Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.296/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_296/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
21. Februar 2019 (VWBES.2018.202).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der (nord-) mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 22. April
1974) und seine Landsfrau B.A.________ (geb. 7. Juni 1976) lebten ab 1997 in
ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt. Sie waren vom 26. Februar 2002
bis zum 11. Juni 2003 verheiratet. Aus der Beziehung gingen die Kinder
C.A.________ (geb. 24. Mai 2000) und D.A.________ (geb. 11. Mai 2001) hervor.
Umstritten ist die Vaterschaft in Bezug auf die Tochter E.A.________ (geb. 6.
Februar 2006).

A.b. Am 28. Juni 2003 heiratete A.A.________ die Schweizer Bürgerin B.________
(geb. 2. November 1979). Er reiste am 18. Januar 2004 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Gattin. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 15. August
2009 geschieden. A.A.________ verfügte ab dem 11. Dezember 2013 im Kanton
Solothurn über eine Niederlassungsbewilligung.

A.c. Am 4. September 2017 ersuchte A.A.________ das Migrationsamt des Kantons
Solothurn darum, seine beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ in die
Schweiz nachziehen zu können. Er machte geltend, dass sich aus gesundheitlichen
Gründen weder die Kindsmutter noch seine eigene Mutter weiter um C.A.________
und D.A.________ kümmern könnten. Zur genaueren Feststellung der Verhältnisse
nahm die Schweizer Botschaft in Pristina im Auftrag des Migrationsamts des
Kantons Solothurn verschiedene Abklärungen vor Ort vor und fasste diese in
einem Schlussbericht vom 4. Dezember 2017 zusammen.

B.

B.a. Am 11. Januar 2018 gewährte das Migrationsamt des Kantons Solothurn
A.A.________ das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit einem allfälligen
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung; aufgrund des Berichts vom 4.
Dezember 2017 müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Schweiz eine
Scheinehe gelebt habe. Bei der Tochter E.A.________ dürfte es sich - so das
Migrationsamt - ebenfalls um ein gemeinsames Kind von B.A.________ und
A.A.________ handeln. Sollte A.A.________ dies bestreiten, habe er mittels
eines DNA-Tests zu belegen, dass er nicht der Vater des Kindes sei.

B.b. Nachdem A.A.________ keine DNA-Resultate eingereicht hatte, widerrief das
Migrationsamt des Kantons Solothurn am 9. Mai 2018 dessen
Niederlassungsbewilligung und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Auf das
Familiennachzugsbegehren trat das Migrationsamt wegen des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung nicht ein. Das Migrationsamt begründete seinen
Entscheid damit, dass A.A.________ die Ehe mit seiner Schweizer Partnerin nur
zur Umgehung der einwanderungsrechtlichen Bestimmungen eingegangen sei;
parallel dazu habe er in Mazedonien die Beziehung mit seiner früheren Gattin
weiter gelebt und die Tochter E.A.________ gezeugt. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn teilte diese Ansicht und wies die Beschwerde von A.A.________
am 21. Februar 2019 ab; es hielt ihn gleichzeitig an, die Schweiz innerhalb von
zwei Monaten ab Rechtskraft seines Urteils zu verlassen.

C.

A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2019 aufzuheben und davon abzusehen,
seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn wegzuweisen. Das
Migrationsamt sei zu verpflichten, auf das Familiennachzugsgesuch für die
Töchter C.A.________ und D.A.________ einzutreten. A.A.________ macht geltend,
nicht der Vater von E.A.________ zu sein; unter diesen Umständen habe er auch
gegen den Willen der Mutter keinen DNA-Test durchführen lassen können. Es werde
ihm zu Unrecht der Negativbeweis auferlegt, nicht der Vater von E.A.________ zu
sein.

Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) hat sich als beschwerdebefugte Bundesbehörde nicht
vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 26. März 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf deren Fortdauern besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch
das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht
widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche
des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das
Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen.

1.2. Anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Wegweisung wendet: Dies müsste er mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
tun (vgl. den Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 BGG). Der
Beschwerdeführer erhebt insofern indessen keine hinreichend begründeten,
zulässigen Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf
die Wegweisungsfrage nicht weiter einzugehen ist. Sollte das Bundesgericht den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufheben, entfiele auch der als
gesetzliche Folge damit verbundene Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 64 Abs. 1
lit. c AIG [bis 1. Januar 2019: AuG]; vgl. das Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 1.1 und 1.2).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm
nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S.
286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
interkantonalem Recht (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht ist zudem an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung hat als willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV zu gelten, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 2C_310/
2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Die entsprechende Rüge ist wiederum zu
substanziieren (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend, was er bereits im kantonalen
Verfahren vorgebracht hat; er setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz -
entgegen seiner Begründungspflicht (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - nur am
Rande auseinander. Er kritisiert zwar die Sachverhaltsfeststellung bzw. die
Beweiswürdigung, legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt in klar unhaltbarer Weise ermittelt oder gewürdigt hätte (vgl. BGE
144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.). Eine solche als "appellatorisch" bezeichnete Begründung genügt
im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss den gesetzlichen Anforderungen
nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.],
Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Es wird im
Folgenden nur auf die Ausführungen eingegangen, die hinreichend begründet
wurden.

3.

3.1. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt oder eine weitere
Anwesenheit in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für
die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1
lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (i.V.m. Art.
63 Abs. 1 lit. a AIG) muss die ausländische Person die Fragen der
Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen
zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es
genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; Urteile
2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E.
3.1).

3.2. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der
ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht,
wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält,
von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um
Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht sie die Behörde über den
wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das
Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Bewilligung
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG bzw. - wenn es sich (wie hier) um eine
Niederlassungsbewilligung handelt - gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; Urteile 2C_169/
2018 vom 17. August 2018 E. 2.2 und 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2).

3.3. Ob eine Umgehungsehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 130 II 113 E. 10.2 S. 135;
127 II 49 E. 5a S. 57; Urteile 2C_ 169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.3 und
2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3). Die Zeugung eines Kindes mit einem
anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine
Umgehungsehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden
Beziehung im Herkunftsland (Urteile 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.3 mit
zahlreichen Hinweisen). Ausschlaggebend ist nicht das (alleinige) Verschweigen
von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht,
dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter
Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem
Familiennachzug führen kann bzw. soll (Urteile 2C_169/2018 vom 17. August 2018
E. 3.3.1 und 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1).

3.4. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, welche
auf eine Scheinehe schliessen lassen. Die Behörden müssen den Sachverhalt von
Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vgl. vorstehende E. 3.1). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden könnten (BGE 138 II
465 E. 8.6.4 S. 497). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise
für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen (Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer der
Vater der Tochter E.A.________ sei und gestützt hierauf angenommen werden
müsse, dass er zumindest teilweise in der Heimat eine Parallelbeziehung mit
seiner ersten Gattin gelebt habe, ist dies gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen nicht offensichtlich unhaltbar; nur in diesem Fall könnte das
Bundesgericht eingreifen (vgl. vorstehende E. 2.1) : Der Beschwerdeführer hatte
ohne die Heirat einer bereits in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person
kaum reelle Chancen, hier eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Ehe mit
der Mutter seiner Töchter wurde am 11. Juni 2003 geschieden; nach nicht einmal
drei Wochen heiratete er bereits die Schweizerin B.________. Zwar behauptet der
Beschwerdeführer, diese schon früher kennengelernt zu haben, weshalb ein
schneller Eheschluss möglich gewesen sei; er belegt dies indessen nicht. Die
kurzfristig erfolgte Scheidung und Wiederverheiratung überraschen so oder
anders.

4.2.

4.2.1. Die Behörden liessen die konkreten Verhältnisse in der Heimat des
Beschwerdeführers detailliert abklären. Aus dem Bericht der Schweizer
Vertretung in Pristina vom 4. Dezember 2017 geht hervor, dass die Mutter des
Beschwerdeführers ursprünglich erklärt hatte, dass dieser - trotz der
Scheidung, deren Gründe sie nicht verstehe - mit seiner Landsfrau drei Kinder
gehabt habe. Auch die ursprüngliche Erklärung des Lehrers unterstrich, dass
seitens der Schule davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer der Vater
von E.A.________ sei und sich Mutter und Kinder in (Nord-) Mazedonien
aufhielten, während der Vater in der Schweiz arbeite. Erst nach telefonischen
Kontakten zwischen der Familie und ihm relativierte er seine Aussage. Im
Übrigen ergab sich, dass die Familie das Geburtsdatum von E.A.________ nicht
kannte bzw. dieses falsch angab, was es erschwerte, festzustellen, ob
E.A.________ während der Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz gezeugt
worden war oder nicht. Genauere Angabe zur Häufigkeit der Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Heimat wurden vermieden bzw. die entsprechenden Fragen
umgangen. Schliesslich ergaben die Abklärungen, dass sowohl die Grossmutter wie
die Kindsmutter entgegen den Erklärungen des Beschwerdeführers gesundheitlich
nicht angeschlagen und die beiden älteren Kinder in einer Grossfamilie
eingebettet waren, während E.A.________ bei ihrer Mutter lebte. Diese erwähnte
die Liebe zum Beschwerdeführer und die Tatsache, "dass E.A.________ ihr
gemeinsames Kind sei"; erst nachträglich rückte sie hiervon ab.

4.2.2. Zusammengefasst kam der Bericht zum Schluss, dass sich "zahlreiche
Merkmale" feststellen liessen - "so z. Bsp. die zivilrechtliche Scheidung,
fehlende Angaben über das Geburtsdatum eines eigenen Kindes und die ungefähre
Anzahl der Besuche des Vaters zu Hause, die anders gelagerte Wahrnehmung durch
die Schulleitung, eine andere Ausgangslage am Wohnort der Kinder als vom Vater
geltend gemacht, etc. -, die dafür" sprächen, "dass es sich um eine
Scheinscheidung" handle, "welche ehefremden Zwecken diente, das effektive
Familiengefüge aber nicht in Mitleidenschaft zog: Dies [sei] ein
Handlungsmuster, dass insbesondere im albanisch sprachigen Teil von Mazedonien
und Kosovo erfahrungsgemäss weit verbreitet" sei.

4.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in
offensichtlich unzulässiger Weise (vgl. vorstehende E. 2.2) auf den Bericht der
Botschaft als schriftliche Auskunft abgestellt hat. Er bezweifelt einzig die
Qualifikation der am Bericht beteiligten Personen; dies indessen zu Unrecht:
Das Botschaftspersonal bzw. der Vertrauensanwalt der Vertretung sind mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut, unterstehen straf- und disziplinarrechtlich
einer Wahrheitspflicht bezüglich ihrer Wahrnehmungen und den Aussagen der
befragten Personen; sie haben Erfahrung in der Einvernahme von Personen und dem
Erstellen von schriftlichen Auskünften zuhanden der Migrationsbehörden. Der
umstrittene Bericht war detailliert und widerspruchsfrei abgefasst, weshalb er
ohne Weiteres berücksichtigt werden durfte. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass und inwiefern er inhaltlich unzutreffend wäre.

4.3.

4.3.1. Die gesamten Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, die unwahren
und widersprüchlichen Angaben, der zeitliche Ablauf sowie der verweigerte
DNA-Test liessen willkürfrei (vgl. vorstehende E. 2.2) den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer die Beziehung mit seiner ersten Gattin, mit der er seit 1997
zusammengelebt hatte, zumindest punktuell aufrecht erhielt. Es wäre im Hinblick
auf die verschiedenen Hinweise, die auf eine Umgehungsehe hin deuteten, im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gewesen, den Verdacht mit
geeigneten Unterlagen, Beweisen usw. zu entkräften. Dies tat er nicht: Weder
machte er Ausführungen zum Eheleben mit seiner schweizerischen Gattin, noch
reichte er den DNA-Test ein, der ihm erlaubt hätte, zweifelsfrei klarzustellen,
dass er nicht der Vater von E.A.________ ist. Das Migrationsamt hatte ihm
mitgeteilt, dass es ohne DNA-Test gestützt auf die vorhandenen Unterlagen davon
ausgehen werde, dass E.A.________ von ihm abstamme, was darauf hindeute, dass
er in seiner Heimat eine Parallelbeziehung unterhalten habe.

4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zulässig von einer
Verweigerung des DNA-Tests darauf zu schliessen, dass eine im
Bewilligungsverfahren zu Unrecht verschwiegene Parallelbeziehung vorliegt
(Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.4). Durch die Durchführung des
DNA-Tests wird nur (aber immerhin) die Vaterschaft des Beschwerdeführers
ausgeschlossen; stellt sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht der
biologische Vater ist, ergibt sich daraus nicht positiv, wer dies tatsächlich
ist. Das Ergebnis des Tests wird nur den Verfahrensbeteiligten eröffnet und es
besteht kein Anlass, zu befürchten, dass weitere Personen davon Kenntnis
erhalten (Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.4). Die Durchführung
des DNA-Tests konnte gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober
2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) angeordnet
werden; danach kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen von
der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen, falls in einem
Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstammung oder Identität
einer Person bestehen (Urteile 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.3 und
2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 3.3).

4.3.3. Wenn die Vorinstanz der Verweigerung des DNA-Tests im Rahmen ihrer
Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht beigemessen und keine über den Bericht
der Botschaft hinausgehenden Abklärungen vorgenommen hat, sondern die
Vereitelung des nach menschlichem Ermessen entscheidenden Beweises für bzw.
gegen die Annahme einer Parallelbeziehung genügen liess, ist dies nicht
offensichtlich unhaltbar (vgl. vorstehende E. 2.2). Die freie Beweiswürdigung
besteht gerade nicht in einer mechanischen Addition und Gegenüberstellung für
bzw. gegen das Vorliegen eines Sachverhalts sprechender Indizien, sondern in
der begründeten Gewichtung des Beweismaterials, wie sie die kantonalen Behörden
hier ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkür; vgl. vorstehende E. 2.2)
vorgenommen haben. Es kann nicht von einer willkürlichen bzw. offensichtlich
einseitigen Beweiswürdigung gesprochen werden (vgl. das Urteil 2C_169/2018 vom
17. August 2018 E. 3.3.6).

4.3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er bereit gewesen sei, einen
DNA-Test vornehmen zu lassen, doch habe sich seine frühere Gattin hiergegen
gesträubt. Warum sie dies tat, ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer
bringt keine Gründe vor, weshalb seine Gattin der DNA-Analyse nicht zustimmen
wollte. Dass sie ihm allgemein nicht wohlgesonnen wäre, wie er geltend macht,
überzeugt nicht, hat sie doch immerhin zu seinen Gunsten eidesstattliche
Erklärungen für das Nachzugs- bzw. Widerrufsverfahren abgegeben. Aus den
Unterlagen und dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt
(Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich eher, dass der Beschwerdeführer sich nicht
ernsthaft um den Test bemüht hat, obwohl er wusste, dass das Migrationsamt ohne
diesen davon ausgehen würde, dass er der Vater von E.A.________ sei und er eine
zur hier gelebten Umgehungsehe parallele Beziehung zu deren Mutter unterhielt.

4.3.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Erklärungen abzugeben, sei
etwas anderes als "die eigene Tochter einem fremden Mann anzuvertrauen, damit
sie dieser auf die Schweizer Botschaft bringe", überzeugen seine Ausführungen
nicht: Im Rahmen der Grossfamilie war es bei einer Weigerung der Mutter ohne
Weiteres möglich, die Tochter durch eine ihr bekannte Person zur DNA-Abklärung
begleiten zu lassen. Auch der Beschwerdeführer selber hätte sich während eines
Ferienaufenthalts hierum kümmern können. Als Alternative hätte er zumindest mit
konkreten Unterlagen belegen müssen, dass er - etwa wegen Landesabwesenheit zum
Zeitpunkt der Empfängnis - gar nicht der Vater von E.A.________ sein konnte;
auch dies tat er nicht. Es kann nicht gesagt werden, dass von ihm ein nicht
erbringbarer negativer Beweis verlangt wurde.

5.

5.1. Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, lässt den angefochtenen
Entscheid ebenfalls nicht bundesrechtswidrig erscheinen: Soweit er auf einen
Übersetzungsfehler in den Unterlagen verweist, belegt er einen solchen im
vorliegenden Verfahren nicht weiter; im Übrigen wäre es an ihm gewesen, für die
Übersetzung zu sorgen oder diese zu überprüfen und seine Aussage durch eine
Stellungnahme eines anerkannten Übersetzers bestätigen zu lassen. Ob im
Sorgerechtsentscheid vom 3. Dezember 2014 von zwei oder drei Kindern die Rede
war, ist nicht entscheidwesentlich. Dass E.A.________ ohne den Namen ihres
Vaters im Zivilstandsregister eingetragen wurde, hängt damit zusammen, dass das
Kind ausserehelich gezeugt worden ist. Für die Aufnahme des Vaters in das
Register wäre eine Anerkennung durch diesen nötig. Immerhin wird für
E.A.________ in der Heimat offenbar der Nachname des Beschwerdeführers benutzt.
Der Einwand überzeugt nicht, die ehemalige Gattin würde in Mazedonien den
Anschein erwecken, dass er der Vater von E.A.________ sei, was im Zusammenhang
mit den Gebräuchen bezüglich unehelicher Kinder in (Nord-) Mazedonien zu sehen
sei; träfe die entsprechende Annahme zu, wäre dies nach dem normalen Lauf der
Dinge - zumindest von der Mutter des Beschwerdeführers - gegenüber den
Botschaftsvertretern offen gelegt worden.

5.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers schliesslich auch verhältnismässig, selbst wenn er sich hier
beruflich, sprachlich und sozial integriert haben sollte, wie er geltend macht:
Der Beschwerdeführer ist erst mit 29 Jahren in die Schweiz gekommen und hat
somit seine Kindheit und Jugend in (Nord-) Mazedonien verbracht. Er besuchte
seine Heimat jährlich zwei Mal und ist mit deren Sprache und Kultur bzw. den
dortigen sozio-ökonomischen Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt in der
Nähe seiner Mutter und anderer Familienangehörigen über ein eigenes
Einfamilienhaus. Seine Kinder halten sich in der Heimat auf, insofern wird er
das Familienleben mit ihnen enger pflegen können, als wenn er in der Schweiz
verbliebe. Für einen Nachzug der Kinder sind die Fristen im Übrigen verpasst;
aufgrund des Berichts der Botschaft in Pristina bestehen keine wichtigen
familiären Gründe, welche einen Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen
rechtfertigen würden (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG), nachdem weder die Mutter des
Beschwerdeführers noch die frühere Ehegattin als gesundheitlich wesentlich
angeschlagen gelten können.

6.

6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen.

6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar