Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.255/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_255/2019

Urteil vom 9. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
5. Dezember 2018 (VG.2018.125/E).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) führt seit dem Jahr 2005 in
U.________, Einwohnergemeinde V.________/TG, selbständig erwerbend einen
Landwirtschaftsbetrieb. Am 28. April 2011 verstarb seine Ehefrau, weshalb in
der hier interessierenden Steuerperiode 2011 zwei Veranlagungen vorzunehmen
waren (vom 1. Januar bis zum Todestag [2011/A] und vom Todestag bis zum 31.
Dezember 2011 [2011/B]).

B. 

Der Steuerpflichtige hatte zuvor ein landwirtschaftliches Gewerbe in W.________
/SZ betrieben. Bis in die Steuerperiode 2011 war er dort u.a. Eigentümer der
Grundstücke Nr. xxx und yyy (Bauernhaus, Wies- und Ackerland), die er nach
seinem Wegzug verpachtete. Mit der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/
SZ) bestand ein Revers, wonach die Grundstücke bis zur Beendigung des
Pachtverhältnisses, längstens aber während neun Jahren seit Beginn der
Verpachtung im Geschäftsvermögen verbleiben dürften.

Am 22. Februar 2011 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz die
weitgehende Umzonung der beiden Grundstücke in die Bauzone, was am 1. Juni 2011
wirksam wurde. Die Entlassung aus der Unterstellung unter das bäuerliche
Bodenrecht erfolgte am 6. Juni 2011, worauf der Steuerpflichtige im Dezember
2011 das Grundstück Nr. xxx und drei aus dem Grundstück Nr. yyy hervorgegangene
Teilparzellen veräusserte. Der Erlös belief sich auf Fr. 11'617'200.--, dies
bei einem Buch- und Einkommenssteuerwert von Fr. 150'259.-- (für die Gebäude).
Die wieder eingebrachten Abschreibungen erreichten Fr. 85'744.--.

In seinem handelsrechtlichen Abschluss 2011, den er am 2. April 2013 zusammen
mit der Steuererklärung zur Steuerperiode 2011 einreichte, nahm der
Steuerpflichtige per 1. Januar 2011 eine Überführung der Grundstücke Nr. xxx
und yyy vom Geschäfts- ins Privatvermögen vor und verbuchte er (lediglich) die
kumulierten Abschreibungen als a.o. betrieblichen Erfolg. Das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit (für die Veranlagungsperiode 2011/A), darin
enthalten die Veräusserungen und Privatentnahmen weiterer Grundstücke,
bezifferte der Steuerpflichtige auf Fr. 25'360.95.

C. 

Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2014 veranlagte die Steuerverwaltung
des Kantons Thurgau (KSTV/TG) die direkte Bundessteuer zur Veranlagungsperiode
2011/A. Entgegen der Selbstveranlagung berücksichtigte sie einen Kapitalgewinn
von Fr. 18'931'996.--, der im Zusammenhang mit den Veräusserungen und den
Privatentnahmen der im Kanton Schwyz gelegenen Grundstücke stand. Davon zog sie
die deklarierten wieder eingebrachten Abschreibungen von Fr. 85'744.-- ab. Das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erreichte danach Fr.
18'871'613.--. Im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 setzte sie das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 16'693'158.-- herab.

D. 

Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde des
Steuerpflichtigen mit Entscheid vom 22. September 2015 gut und wies die Sache
zur neuen Veranlagung an die KSTV/TG zurück. Die Steuerrekurskommission
erkannte, trotz Ausbuchung per 1. Januar 2011 sei eine "Nutzung zum privaten
Zweck" erst im Zeitpunkt der Veräusserung der Grundstücke, also im Dezember
2011, ersichtlich. Die anderslautende Verbuchung habe als Steuerumgehung zu
gelten. Entsprechend seien in der Steuerperiode 2011/A auch keine wieder
eingebrachten Abschreibungen zu erfassen. Das Verwaltungsgericht trat mit
Entscheid VG.2015.200/E vom 23. November 2016 auf die Beschwerde des
Steuerpflichtigen nicht ein, da der Vorentscheid nicht selbständig anfechtbar
sei. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 

Am 21. Februar 2017 veranlagte die KSTV/TG im zweiten Rechtsgang die
Steuerperioden 2011/A und 2011/B. Unter Berufung auf den Entscheid VG.2015.200/
E hielt sie fest, in der Steuerperiode 2011/A habe (noch) keine Privatentnahme
stattgefunden, sondern erst in der Steuerperiode 2011/B. Für die erste
Teilperiode ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.--. Zur zweiten
Steuerperiode ging die Veranlagungsbehörde von einem Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16'675'196.-- aus. Mit
Einspracheentscheid vom 12. September 2017 zur Steuerperiode 2011/B - die
Veranlagungsverfügung zur Steuerperiode 2011/A wurde unangefochten
rechtskräftig - hielt sie am Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
Fr. 16'675'196.-- fest. Die Steuerrekurskommission bestätigte dies
grundsätzlich, wobei sie im Entscheid vom 21. August 2018 eine
Ersatzbeschaffungsrückstellung von Fr. 2'990'216.-- auf dem Betrieb in
U.________ zuliess. Die streitbetroffenen ausserkantonalen Grundstücke hätten
sich in der Teilperiode 2011/B noch im Geschäftsvermögen befunden, wie dies
auch in der rechtskräftig veranlagten Teilperiode 2011/A der Fall gewesen sei,
zumal der Steuerpflichtige nicht vorbringe, in der Teilperiode 2011/B eine
Überführung vorgenommen zu haben. Mit Blick auf die Einzonung entfalle Art. 18
Abs. 4 DBG und sei der Gewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen und
Wertzuwachsgewinn, vermindert um die Rückstellung für den AHV-Beitrag)
vollumfänglich zu besteuern.

F. 

Der Steuerpflichtige gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
das die Beschwerde mit Entscheid VG.2018.125/E vom 5. Dezember 2018 abwies. Das
Verwaltungsgericht erwog, die Frage, ob die Grundstücke auch nach dem 28. April
2011 noch Geschäftsvermögen gebildet hätten, sei entgegen der Ansicht der
Steuerrekurskommission noch nicht rechtskräftig entschieden, wie es, das
Verwaltungsgericht, dies im Übrigen schon im Entscheid VG.2015.200/E vom 23.
November 2016 E. 1.4.2 dargestellt habe.

In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Erwerb des
landwirtschaftlichen Gewerbes in V.________/TG mit einem Darlehen von Fr.
1'200'000.-- finanziert worden sei, das der Steuerpflichtige im Gegenzug zur
Einräumung eines Kaufsrechts an den streitbetroffenen ausserkantonalen
Grundstücken erhalten habe (Kaufrechtsvertrag vom 22. August 2005 mit
B.________ bzw. später der C.________ AG). Er habe das Darlehen in seiner
Buchhaltung passiviert und Ende 2011 aufgrund erfolgter Amortisation
ausgebucht. Es sei daher offensichtlich und unbestritten geblieben, dass die
ausserkantonalen Grundstücke einem geschäftlichen Zweck gedient hätten.
Bemühungen im Hinblick auf den Verkauf an eine Drittperson seien nicht
ersichtlich, wie der Steuerpflichtige auch insgesamt "völlig inaktiv" geblieben
sei, was alles darauf hindeute, dass die Grundstücke bis zur Veräusserung
Geschäftsvermögen gebildet hätten. Eine "objektivierte Willensäusserung", die
auf eine Privatentnahme schliessen lasse, fehle.

Mithin habe der Steuerpflichtige die Grundstücke im Dezember 2011 aus dem
Geschäftsvermögen veräussert. Mit Blick auf das seither ergangene Urteil 2C_11/
2011 vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) finde Art. 18 Abs. 4 DBG keine
Anwendung (E. 3). Soweit der Steuerpflichtige schliesslich rüge, die
Ersatzbeschaffungsrückstellung sei zu gering ausgefallen, sei eine
Ersatzbeschaffung (hier in der Form der Vorausbeschaffung) erst möglich, sobald
die stillen Reserven auf dem veräusserten Gegenstand überhaupt realisiert
worden seien, mithin im Dezember 2011. Bei einem unbestrittenen Buchwert des im
Kanton Schwyz gelegenen Objekts von Fr. 150'259.-- (und einem Buchwert des
Objekts im Kanton Thurgau von Fr. 3'140'475.--, wie die Steuerrekurskommission
festgestellt hatte) ergebe sich eine maximale Abschreibung von Fr.
2'990'216.--. Die Überlegungen der Steuerrekurskommission seien zutreffend (E.
4).

G. 

Mit Eingabe vom 13. März 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sie aufzuheben und das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit sei, entsprechend dem handelsrechtlichen Abschluss, auf minus
 Fr. 6'358.-- (Verlust) festzusetzen, was zu einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 0.-- führe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz, subeventualiter an die KSTV/TG zurückzuweisen. Der Zeitpunkt der
Überführung sei frei wählbar, wie auch aus Art. 18a Abs. 2 DBG hervorgehe. Eine
Überführung hätte schon 2005 erfolgen können und sei später "frei abrufbar"
gewesen. Zwischen dem Darlehen und den Grundstücken habe jeder Zusammenhang
gefehlt. Wenn schon, wären die streitbetroffenen Grundstücke als Sicherheit
heranzuziehen gewesen.

Die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ersuchen um
Abweisung der Beschwerde. Der Steuerpflichtige dupliziert.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110] i.
V. m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts von vornherein nur
nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht
und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Wird eine solche
Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde
selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich
vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht
nicht ein (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum
Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE
144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen
unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50
E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 S. 18).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wann es zur
Privatentnahme der per Ende der Steuerperiode 2010 aktivierten, im Kanton
Schwyz gelegenen Grundstücke gekommen sei.

2.2. 

2.2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) steht fest, dass der
Steuerpflichtige die streitbetroffenen Grundstücke Nr. xxx und yyy zwar seit
einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2005 nicht mehr selber
bewirtschaftete, dass sie aber aufgrund des Revers mit der Steuerverwaltung des
Kantons Schwyz während längstens weiteren neuen Jahren dem Geschäftsvermögen
angehören konnten. Die Grundstücke waren ursprünglich der Landwirtschaftszone
zugewiesen, ehe es zur (weitgehenden) Umzonung in die Bauzone kam. Die
revidierte Zonenordnung wurde am 1. Juni 2011 wirksam (Sachverhalt, lit. B). Ab
diesem Zeitpunkt unterstanden die streitbetroffenen Grundstücke keinem
bodenrechtlichen Schutz mehr (Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11 e contrario]).
Vielmehr handelte es sich fortan um reine Baulandparzellen, fehlen doch
vorinstanzliche Feststellungen dazu, dass die Grundstücke nach erfolgter
Abparzellierung "angemessenen Umschwung" eines Grundstückes mit
landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen gebildet habe. Für die Zwecke der
direkten Bundessteuer lag folglich ab dem 1. Juni 2011 kein "land- oder
forstwirtschaftliches Grundstück" mehr vor. Dies schliesst auf Ebene der
direkten Bundessteuer die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG aus.

2.2.2. Erfolgt die Veräusserung eines solchen Grundstücks aus dem
Geschäftsvermögen, ist mit der Einkommenssteuer nicht nur über die wieder
eingebrachten Abschreibungen, sondern auch über den konjunkturellen
Wertzuwachsgewinn abzurechnen (BGE 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39; zuletzt: Urteil
2C_11/2020 vom 23. Januar 2020 E. 3.1). Dreh- und Angelpunkt in einem solchen
Fall bildet mithin die Frage, ob tatsächlich eine Privatentnahme erfolgt und
der Veräusserung vorangegangen sei (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG). Auch eine
Privatentnahme führt zwar grundsätzlich zur Abrechnung über den Verkehrswert
(Urteile 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 2.2.5, in: ASA 87 S. 126, StE 2018 B
23.47.2 Nr. 19, StR 73/2018 S. 876; 2C_181/2018 vom 12. März 2018 E. 2.1, in:
ASA 86 S. 649). Anders verhält es sich indes bei der Privatentnahme eines land-
und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücks. Bei einem solchen sind auf Ebene
der direkten Bundessteuer nur die wieder eingebrachten Abschreibungen mit der
Einkommenssteuer zu erfassen, während der Wertzuwachsgewinn steuerfrei bleibt
(Urteile 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.3, in: ASA 87 S. 132, StR 73/
2018 S. 789; 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.7 und 2.2.8, in: ASA 87 S.
70, RDAF 2019 II S. 343, StE 2018 B 41.13 Nr. 5, StR 73/2018 S. 781). Stehen
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 18 Abs. 4 DBG in Konkurrenz, geht Art. 18
Abs. 4 DBG als lex specialis vor (Urteil 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E.
2.3.3 zu Art. 18a DBG).

2.2.3. Art. 18 Abs. 4 DBG ist insofern voraussetzungslos gehalten, als die
spätere Nutzung und Verwendung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung
ist. Der Tatbestand setzt einzig eine bis zur Privatentnahme oder Veräusserung
bestehende Qualifikation als land- und/oder forstwirtschaftliches Grundstück
voraus. Der Umstand, dass die Käuferschaft das streitbetroffene Grundstück
unwiderruflich aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf herauslöst, steht der
Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht entgegen. Unerlässlich ist jedoch, dass
das Grundstück bis zur Veräusserung überhaupt unter dem Schutz des bäuerlichen
Bodenrechts gestanden hat (retrospektive Sichtweise; Urteil 2C_217/2018 vom 17.
Juli 2018 E. 2.2.9 zu Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 StHG).

2.2.4. Die Privatentnahme bildet eine rechtserhebliche Tatsache. Sie beruht auf
einer Willensbildung der steuerpflichtigen Person (subjektives Element). Deren
Wille muss in Form einer - ausdrücklichen oder zumindest konkludenten -
Willensäusserung zum Ausdruck kommen (objektives Element). Zu verlangen ist
hierfür, dass die Überführung einerseits handelsrechtlich verbucht und
anderseits für die Veranlagungsbehörde erkennbar geworden ist, indem die
steuerpflichtige Person ihr gegenüber den eindeutigen Willen bekundet, dass und
ab wann der Vermögenswert vom Geschäfts- ins Privatvermögen übergegangen sei
(YVES NOËL, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire Romand,
LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 78 zu Art. 18 DBG). Verbuchung und Bekanntgabe der
Privatentnahme vermögen für sich allein aber nichts daran zu ändern, dass für
die Zugehörigkeit zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidend ist, welche
technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert erfüllt (Art.
18 Abs. 2 Satz 3 DBG bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG; BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 254; 133
II 420 E. 3.2 S. 422; 120 Ia 349 E. 4c/aa S. 354 f.). Mit anderen Worten gilt,
dass auch eine Baulandparzelle als Alternativgut dem Geschäftsvermögen
angehört, soweit und solange sie ganz oder zumindest vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Präponderanzmethode; BGE 140 V 241 E. 4.2
S. 245 zu Art. 9 AHVG; 133 II 420 E. 3.3 S. 422 f.; Urteile 2C_317/2018 vom 14.
Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_156/2015 vom 5. April 2016 E. 2.2.7).

2.2.5. Die Besteuerung aufgrund von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 18 Abs. 4
DBG soll nur und erst greifen, wenn unumstösslich feststeht, dass die
steuersystematische Realisation tatsächlich eingetreten ist. Im
Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 4 DBG wirkt sich die Privatentnahme als
steuermindernde Tatsache aus. In der Sachverhaltsfrage, ob und gegebenenfalls
wann die Überführung erfolgt sei, liegt deshalb die Beweisführungs- und
Beweislast bei der steuerpflichtigen Person (Normentheorie; BGE 143 II 661 E.
7.2 S. 672; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). Keine Privatentnahme ist namentlich
gegeben, wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit
aufgibt und dies der Veranlagungsbehörde mitteilt, gleichzeitig aber erklärt,
weitere Aktiven im Rahmen der Liquidation verkaufen zu wollen (sog. verzögerte
Liquidation; BGE 126 II 473 E. 3b S. 475 f.; 125 II 113 E. 6c/bb S. 127;
Urteile 2C_732/2016 / 2C_733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2;
2C_728/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz verwirft den Eintritt einer Überführung hauptsächlich
aufgrund dessen, dass der Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes in
V.________/TG teils mit einem Darlehen von Fr. 1'200'000.-- finanziert worden
sei, das der Steuerpflichtige im Gegenzug zur Einräumung eines Kaufsrechts an
den ausserkantonalen Grundstücken erhalten habe. Ohne dieses Darlehen durch die
spätere Käuferin einer Teilparzelle wäre es dem Steuerpflichtigen, so die
Vorinstanz, nicht möglich gewesen, das landwirtschaftliche Gewerbe im Kanton
Thurgau zu erwerben. Er habe das ungesicherte zinslose Darlehen in seiner
Buchhaltung passiviert, womit dieses Geschäftsvermögen gebildet habe. Der
Verkaufserlös habe es ihm erlaubt, das Darlehen umgehend zu amortisieren und
auszubuchen. Die kaufrechtsbelasteten Grundstücke hätten bis zuletzt einem
geschäftlichen Zweck gedient. Der Steuerpflichtige habe diese bis zum Verkauf
"als Geschäftsvermögen behandeln wollen und müssen". Ausser der Behandlung in
der Eröffnungsbilanz zum Geschäftsjahr 2011, die der Steuerpflichtige im
Frühling 2013 vorgelegt habe, deute nichts auf eine Überführung hin.
Insbesondere seien aus der Zeit vor der Einzonung keinerlei Bemühungen zum
Verkauf an eine Drittperson ersichtlich, wie der Steuerpflichtige auch
insgesamt "völlig inaktiv" geblieben sei, was alles darauf hindeute, dass die
Grundstücke bis zur Veräusserung Geschäftsvermögen gebildet hätten. Eine
"objektivierte Willensäusserung", die auf eine Privatentnahme schliessen lasse,
fehle.

2.3.2. Der Steuerpflichtige wendet ein, die Grundstücke im Kanton Schwyz hätten
ihm, auch wegen der grossen Entfernung, ab der Steuerperiode 2005 lediglich
noch als private Vermögensanlage gedient. Aufgrund des Revers seien die
Grundstücke einstweilen im Geschäftsvermögen verblieben, wobei es ihm möglich
gewesen sei, frei über den Zeitpunkt der Privatentnahme zu entscheiden. Es
treffe zu, dass keine Sicherstellung zugunsten des Kaufrechtsberechtigten
vorgenommen worden sei, doch habe diesem das gesamte Vermögen des
Steuerpflichtigen als Sicherheit gedient. Aus Art. 18a DBG gehe hervor, dass
die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen
Person als Überführung in das Privatvermögen gelte. Entsprechend müsse dem
Antrag, sobald ein solcher vorliege, entsprochen werden. Eine etwaige
Abrechnung hätte nur in der Veranlagungsperiode 2011/A erfolgen können. Sodann
seien nicht alle Grundstücke schon im Jahr 2011 verkauft worden; die Verkäufe
hätten sich bis ins Jahr 2012 erstreckt, weswegen es inkonsequent sei, in der
Steuerperiode 2011 nicht nur über die Verkäufe, sondern auch über die
Privatentnahme der noch nicht verkauften Baulandparzellen abzurechnen.

2.3.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz hat der Steuerpflichtige per 1. Januar 2011 in seinem am 13. Februar
2013 erstellten handelsrechtlichen Abschluss die Überführung des
streitbetroffenen Grundeigentums ins Privatvermögen verbucht. Davon erfasst
waren jene Grundstücke, die er im Dezember 2011 veräusserte (Sachverhalt, lit.
B), gleichzeitig aber auch die übrigen Parzellen, die erst später zum Verkauf
kamen. Ebenso vorinstanzlich festgestellt ist, dass die Überführung auch aus
der am 2. April 2013 abgegebenen Steuererklärung zur Steuerperiode 2011
hervorging, womit sie der Veranlagungsbehörde bekanntgegeben wurde. Der
Steuerpflichtige scheint anzunehmen, dass er damit seinen formellen Pflichten
genügt habe, zumal es ihm jederzeit und gewissermassen ohne weitere
Voraussetzungen möglich sei, zur Überführung zu schreiten. Dem ist nicht
beizupflichten: Zutreffend ist zwar, dass es grundsätzlich im freien Ermessen
einer selbständig erwerbenden Person liegt, ob und wann sie einen Vermögenswert
vom Geschäfts- in ihr Privatvermögen zu überführen wünscht. Eine Privatentnahme
auf amtliche Anordnung ist ausgeschlossen. Die Vornahme einer Privatentnahme
ist indes an die skizzierten gesetzlichen Voraussetzungen gebunden (vorne E.
2.2.4).

2.3.4. Anders, als der Steuerpflichtige dies vertritt, hängt eine Überführung
namentlich davon ab, dass in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht ein
Funktionswechsel stattgefunden hat. Dies ist besonders bedeutsam im Bereich von
Alternativgütern. Aufgrund ihrer Beschaffenheit können solche ebenso gut dem
Geschäfts- wie dem Privatvermögen angehören. Entsprechend bestehen tendenziell
erhöhte Anforderungen, wenn die steuerpflichtige Person vorbringt, das bisher
dem Geschäftsvermögen angehörige Alternativgut sei aus dem
betriebswirtschaftlichen Bereich ausgeschieden (und umgekehrt). Die Besteuerung
aufgrund von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG soll nur und erst
greifen, wenn unumstösslich feststeht, dass die steuersystematische Realisation
tatsächlich eingetreten ist (vorne E. 2.2.5). Die blosse Verbuchung und
Bekanntgabe der Privatentnahme stellen ein gewichtiges Indiz dar, das als
solches aber keine Massenumteilung zu bewirken vermag, wenn das Alternativgut
auch weiterhin die bisherige technisch-wirtschaftliche Funktion erfüllt (vorne
E. 2.2.4). Nichts Anderes kann Art. 18a Abs. 2 DBG entnommen werden, aus
welchem der Steuerpflichtige abzuleiten versucht, dass die Veranlagungsbehörde
dem Antrag auf Überführung eines verpachteten Geschäftsbetriebs gewissermassen
unbedingt zu folgen habe (vgl. Urteil 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.4).

2.3.5. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Steuerpflichtige gegenüber
der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz den Wunsch geäussert hat, dass die
streitbetroffenen Grundstücke - trotz Aufgabe des Hofs und Umzugs in den Kanton
Thurgau - auch weiterhin dem Geschäftsvermögen angehören sollten. Die KSTV/SZ,
deren Zuständigkeit nicht auf der Hand liegt (Art. 105 Abs. 1 DBG), willigte in
einen höchstens neun Jahre gültigen Revers ein. Das Schriftstück vom 3. Januar
2008 befindet sich in den amtlichen Akten und kann im bundesgerichtlichen
Verfahren mangels detaillierter vorinstanzlicher Feststellung beigezogen werden
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Revers wurde, wie die Lektüre aufzeigt, damit
begründet, dass eine "Rückkehr [des Steuerpflichtigen] zur
Selbstbewirtschaftung nicht ausgeschlossen" sei. Bei "Verkauf oder definitiver
Verpachtung" liege hingegen in jedem Fall ein Realisationstatbestand vor, der
zur Abrechnung zu führen habe. Dass die Grundstücke mithin, und zwar
rückwirkend ab Anfang 2005, wie der Revers festlegt, dem Geschäftsvermögen
angehörten, kann nicht ernstlich streitig sein, zumal der Steuerpflichtige eine
Ausbuchung erst in der Steuerperiode 2011 vornahm.

2.3.6. Zwischen Ende 2010 und Anfang 2011, in welchem Zeitpunkt die Überführung
nach Ansicht des Steuerpflichtigen erfolgt sein soll, ist keinerlei äusserlich
wahrnehmbare Veränderung der technisch-wirtschaftlichen Funktion ersichtlich.
Gegenteils stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass
das zinslose, grundpfandrechtlich nicht gesicherte Darlehen bis zur
Veräusserung bestanden habe. Zum Sicherungsaspekt bringt der Steuerpflichtige
zwar vor, die Haftung habe sich auf sein gesamtes Vermögen erstreckt und sei
nicht auf die streitbetroffenen Grundstücke beschränkt gewesen. Mit Blick auf
die fehlende grundpfandrechtliche Sicherung erscheint dies als zutreffend, es
erscheint aber als keinesfalls verfassungsrechtlich unhaltbar, wenn die
Vorinstanz betont, das erteilte Kaufrecht (Sachverhalt, lit. F) stelle einen
hinreichenden betriebswirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensgewährung
und Halten der Grundstücke dar. Das "Darlehen", bei welchem es sich auch um
eine Vorauszahlung gehandelt haben könnte, wie die Vorinstanz mit Blick auf das
Beiblatt zur Steuererklärung erwägt, war jedenfalls passiviert. Dadurch stellte
der Steuerpflichtige den erforderlichen Zusammenhang selbst her, zumal das
Darlehen amortisiert werden konnte, als der Verkauf der Grundstücke getätigt
war.

2.3.7. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich mithin als
verfassungsrechtlich haltbar. In der Folge durfte die Vorinstanz
bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangen, die veräusserten Grundstücke hätten
auch in der Steuerperiode 2011/B dem Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen
angehört. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der mit der
Veräusserung erzielte Kapitalgewinn vollumfänglich mit der Einkommenssteuer
erfasst und die Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 4 DBG verworfen wurde. Was
schliesslich die (erst) im Jahr 2012 veräusserten Grundstücke betrifft, ist es
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von einer integralen Aufgabe des
Geschäftsvermögens ausging und noch im Jahr 2011 über den Verkehrswert
abrechnete. Der Steuerpflichtige macht nicht geltend, der Verkehrswert der
Objekte habe zwischen 2011 und 2012 eine Einbusse erlitten, weshalb auf einer
zu hohen Basis abgerechnet worden sei. Mit anderen Worten kommt es letztlich
auf dasselbe hinaus, ob in der Steuerperiode 2011 die Privatentnahme oder in
der Steuerperiode 2012 die Veräusserung zum Anlass genommen wurde, um über den
Verkehrswert abzurechnen.

2.4. Zur Ersatzbeschaffungsrückstellung trägt der Steuerpflichtige im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Rüge vor. Auf diesen Aspekt ist nicht
weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb
sie abgewiesen wird.

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 14'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher