Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.249/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_249/2019

Urteil vom 6. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.D.________,

2. B.D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie direkte
Bundessteuer, Steuerperioden 2011 und 2012,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, vom 13. November 2018 (O2V 18 12, 14).

Sachverhalt:

A.

Die Eheleute A.D.________ und B.D.________ wohnen in U.________ AR.
A.D.________ führt zusammen mit seinem Sohn, C.D.________, einen
Landwirtschaftsbetrieb. In der Steuererklärung 2011 machten die Eheleute
D.________ einen Verlust aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in der Höhe von Fr.
52'874.-, in der Steuererklärung 2012 einen solchen von Fr. 53'400.- geltend
und nahmen jeweils einen entsprechenden Abzug vom steuerbaren Einkommen vor.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 25. März 2018
veranlagte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die Staats-, Gemeinde-
und direkten Bundessteuern der Eheleute D.________ für die Jahre 2011 und 2012,
wobei sie die geltend gemachten Abzüge verweigerte.

B.

Die von den Eheleuten A.D.________ und B.D.________ hiegegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit zwei
Entscheiden (je einen die Staats- und Gemeindesteuern, bzw. die direkten
Bundessteuern betreffend) vom 13. November 2018 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragen die Eheleute A.D.________ und B.D.________, sie seien
unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides für die
Jahre 2011 und 2012 gemäss den von ihnen eingereichten Steuererklärungen zu
veranlagen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503).

2.

2.1. Streitig ist die Steuerveranlagung der Jahre 2011 und 2012 für die
Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern. Zu prüfen ist, ob das kantonale
Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es in Bestätigung der Entscheide der
Steuerverwaltung den von den Beschwerdeführern vorgenommenen Abzug für einen
Verlust aus landwirtschaftlicher Tätigkeit nicht zuliess.

2.2. Gemäss Art. 99 BGG sind neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel im
letztinstanzlichen Verfahren unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerde ans Bundesgericht erstmals geltend machen, es sei ihnen aus anderen
Gründen (Unterhaltskosten für Grundstücke, Schuldzinsen, Spenden an politische
Parteien, gemeinnützige Organisationen, Verwaltungskosten Wertschriften usw.)
ein Abzug vom steuerbaren Einkommen zu gewähren, kann darauf vorliegend nicht
eingegangen werden.

3.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gibt es keine bundesrechtliche
Verpflichtung für die kantonalen Gerichte, für eine beantragte Akteneinsicht
generell eine Frist von mindestens dreissig Tagen anzusetzen. Wie zudem die
Vorinstanz willkürfrei erwogen hat, haben die Beschwerdeführer kein
rechtzeitiges Gesuch zur Verlängerung der angesetzten Frist eingereicht, so
dass die Frage, in welchem Umfang ein kantonales Gericht Fristverlängerungen zu
gewähren hat, nicht näher geprüft zu werden braucht.

4.

Materiell hat das kantonale Gericht im Wesentlichen erwogen, für einen Abzug
der Verluste aus landwirtschaftlicher Tätigkeit wäre vorausgesetzt, dass diese
Tätigkeit als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne. Da aus dem
Landwirtschaftsbetrieb gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen
in den letzten zwanzig Jahren stets nur Verluste (Verlustanteil der
Beschwerdeführer zwischen Fr. 29'727.- und Fr. 91'116.- pro Jahr) resultiert
hätten, erscheine eine Gewinnstrebigkeit und damit eine Erwerbstätigkeit nicht
als plausibel. Was die Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringen,
vermögen sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch wenn den
Beschwerdeführern zugestanden werden muss, dass das Führen eines
Landwirtschaftsbetriebes mitunter einen sehr hohen Arbeitseinsatz erfordert und
dabei Leistungen erbracht werden, welche im Interesse der Allgemeinheit liegen,
so vermögen diese Umstände nichts an der steuerrechtlichen Qualifikation der
Tätigkeit zu ändern.

5.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei
periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren
Untersuchungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3
S. 120; vgl. auch Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Allein der
Umstand, dass die Veranlagungsbehörden den Landwirtschaftsbetrieb in den hier
streitigen Steuerperioden abweichend von den vorherigen Perioden gewürdigt hat,
kann daher nicht dazu führen, dass der aus dieser Tätigkeit geltend gemachte
Verlust in den streitigen Steuerperioden (nochmals) als geschäftsmässig
begründet anerkannt werden kann. Zudem ist dem Umstand besonders Rechnung zu
tragen, dass es zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit
regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit bedarf. Die Veranlagungspraxis ist
deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht
leichthin. Dies bedeutet zugleich, dass während einer bestimmten Phase in
steuerlicher Hinsicht auf Zusehen hin Verlustanerkennungen erfolgen, die sich
in der Rückschau nicht als gerechtfertigt erweisen. Der Umstand, dass die
Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit erst nach einer gewissen Beobachtungszeit
zuverlässig beurteilt werden kann, führt vor diesem Hintergrund
rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Obliegenheit der Veranlagungsbehörden, die
steuerpflichtige Person auf eine möglicherweise abweichende Qualifikation ihrer
Tätigkeit in späteren Steuerperioden hinzuweisen oder ihr eine Anpassungsfrist
zu gewähren (vgl. erwähntes Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3.2).
Somit ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als darin auf den Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verwiesen wird.

6. 

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um Befreiung von den
Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Appenzell
Ausserrhoden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung,
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold