Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.258/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_258/2019

Urteil vom 18. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Züric h.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6.
Februar 2019 (VB.2018.00768).

Erwägungen:

1.

A.________ (Jahrgang 1980) ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er reiste im
Jahr 2009 illegal in die Schweiz ein, ersuchte um Asyl und tauchte nach
Abweisung des Gesuchs im Jahr 2012 unter. Auf ein im Februar 2013 erneut
gestelltes Asylgesuch trat das Bundesamt (mittlerweile Staatssekretariat für
Migration) nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen den
Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2013 ab.
A.________ heiratete am 10. September 2014 in Rom eine schweizerische
Staatsangehörige (Jahrgang 1952), worauf er am 21. September 2014 zu ihr einzog
und eine letztmals bis zum 9. September 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2017 wurde von
einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens von A.________ und seiner
Ehefrau Vormerk genommen und festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. März
2018 getrennt leben. Mit Verfügung vom 20. März 2018 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und
setzte ihm eine Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.________ gegen die Verfügung
vom 20. März 2018 erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war, und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den
Entscheid vom 22. Oktober 2018 erhobene Beschwerde ab und setzte ihm eine neue
Ausreisefrist an. Gegen dieses Urteil vom 6. Februar 2018 gelangt A.________
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2019 an
das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Es sind weder ein
Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475), ohne
dabei an die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden zu sein.
Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der
Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E.
2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s.
auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom
Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in
vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.1; 2C_983/2015 vom
5. November 2015 E. 2.1 und 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2; mit
Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, insbesondere beruft er sich dafür nicht auf
Art. 50 AIG. Der Beschwerdeführer will indessen aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
(Recht auf Privatlebens) einen solchen Anspruch ableiten. Unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich
bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Tangiert eine
ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,
den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen
werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann
es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen.
Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten
Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders
ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch
in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den
Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht
erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

2.3. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem seine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden ist, weit weniger als zehn Jahre
rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Die blosse Anwesenheit während der
Dauer eines erfolglos verlaufenden Asylverfahrens gilt nicht als rechtmässiger
Aufenthalt im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Gemäss
den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die nicht als offensichtlich
unrichtig oder rechtsverletzend erstellt (Art. 97 BGG) gerügt worden sind und
die nicht durch neue Beweismittel ergänzt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG),
wurde der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums nicht straffällig und hat
sich auch nicht verschuldet, bezieht nach einer vorübergehenden
Erwerbstätigkeit Sozialhilfe und hat einen Kurs "Deutsch im Arbeitsmarkt"
besucht. Eine besonders ausgeprägte Integration ist nicht erkennbar. Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV verschaffen dem Beschwerdeführer unter dem geltend
gemachten Aspekt des Privatlebens keinen Bewilligungsanspruch.

2.4. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in Bezug auf die Wegweisung ergibt sich aus Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG.

3.

Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig,
bleibt noch zu prüfen, ob das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegen genommen werden kann.

Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung
und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; qualifizierte
Rügepflicht, vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f., mit Hinweisen). Zur
Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die
Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung
zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids nicht gegeben, soweit
dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I
185). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer
allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich
der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer
erhebt in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine
solchen Rügen, weshalb eine Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht weiter zu prüfen ist.

4.

Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das eingereichte
Rechtsmittel unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer - beschränkt - zur
subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert wäre, werden keine hinreichenden
Rügen vorgetragen. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5.

Dem auch für das Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die
gestellten Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 e contrario
 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall