Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.269/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_269/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Verweigerung einer Waffentragbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2019 (100.2018.430U).

Sachverhalt:

A.

A.________ (1988) ist bei der B.________ AG als Security-Mitarbeiter
angestellt. Im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit war er im Besitz
einer bis zum 21. August 2018 befristeten Waffentragbewilligung für einen
Schlagstock. Am 6. Juli 2018 ersuchte er um Erneuerung dieser Bewilligung. Mit
Verfügung vom 30. Juli 2018 lehnte die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen,
Sprengstoff und Gewerbe (nachfolgend: Kapo), das Gesuch ab und entzog
A.________ gleichzeitig superprovisorisch die noch gültige
Waffentragbewilligung.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. August 2018 Beschwerde bei der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies mit
Zwischenverfügung vom 27. September 2018 zunächst das Gesuch um vorsorgliche
Belassung der bisherigen Waffentragbewilligung ab. Mit Entscheid vom 30.
Oktober 2018 wies die POM die Beschwerde in der Hauptsache ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 28. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei
die Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zwecks Ausübung seines Berufs
zu erteilen.

Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Beschwerde abgewiesen.

A.________ erhebt mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der Waffentragbewilligung
für einen Schlagstock zwecks Ausübung seines Berufs.

Mit Vernehmlassungen vom 1. April resp. 30. April 2019 schliessen die Kapo, das
POM sowie das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Justiz verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines
kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in
der die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist
(Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und drang dort
mit seinen Anträgen nicht durch. Er ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und - unter Vorbehalt
einer in allen Punkten rechtsgenüglichen Begründung - formgerecht eingereichte
Rechtsmittel (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art.
42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht
publ. in: BGE 143 II 87]). Die Verletzung von Grundrechten prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete
Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E.
9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober
2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich
unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2
[nicht publ. in: BGE 143 II 87]).

3.

Streitgegenstand ist die Verweigerung der Erteilung einer Waffentragbewilligung
für einen Schlagstock zugunsten des Beschwerdeführers durch die Kapo.

3.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will,
benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR
514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die wegen wiederholt
begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange
der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG).

3.2. Unstrittig ist, dass es sich bei dem Schlagstock um eine Waffe im Sinne
von Art. 4 WG handelt, die bezüglich ihres Erwerbs und Besitzes dem
Waffengesetz unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG). Unbestritten ist weiter, dass
der Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt ist, da das
Strafregister des Beschwerdeführers zwei Einträge wegen im Jahre 2012 und 2014
begangener Vergehen aufweist, die bislang nicht gelöscht worden sind.

3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass bei Vorliegen der durch Art. 8 Abs. 2 lit.
d WG statuierten Hinderungsgründe die Erteilung einer Waffentragbewilligung zu
verweigern sei. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung der auf dem Spiel stehenden
öffentlichen Interessen (Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlichem
Waffengebrauch; Art. 1 Abs. 1 WG) mit den privaten Interessen des
Beschwerdeführers sei nicht vorzunehmen, da der Gesetzgeber bei wiederholter
Delinquenz schon einen Wertungsentscheid zugunsten der öffentlichen Interessen
gefällt habe. Es sei nicht zu verkennen, dass die Bewilligungsverweigerung den
Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht beeinträchtige, diese Konsequenz müsse
er sich jedoch selbst zuschreiben. Zum gleichen Resultat würde auch eine
grundrechtliche Güterabwägung wegen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers (Art. 27 Abs. 2 BV) führen.

3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der
Bewilligungsverweigerung das in der Verfassung verankerte
Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet, ist unbegründet. Im Gegensatz zur
ersten Variante von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, welche eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung für die Bewilligungsverweigerung voraussetzt, muss
die Einstellung des Täters bei im Strafregister eingetragener wiederholter
Vergehen oder Verbrechen nicht geprüft werden. Die Straftat muss auch nicht im
Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen, da die
Personen, die Waffen besitzen wollen, im Hinblick auf die besondere
Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände, besonders
zuverlässig sein müssen. Eine Person, die derart strafrechtlich aufgefallen
ist, hat unstreitig eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht
besonders ernst zu nehmen (vgl. Urteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4).

3.5. Die Folgen des Entscheids des Gesetzgebers, strenge Kautelen für den
Erwerb von Waffen zu bestimmen, sind auch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Da
der Hinderungsgrund bei Erlöschen der zwei Strafeinträge im Jahre 2020
dahinfällt und der Beschwerdeführer damit grundsätzlich in näherer Zukunft
wieder zum Waffenerwerb berechtigt sein wird, kann auch im Lichte der
Wirtschaftsfreiheit nicht von ganz besonders einschneidenden Wirkungen für die
berufliche Zukunft des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer, der sich die Strafregistereinträge selbst zuzuschreiben hat,
wird durch die befristete Verweigerung der Waffentragbewilligung nicht
unzumutbar hart betroffen. Da die Verweigerung der Waffentragbewilligung sich
unter den konkreten Umständen als verhältnismässig erweist, braucht nicht
entschieden zu werden, ob das Gesetz dahin auszulegen ist, dass mit diesem bei
wiederholten Verbrechen oder Vergehen abschliessend über die
Verhältnismässigkeit des Eingriffs entschieden ist.

3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch
die zweifache Verurteilung wegen Vergehen den Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2
lit. d zweite Variante WG erfüllt, und solange die entsprechenden
Strafregistereinträge nicht gelöscht sind, keinen Anspruch auf das Tragen eines
Schlagstocks hat.

4.

Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art.
68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung sowie dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement, Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus