Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.259/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_259/2019

Urteil vom 2. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis.

Gegenstand

Zulassung als Hundeführer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung,

vom 8. Februar 2019 (A1 18 154).

Sachverhalt:

A.

A.________ hat im Januar 2015 den kynologischen Eintrittstest im ersten
Wiederholungskurs Brevet C nicht bestanden. Am 8. Dezember 2015 wurde er
deshalb aufgeboten, den Eintrittstest am folgenden Samstag, 12. Dezember 2015
zu wiederholen. Am 11. Dezember 2015 antwortete er hierauf, er habe die
Prüfungen Lawinen 1 (LawH 1) am 22. Februar 2015 und Sanitäts 2 (SanH 2) am 1.
November 2015 absolviert und bestanden. Diese seien nach dem Reglement der
Lawinenhundeführer Oberwallis als Anerkennung gültig, sodass er vom
Eintrittstest befreit sei. In der Folge trat er am 12. Dezember 2015 nicht zur
Wiederholung des Eintrittstests an.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 wurde A.________ mitgeteilt, dass er gemäss
Reglement grundsätzlich als Lawinenhundeführer auszuschliessen wäre, da er dem
Aufgebot nicht nachgekommen sei. Das Kurskader habe jedoch beschlossen, ihn ein
letztes Mal aufzubieten. Im Schreiben wurde dabei ein falsches Kursdatum
kommuniziert. Anstatt für den 14. Januar 2016 wurde er auf den 14. Dezember
2016 aufgeboten. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die
Zugehörigkeit als Lawinenhundeführer der kantonalen Walliser
Rettungsorganisation (KWRO) entzogen werde, falls er dem Kurs erneut fern
bleibe. A.________ nahm am Kurs vom 14. Januar 2016 nicht teil.

B.

Im Nachgang an den Kurs vom Januar 2016 beschloss das Kurskader an einer
Sitzung, dass die von A.________ absolvierten Prüfungen keine Gültigkeit
hätten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde er informiert, dass ihm ab
sofort die Zugehörigkeit als Lawinenhundeführer entzogen und er nicht mehr
eingesetzt werde. Mit Entscheid vom 14. Juni 2017 stellte die KWRO fest, dass
A.________ die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Lawinenhundeführer
der KWRO nicht mehr erfüllt und beschloss, dass er die Aufgebotsbefähigung und
die Registrierung als Lawinenhundeführer für die Einsätze der Notrufzentrale
verliert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis
mit Entscheid vom 13. Juli 2018 ab. Ebenso blieb die Beschwerde bei der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ohne Erfolg (Urteil
vom 8. Februar 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 14. März 2019 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom
8. Feburar 2019. Aufgrund erfüllter Zulassungsvoraussetzungen sei er als
Lawinenhundeführer und sein Hund als Lawinenhund zum kynologischen Test
zuzulassen. Anschliessend sei durch die zuständige kantonale Instanz zu
entscheiden, ob sie Anspruch auf die Aufnahme auf die Pikettliste 144 haben.

Sowohl die Vorinstanz als auch der Staatsrat beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund -
namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t BGG - vorliegt (vgl. Urteile
2C_903/2015 vom 13. September 2016 E. 1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1).
Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt
gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er
durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders
berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten, was zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst
(Art. 113 BGG). Auf Letztere ist demzufolge nicht einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das
Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die
Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin
geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde
(vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteile 2C_1137/
2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2; 2C_747/2018 vom 11. März 2019 E. 1.2).

3.

Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt
werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255).

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Nach seiner Auffassung hat die Vorinstanz den
Sachverhalt einseitig aus Sicht der KWRO dargestellt. Insoweit sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sachverhaltsbeanstandungen nicht bereits zu
Rechtlichem äussert, genügen seine Vorbringen nicht den von Art. 106 Abs. 2 BGG
gestellten Anforderungen (vgl. E. 2 hiervor). Entgegen seiner Ansicht geht auch
aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt eindeutig hervor, dass das
kommunizierte Aufgebot vom tatsächlichen Kurstag rund elf Monate abweicht. Im
Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, was er aus der Tatsache ableiten
möchte, dass er sich am fälschlicherweise kommunizierten Kurstermin (14.
Dezember 2016) beim vorgesehenen Kursort einfand. Sodann hätte der
Beschwerdeführer zumindest darlegen müssen, inwiefern die von ihm ergänzten
Sachverhaltsaspekte entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sind. Dies gilt
unter anderem für die SMS-Nachrichten vom 18. Januar 2016 und die
Sachverhaltsergänzungen mit Bezug auf den Zeitraum nach dem Schreiben vom 21.
Januar 2016. Da er es unterlassen hat sich zur Entscheidrelevanz seiner
Sachverhaltsdarstellung zu äussern, besteht im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Veranlassung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen in seiner Beschwerde die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Wie weit dieses Recht geht,
lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände
beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist,
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

4.2. Der Beschwerdeführer erkennt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufgrund einer nach seiner Auffassung einseitigen Akten- und
Beweiswürdigung. Er zeigt in diesem Zusammenhang zwar auf, welchen Akten die
Vorinstanz wenig bis keine Beachtung schenkt. Inwiefern dadurch jedoch der
verfassungsmässige Gehörsanspruch verletzt wird, legt der Beschwerdeführer
nicht hinlänglich dar. Der Anspruch verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie
sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.
BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 2). Weshalb das angefochtene Urteil
diesen Ansprüchen aus formeller Sicht nicht genügen soll, ergibt sich aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einer den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. E. 2 hiervor). Dies gilt insbesondere im
Zusammenhang mit dem Ausstand der Staatsratspräsidentin beim Entscheid des
Staatsrats vom 13. Juli 2018 (vgl. auch E. 5 hiernach) und mit dem falsch
kommunizierten Kursdatum (vgl. auch E. 8 hiernach). Eine von der Auffassung des
Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Beweismittel und Aktenstücke stellt
für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, solange der
Beschwerdeführer seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte. Aus dem
angefochtenen Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass die Standpunkte des
Beschwerdeführers umfassend in die Erwägungen der Vorinstanz Eingang fanden
(vgl. z.B. E. 3 und E. 5.2 des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, ihm sei nie begründet worden, wie
das Kurskader im Januar 2016 zum Schluss kam, dass die vom Beschwerdeführer
gemachten Prüfungen keine Gültigkeit mehr hätten. Darin sieht er eine
Verletzung des Begründungsanspruchs. Mit Blick auf diese Beanstandung fehlt
eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Massgebend ist allein, ob
die Vorinstanz den Begründungsanspruch verletzt. Die Beanstandung betrifft
indes die fehlende Begründung im Schreiben vom 21. Januar 2016 des Kurskaders.
Inwiefern das angefochtene Urteil diesem Begründungsanspruch nicht nachkommt,
ergibt sich aus der Beschwerde nicht hinreichend. Die Vorinstanz erwägt
vielmehr, dass das neue Anforderungsprofil die Kompensationsmöglichkeit beim
Eintrittstest nicht mehr vorsehe, weshalb die vom Beschwerdeführer absolvierten
Prüfungen ihn vom Eintrittstest nicht befreien würden (vgl. E. 5.1 des
angefochtenen Urteils). Damit wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
spätestens mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 8. Februar 2019 eine dem
Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Begründung gegeben wurde.

4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzt ist.

5.

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es sei nicht erwiesen, ob Frau
Esther Waeber-Kalbermatten als Staatsratspräsidentin beim Entscheid des
Staatsrats vom 13. Juli 2018 im Ausstand gewesen sei. Dieser Entscheid sei auf
dem Zirkulationsweg beschlossen worden und sie habe dieses Verfahren als
Präsidentin durchgeführt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass sich die
Vorinstanz bei einem Entscheid des Staatsrats als Rechtsmittelinstanz auf die
Geheimhaltung berufe und keine Protokolle zum Zirkularbeschluss vorliegen
würden. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob sich die Staatsratspräsidentin
effektiv im Ausstand befunden habe. Die Erwägungen der Vorinstanz beruhten auf
einer willkürlichen, einseitigen Aktenwürdigung zugunsten des Walliser
Staatsrats.

5.1. Die Vorinstanz erwägt, Frau Esther Waeber-Kalbermatten sei als Vorsteherin
des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur des Kantons Wallis
informiert und bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen. Zudem
habe sie als Staatsratspräsidentin zusammen mit dem Staatskanzler den Entscheid
vom 13. Juli 2018 unterzeichnet. Diesem Entscheid könne nicht entnommen werden,
ob sie sich im Ausstand befunden habe. Ein entsprechendes Protokoll liege
gemäss Auskunft des Staatsrats nicht vor, da der Entscheid in der Sommerpause
als Zirkularbeschluss gefällt worden sei. Der Staatsrat habe weiter mitgeteilt,
dass Frau Esther Waeber-Kalbermatten in der Angelegenheit in den Ausstand
getreten sei und den Entscheid lediglich in ihrer Funktion als Präsidentin
mitunterzeichnet habe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).

5.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG VS; SGS VS 172.6) begibt sich
das Mitglied einer Kollegialbehörde, dessen Departement oder Gerichtshof die
angefochtene Verfügung erlassen hat, für den Entscheid dieser Behörde in den
Ausstand. Ausserdem unterzeichnet der Präsident oder die Präsidentin des
Staatsrats nach Art. 10 des Reglements des Staatsrates vom 15. Januar 1997 (SGS
VS 172.011) mit dem Staatskanzler die im Namen des Staatsrats getroffenen
Erlasse. Wenn Dringlichkeit besteht oder während der Sommerpause, kann ein
Entscheid auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. Dieser Entscheid muss im
Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung unter "Zirkulationsentscheide"
informationshalber aufgeführt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements des
Staatsrates).

5.3. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Ausstand der
Staatsratspräsidentin eine willkürliche, einseitige Aktenwürdigung zu seinen
Ungunsten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV wird
nicht in diesem, sondern nur in einem anderen Zusammenhang vorgebracht (vgl. E.
6 hiernach; vgl. auch Urteile 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 2; 2C_142/2018
vom 3. August 2018 E. 3.2). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auch in
diesem Kontext auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV berufen würde, sind
seine diesbezüglichen Rügen nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG; E. 2 hiervor). Diese Rüge ist daher ausschliesslich im Lichte des
Willkürverbots von Art. 9 BV zu beurteilen.

Die Rüge des Beschwerdeführers zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die
Vorinstanz hätte abklären müssen, ob sich die Staatsratspräsidentin effektiv im
Ausstand befand. Indem sie dies unterlassen habe, habe die Vorinstanz
willkürlich zuungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Dieser Auffassung
ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Abklärungen im
Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung beim Staatsrat durchgeführt (vgl. E.
5.1 hiervor). Im Ergebnis kommt sie zum Schluss, dass ein Formfehler bei der
Mitteilung des Entscheids des Staatsrats vom 13. Juli 2018 vorliegt. Jedoch
führe dies nicht zur Aufhebung des Entscheids, sondern höchstens zur
Wiederholung der Mitteilung, woran der Beschwerdeführer aber kein
schützenswertes Interesse habe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz im
Lichte der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unhaltbar und
damit willkürlich sein soll (zur erwähnten Rechtsprechung vgl. Urteil 1C_215/
2016 vom 9. Januar 2017 E. 2; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1
S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380). Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen
Erwägungen reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, es sei nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die
Staatsratspräsidentin im Ausstand gewesen sei. Der Beschwerdeführer dringt
demzufolge mit seiner diesbezüglichen Willkürrüge nicht durch.

6.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Entscheid der KWRO vom 14.
Juni 2017 durch das falsche Organ gefällt worden sei. Nach seiner Auffassung
bestehe weder eine gesetzliche Grundlage für die alleinige Zuständigkeit noch
für eine Entscheidkompetenz des Direktors der KWRO. Vielmehr sei für den Erlass
einer solchen Verfügung die Direktion zuständig. Das vorinstanzliche Urteil sei
diesbezüglich nicht nur widersprüchlich, sondern einseitig zuungunsten des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
BV. Er habe einen Anspruch auf ein durch das Gesetz geschaffenes, unabhängiges
und unparteiisches Gericht. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe sich eine analoge
Garantie für Verwaltungsbehörden.

6.1. Die Vorinstanz führt aus, dass der Verfügungsadressat wissen müsse, wer an
einer Verfügung mitwirke. Die KWRO habe den Entscheid vom 14. Juli 2017 als
öffentlich-rechtliche Anstalt und damit als Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1
VVRG VS gefällt (vgl. E. 4.6.2 des angefochtenen Urteils). Damit liege eine
Verfügung vor. Diese trage das Logo der KWRO und sei vom Direktor der KWRO
unterzeichnet worden. Auf der Verfügung werde zudem vermerkt "Objet traité par:
Dr B.________". Dass der Direktor an der Entscheidungsfindung mitgewirkt habe,
sei folglich erstellt. Der Direktor habe die Verfügung gemäss Vermerk selbst
verfasst und diese in seiner Funktion als Direktor unterzeichnet (vgl. E. 4.7.1
des angefochtenen Urteils). Dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben
worden sei, ob abgesehen vom Direktor der KWRO noch weitere Personen am
Entscheid mitgewirkt hätten und allenfalls wer, hätte er zudem in
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben unverzüglich geltend
machen müssen. Durch das Zuwarten über mehrere Monate und die Geltendmachung
erst in der Beschwerde an den Staatsrat habe der Beschwerdeführer die Berufung
darauf und auf allfällige Ausstandsgründe verwirkt (vgl. E. 4.7.2 des
angefochtenen Urteils).

6.2.

6.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des
sanitätsdienstlichen Rettungswesens vom 27. März 1996 (GOSR VS; SGS VS 810.8)
handelt es sich bei der KWRO um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Handelsregister eingetragen ist. Zu
ihren Hauptaufgaben gehört unter anderem die Sicherstellung der
Leistungsqualität im Rettungswesen (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c GOSR VS). Die
KWRO besteht aus dem Verwaltungsrat, der Direktion und der Revisionsstelle
(vgl. Art. 6 Abs. 1 GOSR VS). Die Direktion ist insbesondere für die
Beschlussfassung bezüglich aller Fragen und Massnahmen für die Erfüllung der
betrieblichen Aufgaben und der Geschäftsführung zuständig und vertritt die KWRO
gegenüber Dritten (Art. 6c Abs. 2 lit. b und lit. c GOSR VS).

6.2.2. Während Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf
ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches
Gericht garantiert, gelten vor Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV weniger
weitreichende Verfahrensgarantien. Gewährleistet sind insbesondere der Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung und Beurteilung innert angemessener Frist,
der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.1 S. 173; 140 I 326 E. 5 S. 328 ff.; 126
II 377 E. 8d/bb S. 396; Urteile 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 2.3; 2C_142/
2018 vom 3. August 2018 E. 3.2). Besteht eine Verwaltungsinstanz aus einer
bestimmten Zahl von Mitgliedern, müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden
gesetzlichen Regelung - beim Entscheid alle mitwirken. Jede
verfahrensbeteiligte Person hat Anspruch darauf, dass die Verwaltungsinstanz
den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zusammengesetzt ist, vollständig und
ohne Anwesenheit unbefugter Personen entscheidet. Die Verwaltungsinstanz, die
entgegen den gesetzlichen Vorgaben in unvollständiger Besetzung entscheidet,
begeht eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 173 f.;
137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 f.; 127 I 128 E. 4b S. 131; zur Kognition des
Bundesgerichts bei der Überprüfung der Besetzung der Verwaltungsinstanz vgl.
BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 174).

6.3. Die Vorinstanz stellt fest, dem Entscheid vom 14. Juni 2017 sei nicht zu
entnehmen, dass dieser durch ein Entscheidgremium gefällt worden wäre. Vielmehr
habe ihn der Direktor selbst gefällt (vgl. E. 4.7.1 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer beanstandet das Fehlen einer gesetzlichen
Grundlage für die alleinige Zuständigkeit und die Entscheidkompetenz des
Direktors der KWRO. Aus Art. 6c GOSR VS ergebe sich lediglich die Kompetenz der
Direktion. Aus dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass die Direktion nicht aus
einem Mitglied - dem Direktor -, sondern aus verschiedenen Mitgliedern bestehe.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Aus der durch den Beschwerdeführer
angerufenen Norm lassen sich nur die Zuständigkeiten der Direktion der KWRO
entnehmen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Direktion aus mehreren
Mitgliedern zusammengesetzt sein müsste. Es ist grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, dass eine Direktion lediglich aus einer Person besteht. Ein
Anspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV auf eine Besetzung der
Verwaltungsinstanz mit einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, ergibt sich nur,
falls dies gesetzlich derart vorgesehen ist. Diesfalls hat jede
verfahrensbeteiligte Person einen Anspruch darauf, dass die Verwaltungsinstanz
in der gesetzmässigen Zusammensetzung entscheidet. Vorliegend zeigt der
Beschwerdeführer nicht überzeugend auf (z.B. durch Verordnungsbestimmungen,
Handelsregistereinträge, Statuten oder Organisationsreglemente), dass die
Direktion zwingend aus mehreren Personen zusammengesetzt und über seine
Angelegenheit in einer anderen Besetzung hätte entscheiden müssen. Es ist
folglich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV zu erkennen.

7.

Ferner ist nach Auffassung des Beschwerdeführers auf die vorliegende
Angelegenheit, die sich im Dezember 2015 ereignet hat, nicht das Gesetz über
die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens in der Fassung
anwendbar, die am 8. September 2016 beschlossen wurde. Eine Rückwirkung des
neuen Gesetzes sei nicht vorgesehen. Sodann habe das Kurskader und die KWRO
gewisse kantonale Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten. Der
Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise wie er über die
geltenden Anforderungsprofile orientiert worden sei, den minimalen
Verfahrensanforderungen gemäss den kantonalen Verfahrensbestimmungen hätte
entsprechen müssen.

7.1. Die Vorinstanz hält fest, dass für die im Januar 2015 nicht bestandene
Prüfung das reglementarische Anforderungsprofil vom August 2010 anwendbar
gewesen sei. Dieses habe keine Befreiung vom Eintrittstest vorgesehen. Das
Gleiche gelte für das Anforderungsprofil vom Juni 2015, das für die
Wiederholungsprüfungen im Dezember 2015 und im Januar 2016 zur Anwendung
gelangt sei. Aufgrund der geltenden Anforderungsprofile könnten dem
Beschwerdeführer die beiden Prüfungen nicht als Eintrittstest anerkannt werden.
Der Beschwerdeführer sei deswegen verpflichtet, den kynologischen Eintrittstest
zu wiederholen und zu bestehen, um das Brevet nicht zu verlieren. Es sei indes
unbestritten, dass er den Kurs nicht absolviert habe (vgl. E. 5.1 des
angefochtenen Urteils). Ferner sei aus den Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer über das Bestehen eines neuen Reglements Bescheid gewusst
habe. In seiner E-Mail vom 11. Dezember 2015 betreffend die Befreiung vom
Eintrittstest habe er geschrieben, die bestandenen Prüfungen LawH 1 und SanH 2
seien nach dem Reglement der Lawinenhundeführer Oberwallis " (altes und neues
Reglement) " als Anerkennung gültig (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).

7.2. Sowohl beim Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen
Rettungswesens (vgl. E. 6.2.1 hiervor) als auch beim Gesetz über die
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (vgl. E. 5.2 hiervor)
handelt es sich um kantonale Erlasse. Der Verletzung von kantonalem Recht geht
das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Die Anwendung des kantonalen
Rechts wird sodann nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht verletzt wird
(vgl. E. 2 hiervor).

Die Vorinstanz begründet einlässlich, in welchem Zeitpunkt welches
Anforderungsprofil zur Anwendung gelangt (vgl. E. 5.1 des angefochtenen
Urteils). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber lediglich auf den
Standpunkt, dass die Fassung der GOSR VS, die am 8. September 2016 beschlossen
wurde, keine Rückwirkung vorsehe. Inwiefern die Anforderungsprofile August 2010
und Juni 2015 davon betroffen wären, legt er nicht dar. Im Übrigen äussert er
sich auch nicht schlüssig zum vorinstanzlichen Argument, er habe über die
Anwendbarkeit des neuen Reglements Bescheid gewusst. Diesbezüglich fehlt eine
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Ausserdem wird aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, welche Norm oder welcher
Anspruch des Bundesrechts durch die - nach seiner Auffassung fehlerhafte -
vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts verletzt wird. Dies gilt sowohl
mit Blick auf die Anwendung der reglementarischen Anforderungsprofile als auch
auf die Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen. Die Beschwerde genügt
damit in keiner Weise den von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten Anforderungen.

8.

Der Beschwerdeführer bemängelt abschliessend, dass er eindeutig auf den 14.
Dezember 2016 vorgeladen und ihm nie ein anderes Aufgebot zugestellt worden
sei. Ihm sei in der Folge die Zugehörigkeit als Lawinenhundeführer der KWRO
bereits am 21. Januar 2016 entzogen worden, ohne dass er den Kurstermin habe
wahrnehmen können. Dieses Vorgehen sei willkürlich.

8.1. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zehn
Jahren als Lawinenhundeführer tätig gewesen sei und an den entsprechenden Aus-
und Weiterbildungen teilgenommen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass der
jährliche Kurs seit über 15 Jahren immer im Januar stattgefunden habe. Ob dem
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Sitzung vom 19. Dezember 2015 das
korrekte Datum mitgeteilt worden sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Der
Beschwerdeführer hätte sich aber vor dem Hintergrund seiner langjährigen
Erfahrung und der Ungewöhnlichkeit des Datums erkundigen müssen, ob dieses
nicht falsch sei. Im Übrigen sei es gemäss Anforderungsprofil bereits nach dem
Nichtantreten und damit dem Nichtbestehen der Wiederholung des kynologischen
Eintrittstests im Dezember 2015 möglich gewesen, dem Beschwerdeführer das
Brevet C nicht zu erneuern. Es komme daher nicht auf die Mitteilung des
falschen Kursdatums an (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).

8.2. Der Beschwerdeführer bringt am vorinstanzlichen Urteil rein
appellatorische Kritik vor und setzt sich mit der im angefochtenen Urteil
ausgeführten Begründung nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz anerkennt
die Mangelhaftigkeit des mitgeteilten Kursdatums, begründet aber mit zwei
Argumenten zugleich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen
könne. Dies kritisiert der Beschwerdeführer als krass willkürliche Anwendung
des kantonalen Rechts. Damit er mit seiner Rüge durchdringen könnte, hätte er
zumindest darlegen müssen, weshalb die vorinstanzliche Erwägung, es sei gemäss
Anforderungsprofil bereits nach dem Nichtbestehen der Wiederholung des
kynologischen Eintrittstests im Dezember 2015 möglich gewesen, dem
Beschwerdeführer das Brevet C nicht zu erneuern, willkürlich sein soll. Sodann
äussert er sich auch nicht entkräftend zum vorinstanzlichen Vorwurf, er hätte
sich nach Treu und Glauben aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Kursdatums nach
dessen Richtigkeit erkundigen müssen. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner
Rüge nicht durch, da er mit seiner Beschwerde den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. E. 2 hiervor).

9.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger