Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.301/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_301/2019

Urteil vom 8. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, Rechtskraft, Advokatur & Business
Coaching,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 13. Februar 2019 (VB.2018.00702).

Sachverhalt:

A.

A.________ (1982; mauritischer Staatsangehöriger) reiste am 9. Mai 2013 in die
Schweiz ein und heiratete am 29. Juni 2013 eine Schweizer Bürgerin. In der
Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu einem später eingestellten
Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gab die Ehefrau am 2. März 2017 der
Polizei bekannt, dass sie seit Februar 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebe und
seit Juni 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im Anschluss daran
machten die Eheleute dem Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend:
Migrationsamt) unterschiedliche Angaben zum Trennungszeitpunkt. Am 10. Oktober
2017 wurde die Ehe geschieden. Am 11. Oktober 2017 verweigerte das
Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die
Beschwerden dagegen waren erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion: 1.
Oktober 2018; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich: 13. Februar
2019).

B.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 aufzuheben, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell den Entscheid zur
Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen, subeventuell ihm eine Ausreisefrist von
mindestens sechs Monaten seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zu
gewähren.

C.

Die Akten wurden eingeholt. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

Mit Verfügung vom 1. April 2019 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende
Wirkung.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer macht in einer nicht von Vornherein aussichtslosen Weise
(Art. 83 lit. c e contrario BGG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 AIG (SR
142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]) geltend. Auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs.
1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht einzutreten ist indes auf den
unbegründeten Antrag, dass das Bundesgericht ihm eine Ausreisefrist von
mindestens sechs Monaten nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zu
gewähren habe.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit
dieser zusammenwohnt. Dies trifft unbestrittenermassen nicht mehr zu. Der
Beschwerdeführer macht indes einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
geltend. Danach besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und der Ehegatte erfolgreich integriert ist.

2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der
Dreijahresfrist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft
verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Ein
voreheliches Konkubinatsverhältnis wird bei der Berechnung der Frist nicht
berücksichtigt (vgl. Urteil 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1), wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht
nachgekommen.

2.3. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, dass die Ehefrau seit Februar
2016 den Ehewillen verloren, Scheidungsabsichten gehegt und diese dem
Beschwerdeführer auch offengelegt habe, wenngleich die Trennung erst mit dem
Bezug der eigenen Wohnung anfangs Juli erfolgt sei. Spätestens mit der am 13.
Mai 2016 vorgenommenen Unterzeichnung des Mietvertrags sei der Tatbeweis
erfolgt. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich
die Eheleute erst am 8. Juli 2016 getrennt hätten. Ein früheres Erlöschen des
Ehewillens sei nicht erkennbar. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf eine
WhatsApp Kommunikation. Er spricht den Aussagen der Ehefrau die Glaubwürdigkeit
ab.

2.4.

2.4.1. Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist im Wesentlichen auf die Dauer
der nach aussen wahrnehmbaren eheliche Wohngemeinschaft abzustellen. Aber auch
innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich.
Tatsächliche Feststellungen prüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E.
2.3 S. 152). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die
Beweiswürdigung. Darin greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist und in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist; auf
blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 141 IV 433 E. 4.4. S. 444 mit Hinweisen).

2.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute detailliert dargestellt und
begründet, warum die Aussagen der Ehefrau glaubwürdiger erscheinen:
Wohnungssuche mit allen verbundenen Aufwendungen im Grossraum Zürich (vgl.
Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2) erfolgt nicht einfach aus
einer Laune heraus, sondern in aller Regel nach reiflicher Überlegung. Mit der
Unterzeichnung des Mietvertrags am 13. Mai 2016 hat die Exfrau des
Beschwerdeführers nicht nur den Tatbeweis erbracht, sondern sie hat an den
Trennungsabsichten während mehrerer Monate festgehalten. Angesichts der mit der
Unterzeichnung des Mietvertrags verbundenen Verpflichtungen ist die Auffassung
des Beschwerdeführers, wonach die Wohnung nur als Notlösung gesucht worden sei,
nicht glaubwürdig. Abwegig ist auch seine Auffassung, dass die Ehefrau, wenn es
ihr wirklich um eine Trennung gegangen wäre, schneller eine eigene Wohnung
hätte finden können und vor allem schneller in die neue Wohnung hätte umziehen
müssen. Immerhin hat sie innerhalb von rund zwei Monaten eine Wohnung gefunden.
Zwischen der Unterzeichnung und dem Einzug sind ebenfalls weniger als zwei
Monate verstrichen, was insgesamt sehr kurz ist. Der Wohnungsbezug hängt auch
davon ab, wann die Vormieter die Wohnung gekündigt haben und ob der Vermieter
Arbeiten in der Wohnung vornehmen muss. Auch mit den WhatsApp Nachrichten hat
sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt. Wenig glaubwürdig ist dabei
die Auffassung, dass die Ehegatten zwischen Juni und anfangs Juli 2016 über
eine Wiederaufnahme gesprochen hätten, wenn die Ehefrau dann am 8. Juli 2016
definitiv ausgezogen ist und danach die Scheidung eingereicht hat. Nicht zu
vergessen ist dabei, dass hier die Eheleute während mehreren Jahren eine
Beziehung gepflegt haben, weshalb auch nach dem Ende einer Beziehung Emotionen
nicht einfach verschwinden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
bedeuten diese nicht, dass der Ehewille noch vorhanden ist. Für seine
widersprüchlichen Aussagen kann sodann auf die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt sind die vorinstanzlichen
sachverhaltlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen nicht willkürlich.

3.

Der Beschwerdeführer macht ferner einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geltend. Im Wesentlichen führt er aus, dass seine
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Für die
Anwendung des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen
erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben erforderlich sein
(vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.2 S. 25; was im Übrigen auch Art. 50 Abs. 2 AuG
bereits insinuiert). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich keine derartigen
Gründe an. Dass ihm die Integration im Heimatland schwerfallen wird, genügt
nicht für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Wie die Vorinstanz
aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer zudem regen Kontakt zu seiner Familie
im Heimatland.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass