Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.283/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_283/2019

Urteil vom 9. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperioden
2014-2018,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 15. März 2019 (ERV 18 75, ERV 18 77, ERV 18 79).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 30. Oktober 2018 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell
Ausserrhoden eine Sicherstellungsverfügung gegenüber A.________ zur Deckung
ausstehender Staats- und Gemeindesteuern 2014-2018 sowie einer Busse. Als
Gegenstand der Sicherstellung wurde der Genossenschaftsanteil von A.________
bei der Genossenschaft B.________ über Fr. 170'000.-- angegeben. Tags darauf
wurde der Genossenschaftsanteil gestützt auf die Sicherstellungsverfügung
verarrestiert und mit Fr. 1.-- bewertet. Gegen die Sicherstellungsverfügung
erhob A.________ Beschwerde; das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies das
Rechtsmittel am 15. März 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 19. März 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht
u.a., die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen und ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Schreiben vom
21. März 2019 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass
seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge und er die Beschwerde
vor Ablauf der Beschwerdefrist verbessern müsse, andernfalls darauf nicht
eingetreten werden könne. Am 30. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
verbesserte Rechtsmittelschrift nach.

2.

2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der verfahrensabschliessende
Entscheid über eine Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steuerrechts ist
ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 134 II 349 E. 1.3 und 1.4 S.
351), zugleich aber auch ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme gemäss
Art. 98 BGG (BGE 134 II 349 E. 3 S. 351). Deshalb ist die Prüfungsbefugnis des
Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Entscheid
verfassungsmässige Rechte verletze. Für diese Rüge gilt eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246).

2.2. Weder aus der Eingabe vom 19. März 2019 noch aus der verbesserten Eingabe
vom 30. März 2019 geht hervor, welche verfassungsmässigen Rechte durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Soweit der
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. März 2019 "mehrere Unkorrektheiten"
rügt, vermag er weder aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist, noch inwieweit die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für die in der Eingabe vom 30. März 2019
vorgebrachten Sachverhaltsrügen, namentlich für den gerügten Datumsfehler.
Betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren hat das Obergericht erwogen,
dass die Beschwerde aussichtslos und der gut ausgebildete Beschwerdeführer
zudem in der Lage gewesen sei, seinen Standpunkt selber zu vertreten. Ob
Letzteres zutrifft, spielt angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der
Beschwerde keine Rolle. Was schliesslich das Genossenschaftszertifikat
betrifft, so hat sich die Vorinstanz eingehend damit auseinandergesetzt und ist
zum Schluss gelangt, dass das Zertifikat im Zeitpunkt der
Sicherstellungsverfügung dem Beschwerdeführer gehört habe (vgl. S. 9 f. des
angefochtenen Entscheids). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander; seine Ausführungen zu strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit
diesem Zertifikat gehen an der Sache vorbei, soweit sie überhaupt verständlich
sind.

2.3. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass die formellen
Hürden bei einer Laienbeschwerde praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil
2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist deshalb im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger