Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.282/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_282/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 26. Februar 2019 (VB.2018.00719).

Erwägungen:

1.

A.________, 29. Dezember 1982 geborener Algerier, reiste im Februar 2004
illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das
Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 11.
März 2004 nicht eintrat, verbunden mit einem Wegweisungsentscheid. Der
Betroffene reiste nie aus (was er - trotz rechtskräftiger gegenteiliger
Entscheidung - mit ihm in seiner Heimat angeblich drohender Verfolgung zu
rechtfertigen versucht), weswegen er zwischen März 2005 und Mai 2018 insgesamt
zehnmal wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft wurde. Seit einigen Jahren
(offenbar seit 2012) pflegt er eine Beziehung zu einer 1968 geborenen Schweizer
Bürgerin. Diese ist verheiratet, ein (Kampf-) Scheidungs-Verfahren ist seit
mehreren Jahren im Gang, mit einem erstinstanzlichen Scheidungsurteil ist nicht
vor Frühjahr 2020 zu rechnen.

Am 10. April 2018 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch
am 4. Mai 2018 ab und hielt den Betroffenen zum unverzüglichen Verlassen der
Schweiz an. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos, und mit Urteil vom 26. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 17. Oktober 2018 erhobene
Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2019
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; eventuell sei die Sache zwecks Fassung eines neuen Entscheids
entsprechend den Weisungen des Bundesgerichts an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Am 21. März 2019 wurde ein weiteres Exemplar der
Beschwerdeschrift nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das
Verhältnis zwischen Asylverfahren und ausländerrechtlichen Verfahren. Danach
kann ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur
Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug eine
asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe Anspruch auf deren
Erteilung.

Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden; der
Ausreiseaufforderung hat er nie Folge geleistet. Voraussetzung für die
Zulässigkeit seines Bewilligungsgesuchs ist, dass er einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen Bewilligung hat. Dabei muss, ausgehend vom Grundsatz
der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der Anspruch offensichtlich
bestehen (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354; Urteil 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E.
3.4 u.a. mit Überlegungen zur Bedeutung von Art. 17 Abs. 2 AIG bei derartigen
Konstellationen). Dass ein derartiger Anspruch besteht, ist nicht nur
erforderlich für die Zulässigkeit eines ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens, sondern er muss schon im Hinblick auf die
Eintretensvoraussetzung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG in vertretbarer Weise
geltend gemacht werden (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf Art. 8 EMRK einen
Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung; der Anspruch ergebe sich aus dem
durch diese Konventionsnorm geschützten Konkubinat, in welchem er mit seiner
Schweizer Partnerin seit etlichen Jahren lebe.

2.2. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur,
wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat
unmittelbar bevorsteht; erforderlich ist eine eheähnliche Gemeinschaft. Es geht
darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen
(BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f. mit Hinweisen; so etwa Urteil 2C_661/2010 vom
31. Januar 2011 E. 3).

Der Beschwerdeführer pflegt unbestrittermassen seit geraumer Zeit eine
Beziehung zu einer Schweizerin. Von einem eheähnlichen Zusammenleben kann aber
kaum die Rede ein, solange besagte Schweizerin noch mit einem anderen Mann
verheiratet ist und in absehbarer Zeit eine Eheschliessung nicht in Betracht
fällt. Ein derartiger Umstand schliesst die Berufung auf eine Beziehung im
Hinblick auf ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren häufig wohl schon
grundsätzlich, vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des
Einzelfalls aber jedenfalls konkret aus: Gemäss den nach Art. 105 Abs. 1 BGG
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich
auch mit den im Rahmen der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemachten Vorbringen nicht als qualifiziert fehlerhaft bemängeln lassen
(vgl. Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG), fehlt es an einem Zusammenleben des
Beschwerdeführers mit der Schweizerin, zu welcher er in einer
Konkubinatsbeziehung stehen will, und etwa auch an einer finanziellen
Unterstützung durch diese (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3).

Damit aber ist ein im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 AsylG erforderlicher 
offensichtlicher Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK nicht in vertretbarer
Weise dargetan. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller