Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.267/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_267/2019

Urteil vom 19. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 6. März 2019 (WPR.2019.19).

Erwägungen:

1.

A.________, am 19. Oktober 1978 geborener Staatsangehöriger von Kamerun, reiste
am 2. Oktober 2016 in die Schweiz ein und ersuchte einen Tag später um Asyl.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 9. April 2018 ab,
verfügte die Wegweisung und setzte eine Ausreisefrist an. Auf die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
19. Juni 2018 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Ab 11. Juli
2018 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Am 7. Dezember 2018 meldete er
sich in Zürich bei einem Polizeiposten und erklärte, in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen zu wollen, was er zuvor in Frankreich und Luxemburg - wegen
des Dublin-Systems, nach welchem die Schweiz zuständig war - vergeblich
versucht habe.

Am 11. Dezember 2018 nahm das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau (MIKA) A.________ in Ausschaffungshaft, deren Anordnung der
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 14.
Dezember 2018 bestätigte und die er bis zum 10. März 2019 bewilligte.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wies das SEM auch das zweite Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung mit Ausreisefrist bis 27. Februar 2019. Das
diesbezüglich mit Beschwerde angegangene Bundesverwaltungsgericht verfügte mit
Zwischenverfügungen vom 7. und 14. Februar 2019, dass A.________ den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne; zugleich wies es die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines amtlichen
Rechtsbestands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Nach Befragung am 25. Februar 2019 verlängerte das MIKA die Ausschaffungshaft
um sechs Monate bis zum 9. September 2019, 12 Uhr. Mit Urteil vom 6. März 2019
bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die
Verlängerung der Ausschaffungshaft (für drei Monate) bis zum 10. Juni 2019, 12
Uhr.

Unter Bezugnahme auf die Prozessnummer des verwaltungsgerichtlichen Urteils
(WPR.2019.19) ist A.________ mit vom 17. März 2019 datierter Eingabe an das
Bundesgericht gelangt. Er beantragt Folgendes: "1) Annuler la décision du SEM;
2) me reconnaître la qualité de réfugié et de m'accorder l'asile politique avec
la protection internationale que garantit le permis B; 3) de me dispenser... du
paiement de tout frais de procédure ainsi que du versement d'une avance de
frais; 4) de me rétablir ma dignité de frater humain et mon équilibre
psychosomatique - FREEDOM AT LAST!"

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
86 Abs. 1 BGG zulässig u.a. gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
(lit. a) und letzter kantonaler Instanzen (lit. d), die als obere Gerichte
amten (Abs. 2). Sie muss innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids beim
Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Rechtsbegehren und Begründung müssen sachbezogen sein.
Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den
Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S.
88 f. mit Hinweisen).

2.2. Ausgangspunkt für die vorliegende Beschwerde ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau; es handelt sich um ein oberes
kantonales Gericht, das letztinstanzlich entschieden hat, und es kommt als
zulässige Vorinstanz in Betracht. Der Beschwerdeführer erwähnt das SEM, gegen
dessen Entscheide indessen nicht direkt an das Bundesgericht gelangt werden
kann; vielmehr muss dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt
werden. Ein allenfalls innert der letzten 30 Tagen ergangenes bzw. eröffnetes
Urteil jenes Gerichts erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Ohnehin stünde gegen
ein solches Urteil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im
vorliegenden Kontext nicht offen (s. nachfolgend E. 2.3).

2.3. Gegenstand des einzig angefochtenen Urteils ist ausschliesslich die Frage
der Rechtmässigkeit der (Verlängerung der) Ausschaffungshaft. Das
Verwaltungsgericht nennt die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen. Es
hält fest, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt, dass zur Sicherstellung von
dessen Vollzug trotz vorläufig noch fehlender Vollstreckbarkeit
Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, dass ein Haftgrund vorliegt (unter
Verweis auf sein früheres Haftbestätigungs-Urteil vom 14. Dezember 2018), dass
keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG bestehen, dass
ein Haftgrund gegeben ist (unter Verweis auf sein früheres
Haftbestätigungs-Urteil), dass das Beschleunigungsgebot eingehalten ist, dass
mit der von ihm bewilligten Haftverlängerung die maximal zulässige Haftdauer
nicht überschritten wird und dass und warum die Haftverlängerung
verhältnismässig ist. Zu diesen das Ergebnis des angefochtenen Urteils
rechtfertigenden Erwägungen lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers vom
17. März 2019 nichts entnehmen. Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung
beziehen sich ausschliesslich auf Aspekte der Asylgewährung und Wegweisung und
diesbezügliche Verfahrensfragen (z.B. Kostenvorschusspflicht und -leistung).
Damit ist der Beschwerdeführer im Verfahren der Haftprüfung, vorbehältlich
besonderer, hier nicht gegebenen Umstände, nicht zu hören (BGE 128 II 193 E.
2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.). Er wäre damit auch nicht zu
hören, wenn ein diesbezügliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
angefochten wäre, ist doch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom
Bundesverwaltungsgericht getroffen werden (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG).

2.4. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende bzw. zulässige
Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller