Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.261/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_261/2019

Urteil vom 15. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 14. Januar 2019 (VD.2018.216, 217).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hatte seit dem 1. März
2011 (Publikation im SHAB) statutarischen Sitz in U.________ /BS, wo sie die
"Bar C.________" betrieb. Vom 22. Februar 2012 bis zum 24. Juli 2015
(Publikation im SHAB) gehörte A.________ dem Verwaltungsrat der
Steuerpflichtigen an, deren Arbeitnehmer er auch war. Mit Entscheid vom 7. März
2016 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die
Steuerpflichtige.

B.

B.a. Aus dem handelsrechtlichen Abschluss der Steuerpflichtigen zum
Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gehen ein Ertrag
von Fr. 185'835.-- und ein Warenaufwand von Fr. 103'297.-- hervor, was zu einem
Bruttogewinn 1 von Fr. 82'538.-- und einer Bruttogewinnmarge 1 von 44,4 Prozent
führte. Insgesamt wies der Abschluss einen operativen Verlust von Fr.
140'409.-- aus. In ihrer Steuererklärung zur Steuerperiode 2012 deklarierte die
Steuerpflichtige dementsprechend einen Verlust von Fr. 140'409.--. Die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (KSTV/BS) nahm in der Folge eine
Buchprüfung vor, wobei sich zeigte, dass die Steuerpflichtige zwar ein händisch
geführtes Kassabuch vorlegen konnte, dass dieses sich aber darauf beschränkte,
die täglichen Gesamteinnahmen aufzuzeigen. Angaben und Unterlagen zu den
Ausgaben fehlten.

B.b. Mit Blick darauf und nach erfolgter Mahnung schritt die KSTV/BS zu einer
teilweisen Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Mit
Veranlagungsverfügungen vom 12. Juni 2015 rechnete sie geschäftsmässig nicht
begründete Aufwände von Fr. 12'792.-- (hauptsächlich Reisespesen/
Kundenbetreuung und Unterhalt) sowie unverbuchte Erträge von Fr. 282'500.--
(Umsatz von Fr. 277'000.-- und Mietertrag von Fr. 5'500.--) auf. Gleichzeitig
bildete sie von Amtes wegen eine Minusreserve für die Steuerrückstellung. Sie
liess sich dabei unter anderem davon leiten, dass die Jahresrechnung zum
nachfolgenden Geschäftsjahr 2013 bei einem Warenertrag von Fr. 216'582.-- und
einem Warenaufwand von Fr. 77'492.-- zu einer Bruttogewinnmarge 1 von 64,2
Prozent führte, mithin erheblich mehr als in der streitbetroffenen
Steuerperiode 2012. Weiter berücksichtigte sie die Bruttogewinnmarge 1 des
Vorgängerbetriebs, der eine solche von 77 Prozent erzielt hatte. Im einzelnen
ging die KSTV/BS von einem Umsatzverhältnis von 80 Prozent (Getränke) zu 20
Prozent (Essen) aus und hielt sie, mit Blick auf die Erfahrungszahlen,
Bruttogewinnmargen von 80 Prozent (Getränke) bzw. 60 Prozent (Essen) für
angemessen. Dies führte zu rechnerischen Erlösen von Fr. 411'851.-- (Getränke)
und Fr. 51'481.-- (Essen). Der Gesamtumsatz betrug damit Fr 463'332.--, was
einer Bruttogewinnmarge 1 von 77,7 Prozent entsprach. Erfahrungsgemäss erzielen
Barbetriebe in der Stadt U.________ einen Wert zwischen 75 und 80 Prozent. Auf
Einsprachen der Steuerpflichtigen hin bestätigte die KSTV/BS die
Veranlagungsverfügungen (Einspracheentscheide vom 3. August 2017).

B.c. Mit Schreiben vom 22. August 2017 erklärte das Konkursamt Basel-Stadt,
dass A.________ im Konkurs mit einer Forderung in der 1. Klasse vorläufig
zugelassen sei und um Abtretung des Prozessführungsrechts (Art. 260 Abs. 1
SchKG) ersucht habe. Er werde ermächtigt, an Stelle der Masse in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung für die Konkursmasse in das Verwaltungsverfahren mit
der KSTV/BS einzutreten. Darauf erhob A.________ (nachfolgend: der
Abtretungsgläubiger) gegen die Einspracheentscheide Rechtsmittel an die
Steuerrekurskommission Basel-Stadt, welche diese mit Entscheiden vom 16. August
2018 abwies und ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährte.

B.d. Der Abtretungsgläubiger wandte sich in der Folge an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das die Rechtsmittel mit Entscheid
VD.2018.216 / VD.2018.217 vom 14. Januar 2019 abwies. Das Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, die Buchhaltung leide
mit Blick auf die nicht aufgezeichneten Ausgaben und die fehlenden Belege an
einem schweren formellen Mangel. Dass die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz unrichtig sein könnten, lege der Abtretungsgläubiger nicht
ansatzweise dar, ebenso wenig wie er aufzeige, weshalb die Bruttogewinnmarge 1
im Geschäftsjahr 2012 derart niedrig ausgefallen sei. Was die angeblichen
Diebstähle seitens der seinerzeitigen Geschäftsführerin und einer Aushilfe
angehe, habe die Staatsanwaltschaft die Verfahren mangels Beweisen eingestellt.
Es sei ohnehin davon auszugehen, dass die Aushilfe lediglich an der drei Tage
dauernden Basler Fasnacht tätig gewesen sei, was die niedrigen Umsätze freilich
nicht zu erklären vermögen. Die Behauptung, Serviceangestellte hätten während
der Arbeit regelmässig Alkohol "auf Kosten des Hauses" konsumiert, sei nicht
nachgewiesen. Auch dies vermöchte, so das Appellationsgericht, die auffallend
niedrige Bruttogewinnmarge 1 von vornherein nicht zu begründen. Der durch den
Ermessenszuschlag herbeigeführte Ansatz von 77,7 Prozent sei einwandfrei. Mit
Blick darauf müsse das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege sich als aussichtslos erweisen. Beschwerden und Gesuch seien
abzuweisen.

C.

Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhebt der Abtretungsgläubiger beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei insbesondere von der Aufrechnung eines
Umsatzanteils von Fr. 277'000.-- abzusehen sei. Zudem sei ihm das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

Die Vorinstanz stellt und begründet den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die KSTV/BS sieht von einer Stellungnahme ab.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Der Abtretungsgläubiger repliziert mit Schreiben vom 27. Mai 2019 und 18. Juni
2019.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs.
2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11]
und Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Abtretungsgläubiger führen das Verfahren
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, weshalb Prozessstandschaft vorliegt
(BGE 145 III 101 E. 4.1.1 S. 103 f.). Der Abtretungsgläubiger ist damit zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten. 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 III 91 E. 2 S. 93).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen
nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3).

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( 
unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.1 S. 40). Art. 99 Abs. 1
BGG zielt auf Tatsachen und Beweismittel ab, die im vorinstanzlichen Verfahren
- obwohl sie bereits vorhanden und der Partei bekannt (nicht: notorisch) waren
- nicht vorgebracht und auch von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden
sind, nun aber durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden (Urteil
2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang
allein bildet aber noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Das Novenrecht vor
Bundesgericht kann nicht dazu dienen, um ein Verhalten, das im vorinstanzlichen
Verfahren versäumt wurde, nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu
heilen (Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 1.5).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform und
verfassungsrechtlich haltbar zum Schluss gekommen sei, die Voraussetzungen
eines Ermessenszuschlags lägen vor und die Höhe des Ermessenszuschlags von Fr.
277'000.-- sei nicht zu beanstanden. Beides betrifft ausschliesslich die Ebene
der juristischen Person, selbst wenn die Beschwerde durch eine natürliche
Person erhoben wird. Diese handelt in ihrer Eigenschaft als
Abtretungsgläubiger. Es liegt kein zweidimensionaler Sachverhalt vor (dazu
Urteil 2C_312/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3.4).

2.2.

2.2.1. Die Veranlagungsbehörde ist direktsteuerlich gehalten, den steuerbaren
Gewinn (oder Teile davon) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (Art. 130
Abs. 2 DBG), sofern trotz Mahnung entweder überhaupt keine oder nur
unvollständige Aufzeichnungen vorliegen (erste Tatbestandsvariante, Verstoss
gegen die formellen Regeln der Buchführung) oder aber die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
können (zweite Tatbestandsvariante, Verstoss gegen die materiellen Regeln der
Buchführung; Urteil 2C_973/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.1).

2.2.2. Gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG kann die steuerpflichtige natürliche
oder juristische Person eine Veranlagungsverfügung, die vollständig
(Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) aufgrund
pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten,
die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Satz 1). Prozessual bedeutet
dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs.
1bis DBG). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die
steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen,
wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt, oder
aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich
übersetzt ist. Dies alles trifft gleichsam auf das kantonale
Beschwerdeverfahren zu.

2.2.3. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob der Sachverhalt einer Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen zugänglich ist. Trifft dies zu, ist zu klären, ob
die Vorinstanz eine sachgerechte Bewertungsmethode herangezogen hat. Auch dies
ist eine Rechtsfrage. Sachgerecht ist ein Vorgehen, das nachvollziehbar,
plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung
findet, allgemeiner Auffassung zufolge mindestens ebenso bewährt ist wie andere
Methoden und zudem den Verhältnissen im individuell-konkreten Fall entspricht.
Die eigentliche Bewertung oder Schätzung gehört hingegen zu den Tatfragen
(Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Das Bundesgericht prüft das
Ergebnis einer Aufrechnung, Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, das
heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es ist daher nur bei groben
methodischen oder rechnerischen Fehlern einzuschreiten (Urteil 2C_435/2017 vom
18. Februar 2019 E. 2.3).

2.3.

2.3.1. Der Abtretungsgläubiger bestreitet sinngemäss sowohl die Voraussetzungen
eines Ermessenszuschlags als auch dessen konkrete Bemessung. Ausgangspunkt
hierfür ist, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss kam, die
Steuerpflichtige habe kein Kassabuch geführt. Bei der "Bar C.________", welche
die Steuerpflichtige führte, handelte es sich zweifelsfrei um einen
bargeldintensiven Betrieb. Entsprechend hätte die Steuerpflichtige die
Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und grundsätzlich tagfertig
in einem Kassabuch aufzuzeichnen und täglich einen Kassensturz vorzunehmen
gehabt (Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.2). Wer einen
bargeldintensiven Betrieb unterhält und weder tägliche Kassenstürze vornimmt
noch überhaupt ein tagfertiges Kassabuch führt, nimmt billigend in Kauf, dass
eine Unterbesteuerung eintritt (Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E.
2.5.1). Nicht nur für bargeldintensive Betriebe gilt, dass die kaufmännischen
Belege lückenlos aufzubewahren sind.

2.3.2. Der Abtretungsgläubiger stellt nicht in Abrede, dass ein
ordnungsgemässes Kassabuch fehlt. Mithin traf die KSTV/BS keine ordnungsgemässe
Buchhaltung im Sinne von Art. 957a OR an. Rechtsprechungsgemäss gilt, dass
(nur) eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig
ist (Urteil 2C_1113/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Für diese
Vermutung besteht vorliegend keine Basis: Trotz Mahnung kam die
Steuerpflichtige der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nach (Art. 126
Abs. 1 DBG), weshalb von einer formell unrichtigen Buchhaltung auszugehen ist.
Entsprechend hatte die KSTV/BS die fehlenden Elemente schätzungsweise zu
ermitteln und einen Ermessenszuschlag vorzunehmen (Art. 130 Abs. 2 DBG; vorne
E. 2.2.2).

2.3.3. Die KSTV/BS stützte sich bei ihren Überlegungen auf die
branchenspezifisch notorische Bruttogewinnmarge 1 von 75 bis 80 Prozent, wie
sie für Barbetriebe in der Stadt U.________ anzutreffen ist (Sachverhalt, lit.
B.b). Sie hielt eine Marge von rund 77 Prozent umso mehr für angemessen, als
der Vorgängerbetrieb eine solche zu erzielen vermocht hatte (auch dazu
Sachverhalt, lit. B.b). Bei dieser Auffassung handelt es sich um eine
beweiswürdigende Feststellung (vorne E. 1.4), die lediglich in den Formen von
Art. 106 Abs. 2 BGG umgestossen werden kann (vorne E. 1.3). Der
Abtretungsgläubiger hätte daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern Bundesrecht verletzt
worden sein soll. Rein appellatorische Kritik ist unzureichend. Diesen
prozessualen und gesetzlichen Anforderungen genügt die Eingabe offenkundig
nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, bei
welcher die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil
2C_519/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.5). So beruht die Beschwerde auf einer
weitgehend appellatorischen Begründungslinie, ohne sich im Sinne der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.3) mit der
Verfassungsfrage auseinanderzusetzen. Die blosse Meinung zu vertreten, die
Bemessung verstosse gegen das Willkürverbot, ohne dies detailliert zu
begründen, reicht nicht.

2.3.4. Abgesehen davon, zielen die Ausführungen des Abtretungsgläubigers von
vornherein am Kern der Sache vorbei. Im Sinne der Beweislastumkehr hätte er die
materielle Unrichtigkeit der Aufrechnungen nachzuweisen (vorne E. 2.2.2), was
nicht geht, ohne sich einlässlich mit den Grundlagen der Bruttogewinnmarge 1
auseinanderzusetzen. Im Zentrum stand damit das Verhältnis von Ertrag und
Warenaufwand, weshalb es von vornherein wenig zur Streitfrage beitragen kann,
wenn lediglich die Höhe des Ermessenszuschlags thematisiert wird. Ausgehend von
den fehlenden Aufzeichnungen, welche die vermutungsweise Richtigkeit des
Jahresabschlusses zerstören, begründen die kantonalen Instanzen die
Notwendigkeit eines Ermessenszuschlags hauptsächlich damit, dass die
ausgewiesene Bruttogewinnmarge 1 von 44,4 Prozent (Sachverhalt, lit. B.a)
ungenügend sei. Diese Beweiswürdigung erfolgte aber nicht unter abstrakten
"Laborbedingungen", wie der Abtretungsgläubiger dies sinngemäss kritisiert,
sondern mit Blick auf den konkreten Warenaufwand von Fr. 103'297.--.

2.3.5. Der Abtretungsgläubiger scheint die Preise, wie sie aus der Getränke-
und Speisekarte hervorgehen, welche die KSTV/BS zu den Akten nahm, nicht zu
bestreiten. Entsprechend muss es zu kurz greifen, wenn er im
bundesgerichtlichen Verfahren vorträgt, bei einem rechnerischen Tagesumsatz von
Fr. 1'538.-- hätten rund 300 Stangen Bier zu Fr. 4.80 abgesetzt werden müssen,
was sich in engen Lokalitäten (rund 50 m2) und angesichts der beschränkten
Öffnungszeiten niemals habe verwirklichen lassen. Wie die Vorinstanz hierzu in
ihrer Vernehmlassung vorbringt, handelt es sich bei der Stange Bier um das
billigste Getränk. Am oberen Ende der Preisskala befände sich die Flasche
Champagner, die zu Preisen zwischen Fr. 120.-- und Fr. 270.-- angeboten worden
sei. Wieviele Artikel von jeder Getränkesorte tatsächlich verkauft wurden,
konnten die kantonalen Instanzen nicht eruieren, hatte die Steuerpflichtige
doch lediglich die Tagesumsätze aufgezeichnet (Sachverhalt, lit. B.a). Es
dürfte aber als allgemein notorisch gelten, dass in Bars vor allem auch teurere
Alkoholika konsumiert werden.

2.3.6. Wie dargelegt, sind die umsatzbezogenen Ausführungen ohnehin von
sekundärer Bedeutung. Ob es sich bei den Vorbringen des Abtretungsgläubigers um
unzulässige Noven handelt (vorne E. 1.5), kann daher offenbleiben. Denn auch
unter Berücksichtigung dieser Umstände erweisen sich die vorgenommenen
Aufrechnungen nicht als offensichtlich unrichtig. Wenn der Abtretungsgläubiger
vorbringt, die Behörde müsse den Beweis erbringen für die Richtigkeit der
Umsatzkorrektur, verkennt er, dass es bei einer Ermessensveranlagung Sache des
Steuerpflichtigen ist, die offensichtliche Unrichtigkeit darzulegen (vorne E.
2.2.2). Dies ist dem Abtretungsgläubiger nicht gelungen.

2.4. Die Beschwerde erweist sich, was die direkte Bundessteuer betrifft, als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt

3.

Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden stimmt in allen hier
massgebenden Teilen mit dem Recht der direkten Bundessteuer überein. Der Kanton
Basel-Stadt hat das Harmonisierungsrecht in das Steuergesetz [des Kantons
Basel-Stadt] vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (StG/BS; SG 640.100)
überführt. Es kann daher auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen
werden. Die Beschwerde ist auch unter dem Gesichtswinkel des harmonisierten
Steuerrechts der Kantone und Gemeinden unbegründet und abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

4.

4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens grundsätzlich dem Abtretungsgläubiger aufzuerlegen (Art. 65 und Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

4.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Verbeiständung und Prozessführung;
Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die
gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1 S.
139 f.). Es ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem
Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.

4.3. Dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Basel-Stadt, Steuerperiode 2012, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.

3.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher