Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.265/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_265/2019

Urteil vom 11. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni, Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Gerber,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Rechtsdienst.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Zürich und Schwyz (Steuerperioden 2008
und 2009),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 6. Februar 2019 (SB.2018.00076).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ und B.A.________ waren seit 1983 in U.________/ZH wohnhaft, wo sie
in einem ihnen gehörenden Einfamilienhaus lebten. Per 1. November 2008 meldeten
sie sich nach V.________/SZ an, per 31. Januar 2009 nach W.________/SZ und auf
den 1. Mai 2010 wieder nach U.________ zurück. Im Laufe des Jahres 2014 zogen
sie nach X.________/FL.

B.

Mit Verfügungen vom 20. August 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons
Schwyz die Ehegatten A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der
Perioden 2008 sowie 2009. Die Veranlagungen erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft.

C.

Am 5. September 2014 verfügte das Kantonale Steueramt Zürich, dass A.A.________
und B.A.________ ihren Wohnsitz vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009
weiterhin in U.________ hatten und dort somit immer noch unbeschränkt
steuerpflichtig waren. Das fochten die Betroffenen erfolglos mit den ihnen auf
kantonaler Ebene verfügbaren Rechtsmitteln an, zuletzt mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 6. Februar 2019).

D.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 befand die Eidgenössische Steuerverwaltung für
die Perioden 2008 und 2009, dass die Besteuerungskompetenz hinsichtlich der
direkten Bundessteuer gegenüber den Ehegatten A.________ dem Kanton Schwyz
zufalle, nicht zuletzt deswegen, weil der Kanton Zürich seinen
Veranlagungsanspruch aufgrund ungebührlich langen Zuwartens verwirkt habe und
seine Veranlagungsverfügungen vom 5. September 2014 somit nichtig seien.

E.

Die Eheleute A.________ haben am 14. März 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
stellen im Wesentlichen den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 aufzuheben; die in diesem Kanton für die
Perioden 2008 und 2009 zu viel bezahlten Steuern seien zuzüglich Zins
zurückzuerstatten. Eventuell seien die Veranlagungsverfügungen 2008 und 2009
der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 20. August 2013 aufzuheben; die
aufgrund dieser Verfügungen für die Perioden 2008 und 2009 zu viel bezahlten
Steuern seien zuzüglich Zins zurückzuerstatten.

F.

Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Urteil vom 6. Februar
2019, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons
Schwyz stellt den Antrag, die Hauptbeschwerde zulasten des Kantons Zürich
gutzuheissen; im Ablehnungsfall sei der Eventualantrag zulasten der
Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat darauf verzichtet, einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), weshalb auf die
Beschwerde - mit nachfolgender Einschränkung (E. 1.3) - einzutreten ist.

1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Beschwerden wegen
interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine allenfalls bereits rechtskräftige
Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten
werden, obwohl es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil im Sinne
von Art. 86 BGG handelt. Der Instanzenzug muss nur in einem Kanton durchlaufen
werden (BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 379; 133 I 300 E. 2.4 S. 306 f.; 133 I 308 E.
2.4 S. 312 f.; vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG). Vorliegend sind deshalb die
Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 20. August
2013 betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009 zulässigerweise
mitangefochten.

1.3. Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV)
folgt allerdings nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Zinses auf bereits
eingenommenen und zurückzuzahlenden Steuern. Eine solche Verpflichtung muss
sich aus dem kantonalen Recht ergeben. Dass ein solcher Anspruch nach dem Recht
der Kantone Zürich oder Schwyz besteht, haben die Beschwerdeführer konkret
dargelegt (vgl. Ziff. 67 u. 69 S. 15 f. der Beschwerdeschrift), weshalb auf den
entsprechenden Teil ihrer Anträge ebenfalls eingetreten werden kann (vgl. zum
Ganzen u.a. auch das Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2 mit
Hinweisen).

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt
auch bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung, ausser der
Kanton, dessen Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist, bestreite die
festgestellten Tatsachen (BGE 139 II 373 E. 1.7). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung
untersagt. Eine gegen diese Norm verstossende Doppelbesteuerung liegt
namentlich dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person - wie hier - von zwei
oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu
Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung).

2.2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine
natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG;
SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], vgl. auch Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der
Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven,
äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht)
zusammen (Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt dasselbe im
interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person
befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort, wo faktisch der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de ses
intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36, 125 I 54 E. 2 S. 56, 123 I 289 E. 2a S.
293).

2.3. Für eine Wohnsitzverlegung genügt es nicht, die Verbindungen zum
bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeblich ist vielmehr, dass nach den gesamten
Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Niemand kann an mehreren
Orten zugleich Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt
grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist
deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort
abgemeldet oder diesen verlassen hat.

Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden
Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären. Der Steuerwohnsitz ist
als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden
nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu
umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden
Umstände verpflichtet. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit
vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu
gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen
Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des
neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. zum Ganzen u.a. das Bundesgerichtsurteil
2C_114/2018 vom 18. Juli 2019 E. 3.1.2 u. 3.1.3 m.w.H.).

3.

3.1. Hier hat die Vorinstanz auf der Faktenebene mehrere Feststellungen
getätigt, die sich für das Bundesgericht als verbindlich erwiesen (vgl. oben E.
1.4).

3.1.1. Das Verwaltungsgericht hat namentlich geurteilt, dass die Liegenschaft
in U.________ nach der Abmeldung im Eigentum der Eheleute blieb und dem Sohn
unentgeltlich zur Verfügung stand. Sie diente den Beschwerdeführern weiterhin
als Korrespondenzadresse. Selbst die Lohnausweise der vom Gatten beherrschten
GmbH lauteten auf die gleiche Adresse.

3.1.2. Der Ehemann erklärte dem Kantonalen Steueramt weiter, in der Wohnung in
V.________ hätten er und seine Frau sich nur zwei bis drei Wochen aufgehalten;
danach seien sie nach Florida verreist, wo eine Wohnung in ihrem Eigentum
stehe; nach der Rückkehr (Ende 2008) habe die Ehefrau sich für einen
stationären Aufenthalt in eine Klinik im Kanton Zürich begeben; anschliessend
hätten sie sich teilweise bei der Schwester des Gatten im Tessin sowie in
Florida aufgehalten.

3.1.3. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, die Gattin habe nach ihrem
Suizidversuch wohl Abstand zu ihrem Wohnort in U.________ gewinnen wollen. Das
tat sie neben ihrem Klinikaufenthalt im Wesentlichen durch Aufenthalte im
Tessin und in Florida. Sonstige Umstände, die für einen Lebensmittelpunkt im
Kanton Schwyz gesprochen hätten, vermochten die Betroffenen weder substanziiert
darzutun noch zu belegen (vgl. zum Ganzen E. 3 des vorinstanzlichen Urteils).

3.2. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag ein anderes Ergebnis
nicht zu rechtfertigen.

3.2.1. Vorab müssten sie dartun können, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung
auf eine Sachverhaltsermittlung gestützt hat, die als geradezu offensichtlich
unrichtig zu bezeichnen ist (vgl. oben E. 1.4). Das gelingt ihnen nicht einmal
ansatzweise. Für das Bundesgericht erweist sich die Feststellung des
Verwaltungsgerichts als verbindlich, dass die Betroffenen weder objektiv noch
subjektiv eine genügend starke (bzw. vorwiegende) Verbindung zum Kanton Schwyz
entwickelt hatten, so dass ein Wohnsitzwechsel dorthin nicht angenommen werden
konnte.

Die Beschwerdeführer vermögen insbesondere nicht zu belegen, dass sie sich
genügend oft bzw. dauerhaft in ihrer jeweiligen Mietwohnung im Kanton Schwyz
aufgehalten hätten, um dort ihren neuen Lebensmittelpunkt zu haben.
Unzureichend angefochten ist namentlich die vorinstanzliche Feststellung, dass
die Betroffenen während der hier massgeblichen Zeitspanne sich ausserhalb des
Kantons Schwyz aufhielten, namentlich in ihrer Eigentumswohnung in Florida oder
aber bei der Schwester des Ehemanns im Tessin, wenn die Gattin wegen ihrer
psychischen Erkrankung nicht in stationärem Klinikaufenthalt (ebenfalls
ausserhalb des behaupteten Wohnsitzkantons) war. Unzulänglich ist weiter das
Argument, am Ende der Mietdauer in V.________ seien ihnen Sachschäden in
Rechnung gestellt worden, was auf eine intensive Nutzung hindeute. Dem muss
indessen nicht so sein, können Schäden doch auf einen einzigen Vorfall
zurückzuführen sein.

Auf der subjektiven Ebene bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen nur vor,
in den Jahren 2008 und 2009 habe sich die psychische Erkrankung der Ehegattin
deutlich verschlechtert, u.a. mit der Folge, dass sie im Einfamilienhaus in
U.________ nicht mehr habe leben wollen bzw. können; das sei durch ärztliche
Bescheinigungen belegt. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass
die Beschwerdeführer nunmehr im Kanton Schwyz ihren neuen Lebensmittelpunkt
gesehen hätten. Das gilt umso mehr, als sie dort gemäss den
verwaltungsgerichtlichen Feststellungen kaum bzw. ungenügend viel Zeit
verbrachten, als dass das für einen Wohnsitzwechsel hätte hinreichend sein
können.

3.2.2. Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht darzutun, dass die Vorinstanz
aus ihrer Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung bundesrechtswidrige
juristische Schlüsse gezogen hätte. Das verwaltungsgerichtliche Urteil kann
somit nur bestätigt werden.

4.

Der Kanton Schwyz äussert sich zum Fall sozusagen nicht unter inhalts- bzw.
wohnortsbezogenen Gesichtspunkten. Er macht aber geltend, der Kanton Zürich
habe gegenüber den Beschwerdeführern seinen Besteuerungsanspruch für die
Perioden 2008 und 2009 verwirkt.

4.1. Ein Kanton, der die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder
kennen kann und dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs
ungebührlich lange zuwartet, verwirkt sein Besteuerungsrecht, wenn aufgrund des
entsprechenden Steuerbezugs ein anderer Kanton (vorliegend Schwyz) zur
Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell korrekt,
in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen
hat (BGE 139 I 64 E. 3.2 S. 67; 137 I 273 E. 3.3.4 S. 279; Urteile 2C_301/2017
vom 13. November 2017 E. 7.1; 2C_505/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 5.2; 2C_431/
2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2).

4.2. Der Kanton Zürich hat sein Besteuerungsrecht nicht verwirkt. Für dessen
Inanspruchnahme genügt die Einleitung des Veranlagungsverfahrens, was in der
Regel durch die erste nach aussen wirksame, d.h. in der Regel schriftliche, auf
die Veranlagung gerichtete Handlung der Steuerbehörde erfolgt. Als
Veranlagungseinleitung und damit fristwahrend gilt praxisgemäss bereits die
Zustellung der Steuererklärung an die Steuerpflichtige. Ob sich die
Veranlagungshandlung anfänglich nur auf Umstände, welche eine wirtschaftliche
Zugehörigkeit begründen wie Grundstücke, bezieht, ist unerheblich. Es liegt im
Wesen der gemischten Veranlagung, dass die Steuerbehörde bei Einleitung der
Veranlagung noch nicht umfassend darüber Bescheid weiss, welche
Einkommensquellen die steuerpflichtige Person im betreffenden Jahr hatte und
welche Vermögenswerte ihr zur Verfügung standen (BGE 139 I 64 E. 3.4 f. S. 68
ff.; zuletzt Urteil 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 2.1). Die Zürcher
Steuerbehörden haben für die Steuerperiode 2008 den Beschwerdeführern die
Steuererklärung vom 30. Oktober 2009 und für die Steuerperiode 2009 am 6.
Januar 2010 zugestellt. Ausreichend ist hierbei nach dem Gesagten, dass sich
diese Amtshandlungen auf die Inanspruchnahme der beschränkten Steuerpflicht
bezogen.

Daran ändert auch nichts, dass die Beurteilung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung in deren Verfügung vom 21. Juli 2017 für die direkte
Bundessteuer (vgl. dazu oben Sachverhalt/D.) unterschiedlich ausgefallen ist.

5.

Für den Fall, dass der Besteuerungsanspruch doch dem Kanton Zürich zugesprochen
würde, argumentiert der Kanton Schwyz, die Beschwerdeführer hätten ihr
Beschwerderecht gegenüber den dort am 20. August 2013 ergangenen Veranlagungen
verwirkt. Das habe selbst dann zu gelten, wenn es dazu führe, dass die
Pflichtigen für die Perioden 2008 und 2009 in beiden Kantonen Zürich und Schwyz
Kantons- sowie Gemeindesteuern zu entrichten hätten.

5.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt die
steuerpflichtige Person das Recht zur Anfechtung der Veranlagung eines Kantons,
wenn sie ihre dortige Steuerpflicht in Kenntnis des kollidierenden
Steueranspruchs eines andern Kantons vorbehaltlos anerkennt, indem sie sich
etwa ausdrücklich oder stillschweigend der Veranlagung unterwirft, die
Steuererklärung abgibt, auf eine Einsprache oder weitere Rechtsmittel
verzichtet und den veranlagten Steuerbetrag bezahlt (BGE 137 I 273 E. 3.3.3 S.
278; 123 I 264 E. 2d S. 267).

5.2. Hier wirft der Kanton Schwyz den Beschwerdeführern nicht vor, ihre
dortigen Steuern für 2008 und 2009 in Kenntnis des kollidierenden
Steueranspruchs des Kantons Zürich vorbehaltlos bezahlt zu haben. Das
Verwirkungsvorbringen stützt sich vielmehr auf die vom Ehemann gegenüber den
Zürcher Steuerbehörden gemachten Aussagen (vgl. oben insb. E. 3.1.2).

5.2.1. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Wohnungen im Kanton Schwyz nicht
wirklich gewohnt; das hätten nur die Mitarbeiter des Kantonalen Steueramts
Zürich gewusst, nicht aber die Schwyzer Behörden, welche die Beschwerdeführer
für 2008 und 2009 in guten Treuen veranlagt hätten. Dem Ehemann sei aber von
allem Anfang an bewusst gewesen, dass die Eheleute im falschen Kanton veranlagt
würden und er habe einfach darauf vertraut, dass das nicht bekannt werde. Ein
solches Verhalten sei treuwidrig und müsse zur Verwirkung des Beschwerderechts
gegenüber dem Kanton Schwyz führen.

5.2.2. Dieser Argumentation kann unter den hier gegebenen Umständen nicht
gefolgt werden. Die Jahre 2008 und 2009 waren für die Beschwerdeführer in
erster Linie von existentiellen Ungewissheiten geprägt und mit Sorgen schwer
belastet. Die Krankheit der Gattin hatte sich verschlechtert, so dass sie im
seit 25 Jahren bewohnten Eigenheim nicht mehr wohnen konnte. Unter dem Druck
dieser Situation und innert kurzer Zeit musste sich der Ehemann nach einem
neuen Domizil umsehen, doch stellte sich heraus, dass das Leben in den beiden
Wohnungen im Kanton Schwyz auch nicht möglich zu sein schien, im Gegensatz zu
den zwei Orten in Florida und im Tessin. Dann verbesserte sich die Gesundheit
seiner Frau wieder, so dass sie nach U.________ zurückkehren konnten.

Eine aus solchen Umständen heraus getroffene Entscheidung zu einem
Wohnsitzwechsel unterscheidet sich beträchtlich von anderen Entscheidungen,
z.B. von einer kalkulierten, bloss formellen Sitzverlegung einer Gesellschaft
in einen Kanton mit geringer (er) Steuerbelastung. Hier ist ein primär
fiskalisches Kalkül ebenso wenig ersichtlich wie eine treuwidrige
Verheimlichung gegenüber den Steuerbehörden. Das muss eine Verwirkung des
Beschwerderechts als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

6.

6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen den
Kanton Zürich richtet. Gegenüber dem Kanton Schwyz ist sie gutzuheissen;
deshalb sind die Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2013 für die Kantons-
sowie Gemeindesteuern der Perioden 2008 und 2009 aufzuheben; weiter ist dieser
Kanton anzuweisen, den Beschwerdeführern die bereits bezahlten Steuern mit Zins
zurückzuerstatten (vgl. oben E. 1.3).

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer mit ihren
Eventualanträgen. Sie haben die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist vom Kanton Schwyz,
der Vermögensinteressen vertritt, zu entrichten, ebenso wie die andere Hälfte
der Gerichtskosten (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Zürich abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Schwyz gutgeheissen. Die
Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2013 für die Perioden 2008 und 2009
werden aufgehoben. Der Kanton Schwyz wird angewiesen, den Beschwerdeführern die
für die beiden Jahre bezahlten Steuern samt Zins zurückzuerstatten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden zur Hälfte den Beschwerdeführern
(unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt, zur Hälfte dem Kanton Schwyz.

4.

Der Kanton Schwyz wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu entrichten.

5.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter