Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.274/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_274/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,

Steuerverwaltung des Kantons Nidwalden.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Zürich und Nidwalden (Steuerperiode
2014),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 30. Januar 2019 (SB.2018.00100).

Sachverhalt:

A.

Der statutarische Sitz der A.________ GmbH (ab November 2014: A.________ AG)
wurde am 19. Dezember 2013 von U.________/ZH nach V.________/NW verlegt.
Dennoch ging das Kantonale Steueramt Zürich für die gesamte Periode 2013 davon
aus, dass die Pflichtige ihre tatsächliche Verwaltung und somit ihr
Hauptsteuerdomizil weiterhin in U.________ hatte. Dasselbe nahm es für das
Steuerjahr 2014 an, für das die Gesellschaft im Kanton Nidwalden ihre
Steuererklärung einreichte, dort rechtskräftig veranlagt wurde und die
geschuldeten Steuern vorbehaltlos bezahlte.

B.

Gegen die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich für 2014 erhob die
A.________ AG erfolglos Einsprache und danach die ihr auf kantonaler Ebene
verfügbaren Rechtsmittel, zuletzt Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (Urteil vom 30. Januar 2019).

C.

Die A.________ AG hat am 18. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, den
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 8. September 2017
für die Periode 2014 aufzuheben. Eventualiter seien die rechtskräftigen
Veranlagungsverfügungen des Kantons Nidwalden für die Kantons- und
Gemeindesteuern desselben Steuerjahres aufzuheben; auch sei der Kanton
Nidwalden zu verpflichten, die für 2014 bezahlten Steuerbeträge
zurückzuerstatten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

D.

Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerde gegenüber dem Urteil vom 30. Januar 2019 abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Nidwalden
schliesst auf Gutheissung des Hauptantrags und Abweisung der Eventualanträge.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat darauf verzichtet, einen Antrag zu
stellen.

E.

Mit Replik vom 20. Juni 2019 hat die A.________ AG an ihren Rechtsstandpunkten
festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 73 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14]), weshalb auf die Beschwerde - mit nachfolgender
Präzisierung (E. 1.3) - einzutreten ist.

1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Beschwerden wegen
interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine allenfalls bereits rechtskräftige
Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten
werden, obwohl es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne
von Art. 86 BGG handelt. Der Instanzenzug muss nur in einem Kanton durchlaufen
werden (BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 379; 133 I 300 E. 2.4 S. 306 f.; 133 I 308 E.
2.4 S. 312 f.; vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG). Vorliegend sind deshalb die
Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung Nidwalden vom 30. Juni
2015 betreffend die beiden Halbjahre der Steuerperiode 2014 zulässigerweise
mitangefochten.

1.3. Der Hauptantrag gegenüber dem Kanton Zürich ist in der Beschwerdeschrift
so formuliert, dass nur um die Aufhebung des Einschätzungsentscheids des
Kantonalen Steueramts Zürich vom 8. September 2017 ersucht wird. Dieser
Entscheid ist jedoch, wie der Einspracheentscheid und der Rekursentscheid des
kantonalen Steuerrekursgerichts, durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom
30. Januar 2019 ersetzt worden, das vor Bundesgericht allein angefochten werden
kann (sog. Devolutiveffekt; vgl. u.a. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

Diese Formulierung des Hauptantrags stellt jedoch ein offensichtliches Versehen
dar. Der fachkundige und in der Beschwerdeführung vor Bundesgericht erfahrene
Rechtsvertreter macht in der übrigen Beschwerdeschrift (vgl. dazu insb. Ziff. 2
S. 4) deutlich, dass gegenüber dem Kanton Zürich in Wirklichkeit um die
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ersucht wird. In diesem Sinne
kann auf die Beschwerde vollumfänglich eingetreten werden.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung
untersagt. Eine gegen diese Norm verstossende Doppelbesteuerung liegt
namentlich dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person - wie hier - von zwei
oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu
Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung).

2.2. Juristische Personen sind nach Art. 20 Abs. 1 StHG und § 55 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) steuerpflichtig,
wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2.2.1. Dabei sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend (Art.
22 Abs. 1 Satz 2 StHG). Sitz der juristischen Person ist der Ort, den die
Statuten als Sitz bezeichnen (vgl. Art. 56 ZGB). Aufgrund der Bestimmung von
Art. 20 Abs. 1 StHG kann es zu Fällen kommen, wo sowohl der Sitzkanton als auch
der Kanton der tatsächlichen Verwaltung die Steuerpflicht aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit, d.h. das Hauptsteuerdomizil, beanspruchen. Dieser Konflikt ist
nach den Regeln zu lösen, welche die Praxis zum interkantonalen Steuerrecht
entwickelt hat.

2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV
befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person im
interkantonalen Verhältnis grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den
Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen zivilrechtlichen Sitz wird
jedoch dann nicht abgestellt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort
gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich
abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in
Wirklichkeit vor sich geht. In solchen Fällen wird der Ort der effektiven
Leitung bzw. Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet. Entscheidend sind die
gesamten Umstände des Einzelfalls (Urteil 2C_259/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
2.1 m.w.H.).

2.2.3. In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das
Folgende: Der steuerrechtliche (Wohn-) Sitz als steuerbegründende Tatsache ist
grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der Pflichtigen kann
allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht
an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene
bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (Urteil 2C_183/
2007 vom 15. Oktober 2007 E. 3.2).

3.

3.1. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz konnte
eine Verlegung der tatsächlichen Verwaltung bzw. von wesentlicher
Geschäftsinfrastruktur oder gar Personal vom ursprünglichen Sitzkanton Zürich
in den Kanton Nidwalden weder gegen Ende der Periode 2013 noch im Laufe des
hier massgeblichen Steuerjahres 2014 angenommen werden.

3.1.1. Für 2013 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, dass der Sitz der
Beschwerdeführerin in V.________ für 2013 nicht anerkannt werden konnte, weil
sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hatte.
Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn
für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes
gearbeitet hätten. Für die Beschwerdeführerin aktiv geworden waren allem
Anschein nach nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in
beiden Fällen im Kanton Zürich gelegen war. Damit stand in Einklang, dass die
Beschwerdeführerin in V.________ nur einen "Arbeitsplatz inkl. Domizil Service"
für Fr. 500.-- pro Monat mietete. Zudem hatte sie den Mietvertrag, die
Kundenadressen sowie die Nachweise über die zurückgelegten Fahrkilometer der
Gesellschafter nach V.________ nicht eingereicht.

3.1.2. An dieser Sachlage änderte sich für das Steuerjahr 2014 gemäss der
Vorinstanz nichts. Die Beschwerdeführerin reichte immer noch keine Dokumente
ein, die auf einen tatsächlichen Sitz in V.________ hinweisen würden (z.B
Rechnungen für Strom oder Heizung, Arbeitsaufwand von Personal, tatsächliche
Geschäftstätigkeit der Gesellschafter in V.________).

3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag ein anderes Ergebnis
nicht zu rechtfertigen.

3.2.1. Damit die Faktenfeststellungen des Verwaltungsgerichts für das
Bundesgericht nicht verbindlich wären, müsste die Beschwerdeführerin dartun
können, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung
als geradezu offensichtlich unrichtig einzustufen wäre (vgl. oben E. 1.4). Das
ist ihr in keiner Weise gelungen. Unzureichend ist insbesondere ihr Argument,
sie sei im Online-Marketing tätig, mit einem entsprechend "papierlosen" Büro
und bloss virtuellen Kundenkontakten; dafür brauche es keine teure
Büroinfrastruktur mit grosszügigen Sitzungszimmern.

Das vermag jedoch nicht die vorinstanzliche Feststellung zu erschüttern, dass
überhaupt jegliche tatsächliche Geschäftstätigkeit in V.________ während der
Periode 2014 unzureichend nachgewiesen war, in welch kargen und beschränkten
Räumlichkeiten auch immer. Deshalb konnte die Sitzverlegung nicht anerkannt
werden.

3.2.2. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, eine interkantonale
Doppelbesteuerung könne nur dann hingenommen werden, wenn die umstrittene
Sitzverlegung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei; das sei hier nicht der Fall;
namentlich habe sie gegenüber den Steuerbehörden jederzeit transparent
kommuniziert.

Diesem Argument kann in doppelter Hinsicht nicht gefolgt werden (abgesehen von
der unzutreffenden Berufung auf eine andersweitige Aussage des Bundesgerichts
im Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017) : Einerseits geht es hier nur darum,
dass das Verwaltungsgericht den Besteuerungsanspruch des Kantons Zürich
gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat, weil eine tatsächliche
Geschäftstätigkeit in V.________ ungenügend nachgewiesen und das
Hauptsteuerdomizil weiterhin in U.________ anzunehmen war. Andererseits hat die
Beschwerdeführerin insbesondere den Zürcher Steuerbehörden gegenüber nur
ungenügend transparent kommuniziert und namentlich angeforderte Unterlagen
nicht eingereicht; deshalb hat das Verwaltungsgericht urteilen dürfen, dass die
Periode 2014 keine massgeblichen Unterschiede im Vergleich zum Vorjahr aufwies;
in V.________ bestand ein bloss formeller Sitz, d.h. ein Briefkasten-Domizil;
das könnte auch als rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung qualifiziert werden.

3.2.3. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der durch die Vorinstanz aus ihrer
Beweiswürdigung gezogene rechtliche Schluss, das Hauptsteuerdomizil der
Gesellschaft habe sich für 2014 weiterhin im Kanton Zürich befunden, gegen
Bundesrecht verstossen würde. Das angefochtene Urteil kann somit nur bestätigt
werden.

3.3. Es besteht auch kein Grund, die Sache - im Sinne des Subeventualantrags
(vgl. oben Sachverhalt/C.) - zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

4.

Der Kanton Nidwalden macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr
Beschwerderecht verwirkt, indem sie sich dort in Kenntnis des
konkurrenzierenden Steueranspruchs des Kantons Zürich für die Periode 2014
rechtskräftig besteuern liess und die dortige Steuerrechnung vorbehaltlos
bezahlte.

4.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt die
steuerpflichtige Person das Recht zur Anfechtung der Veranlagung eines Kantons,
wenn sie ihre dortige Steuerpflicht in Kenntnis des kollidierenden
Steueranspruchs eines andern Kantons vorbehaltlos anerkennt, indem sie sich
etwa ausdrücklich oder stillschweigend der Veranlagung unterwirft, die
Steuererklärung abgibt, auf eine Einsprache oder weitere Rechtsmittel
verzichtet und den veranlagten Steuerbetrag bezahlt. Die Verwirkung kann sich
auch daraus ergeben, dass der Pflichtige im Veranlagungsverfahren seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, z.B. wenn er die verlangte Steuererklärung,
die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Belege seiner Buchhaltung nicht
einreicht oder andere für die Bemessung und die Ausscheidung der Steuerfaktoren
notwendige Angaben verweigert, so dass zur Ermessensveranlagung geschritten
werden muss (BGE 137 I 273 E. 3.3.3 S. 278; 123 I 264 E. 2d S. 267).

4.2. Die Steuerverwaltung des Kantons Nidwalden hebt folgenden - seitens der
Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen - zeitlichen Ablauf hervor: Am 23.
Juni 2015 liess das Kantonale Steueramt Zürich der Gesellschaft eine
Steuererklärung für 2014 zukommen und machte deutlich, dass deren tatsächliche
Verwaltung und somit das Hauptsteuerdomizil nach der Aufassung des Amtes sich
weiterhin im Kanton Zürich befand. Am 30. Juni 2015 veranlagte die
Steuerverwaltung des Kantons Nidwalden die Beschwerdeführerin für die Kantons-
und Gemeindesteuern 2014. Die durch diese Veranlagung festgelegte Steuerschuld
beglich die Beschwerdeführerin umgehend und vorbehaltlos.

4.3. Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdeführerin ihre Steuerschuld
im Kanton Nidwalden in Kenntnis des kollidierenden Besteuerungsanspruchs des
Kantons Zürich und ohne den erforderlichen Vorbehalt beglichen und somit ihr
Beschwerderecht gegenüber ihrem behauptet neuen Sitzkanton für die Kantons- und
Gemeindesteuern von 2014 verwirkt. Was sie dagegen einwendet, vermag ein
anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

4.3.1. Vorab macht sie geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Verwirkung des Beschwerderechts werde in der Lehre kritisiert (vgl. dazu u.a.
das Bundesgerichtsurteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 2.3.3, mit Hinweis
auf verschiedene Lehrmeinungen). Die Kritik sei insbesondere dann angebracht,
wenn es sich - wie hier - um juristische Laien handle, die ohne den Beistand
eines fachkundigen Rechtsvertreters die Komplexitäten des interkantonalen
Steuerrechts nicht überblicken und sich somit auch nicht darauf ausrichten
könnten.

Das Bundesgericht hat seine Praxis jüngst bestätigt (Urteil 2C_539/2017 vom 7.
Februar 2019 E. 5) und es als treuwidrig bezeichnet, wenn ein Steuerpflichtiger
in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons den
veranlagenden Kanton nicht einmal darüber informiert (zitiertes Urteil E. 5.4).
Das ist auch unter den Umständen dieses Falles sachgerecht. Dafür muss nicht
einmal näher nachgeprüft werden, ob in der Geschäftsleitung oder im
Verwaltungsrat der Gesellschaft fachkundige Juristen waren (bzw. sind), welche
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte und Folgen
der geplanten Sitzverlegung hätten beraten können bzw. müssen.

Fraglos hatte die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Sitzverlegung eine
vielleicht nicht ausschliesslich, aber doch wesentlich steuerberzogene
Komponente. Sie zielte klarerweise (auch) darauf ab, die von der Gesellschaft
gegenüber dem Gemeinwesen zu entrichtenden Abgaben zu minimieren. Gesamthaft
war die Verlegung eine prioritär strategische, ganz wesentliche
Geschäftsentscheidung von beträchtlicher finanzieller und behördenbezogener
Tragweite. Für einen derart wichtigen strategischen Schritt die rechtlichen
Auswirkungen gänzlich ungeprüft gelassen zu haben (z.B. durch den externen
Beizug eines steuerrechtlichen Experten), ist unter dem Gesichtspunkt einer
sorgfältigen und vorausschauenden Geschäftsführung kaum nachvollziehbar.

Verlegt wurde nicht die tatsächliche Verwaltung oder die wirkliche
Geschäftstätigkeit (vgl. oben E. 3). Realistischerweise konnte die
Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass dieses Auseinanderklaffen
zwischen dem neuen formellen Sitz und der wirklichen Geschäftstätigkeit den
Steuerbehörden des Wegzugkantons entgehen bzw. von ihnen einfach so hingenommen
würde. Weiter hatte die Beschwerdeführerin anzunehmen, dass es für den sich
ergebenden Kompetenzkonflikt zwischen den Steuerbehörden der Kantone Zürich und
Nidwalden rechtliche Regeln gab, an die sich auch die steuerpflichtige
Gesellschaft im Verfahren zwingend zu halten haben würde. Um all das hat sich
die Unternehmensführung überhaupt nicht gekümmert. Ihr Verhalten hat sich als
falsch herausgestellt und zu rechtlichen Auswirkungen geführt, die nun auf die
Gesellschaft zurückfallen.

4.3.2. Ebenso wenig kann vorgebracht werden, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung führe für ein letztlich geringfügiges Ungenügen (bzw. für die
blosse Unkenntnis einer weder erkennbaren noch vorausschaubaren rechtlichen
Regelung) zu einer unverhältnismässig harten Bestrafung, nämlich einer massiven
Steuerschuld in zwei verschiedenen Kantonen für dieselbe Periode, was geradezu
modellhaft und grundlegend dem Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung
zuwiderlaufe.

Eine zweifache Steuerpflicht stellt zwar unbestreitbar eine schwere finanzielle
Belastung für ein Unternehmen wie dasjenige der Beschwerdeführerin dar. Um sich
diese Belastung zu ersparen, hätte sie sich unter den konkreten Umständen nicht
einmal die gegebenenfalls kostspieligen Fachdienste eines steuerrechtlichen
Spezialisten (vgl. oben E. 4.3.1) beiziehen müssen. Vielmehr wäre es im
spezifischen Einzelfall einfach gewesen, durch einen einzigen Telefonanruf bei
einer der beteiligten und auskunftspflichtigen Steuerbehörden das Notwendige in
Erfahrung zu bringen. So hätte sie sich nach Erhalt der zürcherischen
Steuererklärung und - nur eine Woche danach - der nidwaldnischen
Veranlagungsverfügungen z.B. bei der Steuerverwaltung des zweitgenannten
Kantons erkundigen können, was sie nun in dieser Situation konkret zu machen
habe. Dass sie einen solchen Telefonanruf unterlassen hat, muss sie nun mit den
besagten Auswirkungen auf sich nehmen.

4.3.3. Auch kann sie nicht argumentieren, eine Bezahlung der Steuerschuld bloss
unter Vorbehalt sei im Gesetz gar nicht vorgesehen. Nicht stichhaltig ist
ausserdem der Vorwurf, die beteiligten Steuerbehörden hätten sich treuwidrig
verhalten und das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin bitter
enttäuscht. Vielmehr hat zu gelten, dass die Beschwerdeführerin eine bloss
formelle (wenn nicht sogar rechtsmissbräuchliche) Sitzverlegung vollzogen und
sich nicht darum gekümmert hat, die sich dabei möglicherweise ergebenden
Rechtsprobleme und deren Auswirkungen abzuklären. Darauf muss sie sich nun
behaften lassen.

5.

5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich
abzuweisen (vgl. oben E. 2 u. 3). Dasselbe gilt aber auch gegenüber dem Kanton
Nidwalden, da die Beschwerdeführerin ihr Recht verwirkt hat, die dort gegen sie
ergangene Veranlagung anzufechten und die vorbehaltlos bezahlten Steuern
zurückzufordern (vgl. oben E. 4).

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der
Steuerverwaltung des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter