn auf, bis zum 3. März 2019 einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.-- zu leisten. Am 12. Februar 2019 ersuchte A.________ um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Februar 2019 forderte ihn das
Bundesverwaltungsgericht auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichteinreichen der verlangten
Unterlagen oder Beweismittel werde aufgrund der Akten entschieden. Mit Eingabe
vom 4. März 2019 reichte A.________ das verlangte Formular ausgefüllt ein und
legte einige Beweismittel dazu. Mit Verfügung 7. März 2019 forderte das
Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen ein; einige reichte A.________ am
21. März 2019 ein. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur
Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung,
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht genügend
nachgekommen sei. Daher seien diese Verhältnisse dem Bundesverwaltungsgericht
nicht bekannt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei
demnach mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht forderte A.________ auf, bis zum 10. April 2019 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dies tat A.________ nicht, sondern
er erhob mit Eingabe vom 23. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht, wo er sinngemäss die Aufhebung der
genannten Verfügung verlangte.

Nachdem das Bundesgericht A.________ am 29. März 2019 darauf hingewiesen hatte,
dass es auf die Beschwerde mangels Erfüllens den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht werde eintreten können, reichte A.________
innert der noch laufenden Frist am 22. April 2019 eine neue Beschwerdeschrift
ein.

Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug,
Schriftenwechsel etc.) abgesehen.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das
Bundesverwaltungsgericht bei der Behandlung des Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der
Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dar, inwiefern die
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Seine Erklärung, er könne die einverlangten Fr. 800.-- nicht bezahlen, weil ihm
das Geld fehle, reicht dafür offensichtlich nicht aus. Die Beschwerde genügt
den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich zugestellt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein