Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.257/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_257/2019

Urteil vom 24. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019

(F-2362/2017).

Nach Einsicht

in das Urteil vom 6. Februar 2019, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde von A.________ vom 24. April 2017 gegen die Verfügung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. März 2017 abgewiesen hat,

in die Beschwerde von A.________ vom 14. März 2019 an das Bundesgericht, mit
welcher der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben, er sei als
staatenlos anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. März
2017 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Erstellung
des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder das SEM
zurückzuweisen, des Weiteren sei der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur
Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren zu befreien,

in das mit der Beschwerde gestellte Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren, weshalb
für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 18. März 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer Frist bis
zum 9. April 2019 angesetzt wurde, um entweder den Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- zu bezahlen oder die fehlenden Bedürftigkeitsnachweise einzureichen,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 11. April 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer die
angesetzte Frist antragsgemäss bis zum 30. April 2019 erstreckt wurde,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 2. Mai 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer antragsgemäss
eine letztmalige Nachfrist bis zum 17. Mai 2019 unter der Androhung angesetzt
wurde, im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

in Erwägung,

dass eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat und bei Vorliegen
besonderer Gründe auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise
verzichtet werden kann (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Instruktionsrichter oder die
Instruktionsrichterin zur Leistung des Kostenvorschusses oder der
Sicherstellung eine angemessene Frist ansetzt, im Falle des unbenutzten
Ablaufes der Partei eine Nachfrist ansetzt und das Bundesgericht bei fehlender
Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherheit innert Nachfrist auf die
Eingabe nicht eintritt,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht
geleistet hat,

dass androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen
fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und Abs.
2 e contrario BGG), 

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall