Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.291/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_291/2019

Urteil vom 9. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 6. Februar 2019 (VB.2018.00668).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (1962; Staatsangehöriger Sri Lankas) reiste Anfang April 1991 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Ende August 1992 folgte ihm seine
Ehegattin, B.A.________ (1965; Staatsangehörige Sri Lankas), mit den beiden
Kindern C.A.________ (geboren 1985) und D.A.________ (geboren 1988); sie
beantragte ebenfalls Asyl. 1995 wurde das dritte Kind geboren. Nach
Nichtgewährung des Asyls im Jahr 2000 wurde die Familie vorläufig aufgenommen.
Im Dezember 2002 bzw. Januar 2003 erhielten A.A.________ und B.A.________ aus
humanitären Gründen je eine, zuletzt bis 3. Dezember 2016 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die drei Kinder sind heute
Schweizer Bürger.

B.

A.A.________ und B.A.________ wurden von Februar 1997 bis Januar 2002 sowie ab
März 2007 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt. In der Folge wies
sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. November 2010
und vom 17. Mai 2013 darauf hin, dass eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen nur in Frage komme, wenn sie spätestens bei Ablauf der
Bewilligungsdauer in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Mit Verfügungen vom 30. November 2011 und
vom 2. November 2015 wurden sie zudem ausländerrechtlich verwarnt und ihnen
wurde der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
angedroht. In der Folge stieg jedoch der Sozialhilfebezug innert zwei Jahren
von Fr. 145'130.30 auf Fr. 200'637.15 (2015-2017) an. Mit Verfügung vom 12.
Oktober 2017 verweigerte das Migrationsamt A.A.________ und B.A.________ die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und setzte ihnen zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 12. Januar 2018. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
waren in der Hauptsache erfolglos (Sicherheitsdirektion: 14. September 2018;
Verwaltungsgericht: 6. Februar 2019).

C.

Vor Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 aufzuheben, ihnen erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und eventuell den Streitgegenstand zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragen sie unentgeltliche
Rechtspflege.

D.

Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich verzichten auf einen Antrag und auf eine Vernehmlassung. Die
Beschwerdeführer haben weitere Unterlagen eingereicht.

Antragsgemäss erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
in seinem Aspekt "Recht auf Achtung des Privatlebens". In prozessualer Hinsicht
genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I
330 E. 1.1). Dies ist in Bezug auf Art. 8 EMRK der Fall. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht
(Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Kein Anspruch auf Verlängerung der Ausländerbewilligung besteht nach Art. 33
Abs. 3 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]).
Entsprechend Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde insoweit unzulässig.

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven,
die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden
können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer haben vor Bundesgericht zum einen Unterlagen eingereicht,
welche nach dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids entstandene Tatsachen
oder Beweismittel enthalten, zum anderen solche, welche sie bereits vor
Vorinstanz hätten rechtzeitig einreichen können. Inwiefern letztere vor
Bundesgericht hätten zulässig sein sollen, haben die Beschwerdeführerinnen
nicht dargelegt. Sowohl die echten als auch die unechten Noven sind deshalb
nicht zu berücksichtigen.

3.

3.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel
(vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).
Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6 S. 12 mit Hinweisen).

3.2. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8
EMRK u.a. in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE
144 I 266 E. 3 S. 271 ff.). Danach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach
einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach
dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit
der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu
entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der
Zuwanderung. Erfüllt die betroffene ausländische Person einen Widerrufsgrund,
liegt hierin ein besonderer Umstand, der - unter Einhaltung der weiteren
Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) - einen
Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt
(Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4).

3.3. Der Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK gilt nicht absolut: Eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich dann als
zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Danach ist ein Eingriff
statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und
Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn
die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und
in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.
einer "fairen" Interessenabwägung entspricht. Im Rahmen der Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene
Elemente zu beachten. Dazu gehören u.a. die Art und Schwere der den Eingriff
auslösenden Ursache, die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, der seit der
den Eingriff auslösenden Ursache vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie
allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer
Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381
f.; in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit vgl. 2C_13/2018 vom 16. November
2018 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das
Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). Das Recht auf Schutz des
Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner
verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire
Interessenabwägung vorgenommen wird (dazu die Hinweise in Urteil 2C_786/2018
vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).

4.

4.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder
eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für
die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber
auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Beim Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche
und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf
diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren
Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit die
betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft,
beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die
Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2
mit Hinweisen).

4.2. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit.
e AIG erfüllt ist, wird objektiv, d.h. wie bereits ausgeführt ohne Rücksicht
auf das Verschulden, beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten
Beträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgen kann.

4.3. Per 31. Dezember 2017 haben die Beschwerdeführer rund Fr. 320'000.-- an
Fürsorgeleistungen bezogen (Fr. 114'449.05 [Stadt Zürich Februar 1997 - Januar
2002] + Fr. 208'445.-- [Gemeinde Birmensdorf 1. - 31.3.07, 1.11.09 - 30.6.13,
1.2.15 - 31.12.17]). Die Summe ist beträchtlich. Die Beschwerdeführer machen
geltend, dass sie seit dem 1. Januar 2018 über stabile und tragfähige Einkommen
verfügen würden. Sie führen auch aus, dass keine konkreten Indizien bestehen
würden, dass sie in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein würden.
Dies haben sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht. Diese hat sich in der
Folge deshalb einlässlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt und festgehalten, dass eine nachhaltige Ablösung von der
Sozialhilfe wenig wahrscheinlich anmute. So seien keine beständigen
Arbeitsstellen gegeben, der Lohn sei nicht besonders hoch, weshalb auch ihre
Kinder die Beschwerdeführer finanziell unterstützen würden und schliesslich
seien in der Vergangenheit trotz Sozialhilfe in beträchlichem Ausmass Schulden
angehäuft worden. Die Beschwerdeführer setzten sich nicht begründet damit
auseinander und stellen lediglich ihre Sicht der Dinge dar. Insofern hat die
Vorinstanz zu Recht den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht.

4.4. Zu prüfen ist nunmehr die Verhältnismässigkeit der Massnahme
(Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2
EMRK). Es sind dabei die gewichteten öffentlichen und die gewichteten privaten
Interessen gegeneinander abzuwägen. Mit der Abklärung des Verschuldens der
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer wird u.a. das Gewicht des
öffentlichen Interessens bestimmt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich
die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit zumindest teilweise vorwerfen lassen
müssten. Diese verweisen für eine Entkräftung dieses Befundes darauf, dass die
Sozialhilfebehörden nicht von einem Selbstverschulden ausgegangen seien und sie
selbst der Vorinstanz noch während des Verfahrens Unterlagen zukommen liessen.
Diese Unterlagen bestätigen indes lediglich, dass die Beschwerdeführer seit
Januar 2018 keine Unterstützung mehr beantragt und erhalten haben. Insofern ist
am vorinstanzlichen Befund, wonach sich die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit
zumindest teilweise vorwerfen lassen müssten, nichts zu ändern. Diesbezüglich
ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits zweimal formlos
und zweimal verfügungsweise verwarnt worden waren und sich die staatliche
Unterstützung - zwar mit Unterbrüchen - über zwei Jahrzehnte mit einem
beträchtlichen Betrag hinzieht. Schliesslich haben die Beschwerdeführer trotz
Sozialhilfe in hohem Ausmass auch Schulden angehäuft. Insofern ist das
öffentliche Interesse sehr gewichtig.

Als private Interessen sind vor allem die lange Anwesenheit in der Schweiz zu
nennen. Der Beschwerdeführer ist seit 28 Jahren, die Beschwerdeführerin seit 27
Jahren in der Schweiz. Insofern ist das private Interesse sehr gewichtig. Keine
Erhöhung erfährt das private Interesse durch die Integration. Sprachlich
integriert ist allenfalls der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin verfügt
nur über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse. Angesichts dieses Umstands
beschränken sich die sozialen Kontakte auf ihr familiäres Umfeld und auf
Personen aus ihrem Heimatland. Die soziale Integration ist daher mangelhaft.
Beruflich haben die Beschwerdeführer gewisse Anstrengungen unternommen, um sich
zu integrieren, allerdings waren diese nicht besonders intensiv. Insgesamt muss
das Gewicht des privaten Interessen reduziert werden. Wie die Vorinstanz auch
zutreffend ausgeführt hat, sind die Beschwerdeführer in Sri Lanka sozialisiert
worden, haben dort die Schulen besucht und hat der Beschwerdeführer auch eine
Berufsausbildung genossen. Beide haben dort Verwandte, welche sie in den
letzten Jahren auch regelmässig besucht haben. Eine Rückkehr nach Sri Lanka
wäre deshalb ohne Weiteres möglich. Auch der Gesundheitszustand stünde dem
nicht entgegen, wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat.

4.5. Insgesamt vermag deshalb das zwar noch gewichtige private Interesse der
Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz das sehr gewichtige
öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66Abs. 1 BGG). Sie haben allerdings für dieses
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren ist gutzuheissen, da die Beschwerdeführer bedürftig sind und das
Rechtsbegehren aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als
aussichtslos erscheinen musste (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind deshalb keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch für die unentgeltliche Verbeiständung
wird abgewiesen, da im bundesgerichtlichen Verfahren nur zugelassene Anwälte
als Rechtsbeistände bezeichnet werden können (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass