Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.273/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_273/2019

Urteil vom 16. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch A.A.________,

gegen

Gemeinde B.________,

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015-2018,
betreffend Steuersicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 30. Januar 2019 (SR.2018.00019).

Sachverhalt:

A.

Gegenüber A.A.________ und B.A.________ verfügte das Steueramt der Gemeinde
B.________/ZH am 6. November 2018, sie hätten den Betrag von Fr. 96'095.90 zur
Deckung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bis 2018 (zuzüglich Fr. 5'000.--
für mutmassliche Verfahrenskosten) sicherzustellen. Am gleichen Tag erliess das
Gemeindesteueramt einen Arrestbefehl, der sich auf die Sicherstellungsverfügung
stützte.

B.

Nach erfolglosem Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben die
Eheleute A.________ am 18. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellen sinngemäss den
Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sicherstellung sei
nicht gerechtfertigt.

C.

Zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ersuchen die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2019 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.

Auf die Beschwerdeantworten der dazu aufgeforderten Behörden haben die
Ehegatten A.________ am 4. Juni 2019 repliziert. Am 11. Juni 2019 hat das
Gemeindesteueramt dupliziert und aufgrund inzwischen geleisteter Zahlungen
einen niedrigeren Sicherstellungsbetrag formuliert. Darauf haben die
Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 eine Triplik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entscheidet in
Sicherstellungsfällen als einzige kantonale Gerichtsbehörde (§ 181 Abs. 3 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Gegen
den Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
ist - mit den nachfolgenden Einschränkungen (vgl. unten E. 1.2, 1.3, 2.2.2 u.
4.1) - einzutreten.

1.2. Der verfahrensabschliessende Entscheid über eine Sicherstellungsverfügung
des kantonalen Steuerrechts ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE
134 II 349 E. 1.3 und 1.4 S. 351), zugleich aber auch ein Entscheid über eine
vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (BGE 134 II 349 E. 3 S. 351; Urteile
2C_669/2016 / 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.2; 2C_235/2013 vom 26.
Oktober 2013 E. 1.2; zur Zulässigkeit eines einstufigen gerichtlichen
Instanzenzugs im Kanton Zürich: vgl. u.a. das Bundesgerichtsurteil 2C_793/2012
vom 20. November 2012 E. 1.2; für das Steuerbezugsverfahren allgemein: vgl.
u.a. das Bundesgerichtsurteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.3 in: ASA
82 S. 229).

1.2.1. Aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 98 BGG ist die Prüfungsbefugnis des
Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob der angefochtene Entscheid
verfassungsmässige Rechte des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts verletzt
(zu den Gründen der eingeschränkten Kognition vgl. BGE 138 III 728 E. 2.3). Im
Unterschied zu Art. 95 lit. a BGG kann daher nicht jeder Verstoss gegen
Verfassungs- oder Gesetzesrecht gerügt werden. Insbesondere verschaffen nicht
alle Verfassungsbestimmungen auch ein verfassungsmässiges Recht.
Individualrechte verleihen die Grundrechte (Art. 7-33 BV), die politischen und
Bürgerrechte (Art. 34 und 37 BV), ferner organisatorische Bestimmungen, die
zugleich die Rechtsstellung der Einzelnen regeln. Im Bereich des Abgaberechts
begründet Art. 127 BV in allen Erscheinungsformen verfassungsmässige Rechte
(BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180 [Abs. 1]; 142 II 197 E. 6.1 S. 205 [Abs. 2]; 131 I
409 E. 3.1 S. 412 [Abs. 3]).

1.2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge
in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht
gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 142 I 99
E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S.
156; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 III 393 E. 6 S. 37).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da sich die Beschwerde gegen eine
vorsorgliche Massnahme richtet, kann das Bundesgericht die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer
Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht. Rein appellatorische Kritik an
der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2.

2.1. §§ 181 und 182 StG/ZH regeln die Steuersicherung für die Staats- und
Gemeindesteuern: Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder
erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das
Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen
Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags
verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 StG/ZH). Die Sicherstellungsverfügung gibt den
sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar (§ 181 Abs. 1 Satz 2
StG/ZH). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1;
SchKG), wobei der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen wird (§
182 Abs. 1 StG/ZH). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG
ist nicht zulässig (§ 182 Abs. 2 StG/ZH; vgl. zu diesen Fragen insb. das
Bundesgerichtsurteil 5A_137/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1.1 u. 3.1.2 in:
ASA 87 S. 443, m.w.H).

2.2. Gegenstand des Sicherstellungsverfahrens ist bis vor Bundesgericht
grundsätzlich nur die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der
Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Entsprechend der Rechtsprechung setzt
der Erlass einer Sicherstellungsverfügung voraus, dass ein Sicherstellungsgrund
vorliegt, der Bestand der Steuerforderung als wahrscheinlich erscheint und der
Betrag der eingeforderten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich
übersetzt erweist (Urteile 2A.237/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.4; 2A.508/1995
vom 15. April 1996 E. 3d und 5d, in: ASA 66 S. 470; 2A.378/1994 vom 31. August
1995 E. 5c, in: ASA 65 S. 641).

2.2.1. Wenngleich das Sicherstellungsrecht von Bundesrechts wegen nicht
harmonisiert worden ist und der Kanton Zürich diesbezüglich über eine
weitreichende Regelungsfreiheit verfügt, ist festzustellen, dass § 181 Abs. 1
StG/ZH mit Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) dem Inhalt, Sinn und Zweck nach
übereinstimmt. Dennoch handelt es sich - mangels einer
harmonisierungsrechtlichen Vorgabe - bei § 181 Abs. 1 StG/ZH nicht um Bundes-,
sondern um kantonales Recht (Urteil 2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6. Oktober
2016 E. 4).

2.2.2. Die Bestimmung der Steuerpflicht wie der tatsächlich geschuldeten Steuer
bleibt jedoch dem ordentlichen Veranlagungsverfahren vorbehalten, ebenso wie
die uneingeschränkte Kognition in Fragen des Bundesrechts (Art. 189 Abs. 1 lit.
a BV; Art. 95 lit. a BGG) oder des kantonalen Rechts. Im
Sicherstellungsverfahren hat das Bundesgericht diese Fragen - im Rahmen seiner
Kognition (vgl. oben E. 1.2) - nur vorfrageweise und beschränkt auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen (Urteile 2C_468/
2011 / 2C_469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 2.2.3 und 2.2.4; 2C_414/2008 vom 1.
Oktober 2008 E. 5, nicht publ. in: BGE 134 II 349; 2A.446/2006 vom 9. März 2007
E. 4; 2A.388/2005 vom 2. März 2006 E. 2.3; 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E.
3.1, in: RDAF 2003 II S. 596; 2A.326/1997 vom 1. April 1998 E. 4b, in: RDAT
1998 II 20t S. 343; 2P.243/1997 / 2A.310/1997 vom 12. März 1998 E. 3b, in: StE
1999 B 99.1 Nr. 9).

3.

3.1. Hier hat das Verwaltungsgericht die ergangene Sicherstellungsverfügung mit
einer prima-facie-Würdigung beurteilt, die der beschränkten bundesgerichtlichen
Überprüfung (vgl. oben E. 2.2) standhält. In erster Linie hat es eine
Steuergefährdung als gegeben erachtet.

3.1.1. Dabei hat es sich vorab auf den Umstand gestützt, dass die
Beschwerdeführer mehrere Vermögensgegenstände an Familienmitglieder (bzw. ihre
Nachkommen) übertrugen, so einen Porsche Carrera Cabrio und die gesamten Aktien
der Familien-Aktiengesellschaft (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils).
Daneben verfügen sie wohl noch über Immobilieneigentum in der Wohnsitzgemeinde,
aber der tatsächliche Wert der Liegenschaft scheint sich nur auf etwa die
Hälfte des von den Betroffenen angegebenen Betrags zu belaufen und nicht über
die auf der Immobilie lastenden Hypothekarschulden hinauszugehen. Zudem ist aus
den vor der Vorinstanz zu Recht angeführten Gründen (vgl. dazu E. 3.2.4 des
angefochtenen Urteils) sogar Grundeigentum nicht genügend, um eine
Steuergefährdung auszuschliessen.

3.1.2. Weiter ist unklar, wie (bzw. in welchem Umfang) die Betroffenen ihren
Lebensunterhalt verdien (t) en. Zudem unterliessen sie, was erforderlich
gewesen wäre, um ihre Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber den
Steuerbehörden glaubwürdig darzutun (ebenda E. 3.2.2). Sie reichten über lange
Jahre keine rechtskonformen Steuererklärungen ein (vgl. dazu näher unten E.
4.2) und taten auch sonst nichts, wozu sie für eine zuverlässige Bestimmung
ihrer Finanzverhältnisse verpflichtet waren. Die Vorinstanz nimmt sogar eine
Verschleierung dieser Verhältnisse an (vgl. dort E. 3.2.4).

3.1.3. Unabhängig von den festgestellten Unklarheiten (bzw. Verschleierungen)
steht ausser Zweifel, dass die Finanzverhältnisse der Beschwerdeführer seit
einiger Zeit aus dem Gleichgewicht geraten sind. Wie das Verwaltungsgericht
hervorgehoben hat, füllen die Betreibungen gegen den Ehemann sieben Seiten des
Betreibungsregisters; seither ist der Konkurs gegen ihn eröffnet und mangels
Aktiven eingestellt worden. Daneben sind nicht weniger als sechzehn
Betreibungen gegen die Gattin im Register eingetragen (vgl. ibidem E. 3.2.3).

3.2. Weiter hat die Vorinstanz nicht nur den Bestand der Steuerforderung als
wahrscheinlich bestätigt, sondern auch erwogen, dass die
Sicherstellungsverfügung von ihrem Umfang her nicht offensichtlich übersetzt
ist (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Dabei geht es im vorliegenden
Verfahren nicht um die Überprüfung der gegenüber den Beschwerdeführern
ergangenen Ermessensveranlagungen. Weiter kann die Würdigung durch das
Verwaltungsgericht hier nur insoweit diskutiert werden, als es eine blosse
prima-facie-Würdigung vorgenommen hat, die vom Bundesgericht ebenfalls mit der
erwähnt beschränkten Kognition zu prüfen ist (vgl. oben E. 1.2 u. 2.2.1).
Angesichts dieser Einschränkungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das
angefochtene Urteil in irgendeiner Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht
der Beschwerdeführer verstossen hätte. Seither erfolgte Entwicklungen (vgl.
oben Sachverhalt/C.) haben zudem auf jeden Fall ausser Betracht zu bleiben.

4.

Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag ein anderes Ergebnis in
keiner Weise zu rechtfertigen.

4.1. Vorab muss festgehalten werden, dass sie sich mit dem angefochtenen Urteil
auf klar ungenügende Weise auseinandersetzen.

4.1.1. Insbesondere ist es nicht so, dass ihre Situation derjenigen von
Beklagten in einem Strafverfahren entsprechen würde und sie sich u.a. auf die
Unschuldsvermutung berufen könnten. Dort wo sich ihre Einwendungen auf
Steuerrechtliches beziehen, bietet ihnen das vorliegende
Sicherstellungsverfahren doch nicht die Möglichkeit, die gegen sie ergangenen
Ermessensveranlagungen in Frage zu stellen. Ihre Argumente müssten sich
vielmehr spezifisch mit den konkreten Sicherstellungsbelangen gemäss dem Urteil
des Verwaltungsgerichts befassen; sie müssten entweder dartun, dass die
vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung geradezu offensichtlich unzutreffend
oder die rechtliche Würdigung willkürlich wäre bzw. gegen ihre
verfassungsmässigen Rechte verstossen würde. Stattdessen argumentieren sie zu
grossem Teil gegen die Ausführungen des kantonalen Steueramtes (sei es in
dessen Verfügung und Einspracheentscheid, sei es in den Vernehmlassungen im
Rechtsmittelverfahren).

4.1.2. Angesichts all dieser Mängel der beschwerdeführerischen Argumentation
vor Bundesgericht muss sich die Frage stellen, inwieweit auf ihr Rechtsmittel
hier überhaupt eingetreten werden kann (vgl. oben insb. E. 1.2 u. 1.3). Die
Beschwerdeführer geben an, sich eine fachkundige Vertretung durch einen
Rechtsanwalt in ihrer jetzigen finanziellen Lage nicht leisten zu können.
Laienbeschwerden bringt das Bundesgericht zwar in Verfahrensaspekten ein
bestimmtes Wohlwollen entgegen. Inwieweit das vorliegend der Fall zu sein hat,
kann mit Blick auf den ausser Zweifel stehenden Verfahrensausgang offen
bleiben.

4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten in keiner Weise
Vermögensgegenstände beiseite geschafft noch irgend etwas getan, um ihre
Finanzverhältnisse zu verheimlichen. Vielmehr hätten sie einen Teil der
ausstehenden Steuerforderungen bereits beglichen, was nicht der Haltung von
jemandem entspreche, der sich seinen Abgabepflichten entziehen wolle.

Sie behaupten weiter, ihre Steuererklärungen eingereicht zu haben. Sie vermögen
aber nichts gegen die behördliche Feststellung einzuwenden, dass mehrere dieser
Erklärungen um Jahre verspätet und ohne Unterschrift, unvollständig und zudem
noch bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurden (vgl. dazu insb. E.
3.2.2 des angefochtenen Urteils). Ohne Widerspruch bleibt auch die
vorinstanzliche Beurteilung hinsichtlich der aus dem Gleichgewicht geratenen
finanziellen Verhältnisse und der zumindest unsicheren Einkommenssituation, als
Hintergrund für die erwähnten Rechtsgeschäfte, mit denen die Beschwerdeführer
Vermögensgegenstände an Familienmitglieder veräusserten (vgl. oben E. 3.1.1,
wogegen die Betroffenen ebenfalls keine Willkür oder Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen vermögen; dasselbe gilt in Bezug
auf das Kapital der Gesellschaft). All die vom Verwaltungsgericht
hervorgehobenen Umstände erweisen sich fraglos als (mehr denn) genügend, um die
angenommene Steuergefährdung zu bestätigen.

4.3. Gänzlich an der Sache vorbei geht die Argumentation der Beschwerdeführer,
wonach das hier massgebliche Verfahren auf einem persönlichen Rachefeldzug des
auf Gemeindeebene zuständigen Steuerkommissärs beruhe. Hier kann es
insbesondere nicht darum gehen, die ergangenen Ermessensveranlagungen zu
überprüfen; fehl gehen auch die gesamten Ausführungen, die sich nur mit dem
Standpunkt des Steueramtes in den verschiedenen Verfahrensstadien befassen,
statt sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinanderzusetzen (vgl.
oben E. 4.1).

4.4. Unbehelflich sind die Einwendungen der Beschwerdeführer im Übrigen dort,
wo sie sich mit der prima-facie-Würdigung des Verwaltungsgerichts
auseinandersetzen, wonach der Bestand der Steuerforderung wahrscheinlich und
der Betrag der Sicherstellungsverfügung nicht offensichtlich übersetzt ist. Sie
vermögen nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Würdigung willkürlich wäre
oder sonst gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstossen würde.

5.

5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Bestätigung der
Sicherstellungsverfügung als rechtmässig, soweit dies im Rahmen der
eingeschränkten Kognition gemäss Art. 98 BGG zu prüfen war.

5.2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden somit kostenpflichtig. Sie
ersuchen zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsplege; dieses Gesuch ist
indessen wegen Aussichtlosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 3
u. 4, insb. E. 4.1). Somit haben sie die Gerichtskosten unter solidarischer
Haftung zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Allerdings werden diese
Kosten gemäss ständiger Praxis auf Fr. 1'000.-- reduziert, wenn erst im
Endentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde B.________, dem
Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter