Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.248/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_248/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Dezember 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geboren 1957) ist Staatsangehörige der Dominikanischen
Republik. Am 25. Oktober 1999 brachte sie die Tochter B.A.________ zur Welt.

A.A.________ heiratete am 15. Juni 2009 (nach anderen Angaben am 15. Juli 2009)
in ihrer Heimat den Schweizer Bürger C.________.

Ab Dezember 2009 hielt sich A.A.________ für drei Monate als Touristin in der
Schweiz auf. Am 23. Juni 2010 reisten A.A.________ und ihre Tochter mit
Touristenvisa in die Schweiz.

C.________ stellte am 10. September 2010 ein Gesuch um Erteilung "einstweiliger
Aufenthaltsbewilligungen" an A.A.________ und deren Tochter. Das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: AfM) verweigerte
A.A.________ und ihrer Tochter in der Folge den prozessualen Aufenthalt während
der Bewilligungsverfahren und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung
führte das AfM aus, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien
offensichtlich nicht erfüllt, weil eine Ehe C.________s mit einer peruanischen
Staatsangehörigen einer Anerkennung der neuen Ehe entgegenstehe.

Die gegen die Wegweisung eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl.
insbesondere Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 11 133 vom 31.
August 2011). Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen A.A.________ und ihre Tochter
nicht nach.

Am 2. Mai 2011 wies das AfM die Familiennachzugsgesuche ab.

A.b. Nachdem sich die damalige peruanische Ehefrau C.________s am 16. September
2011 gegenüber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
damit einverstanden erklärt hatte, dass eine von C.________ am 10. Februar 2009
in ihrer Abwesenheit in der Dominikanischen Republik erwirkte Scheidung in der
Schweiz anerkannt wird, trug das Zivilstandsamt Basel-Stadt die Scheidung am
28. September 2011 in das Zivilstandsregister ein. Gleichentags wurde die Ehe
von C.________ und A.A.________ im Zivilstandsregister eingetragen.

Aufgrund der Anerkennung der Ehe mit C.________ bewilligte das AfM mit
Verfügung vom 19. Januar 2012 A.A.________ und ihrer Tochter den
Familiennachzug.

Die A.A.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge letztmals
bis zum 22. Juni 2015 verlängert.

A.c. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte C.________ dem AfM mit, dass er
sich aufgrund innerfamiliärer Konflikte von seiner Ehefrau getrennt habe, seit
etwa zwei Monaten in U.________ wohne und die Scheidung anstrebe.

Das Bezirksgericht Liestal bewilligte C.________ und A.A.________ mit Urteil
vom 16. Dezember 2013 das Getrenntleben und wies die Ehefrau an, die im
Eigentum des Ehemannes stehende eheliche Liegenschaft zu verlassen.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ordnete das AfM an, dass A.A.________
die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und sie aus der Schweiz
weggewiesen werde.

B.b. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen
(Beschluss Nr. 300 des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 6. März
2018 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2018).
Dabei wurde die Ausreiseverpflichtung von der Rechtskraft des Entscheids über
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht.

C.

C.a. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 9. März 2019 beim Bundesgericht, unter Aufhebung des
Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2018 sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen.
Eventualiter fordert A.A.________, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich stellt sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.b. Das Bundesgericht trat mit Präsidialverfügung vom 12. März 2019 auf ein
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

C.c. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen. Das AfM, das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das
Staatssekretariat für Migration verzichten ausdrücklich oder stillschweigend
auf Vernehmlassung.

C.d. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 hält A.A.________ an ihrer Beschwerde fest.

Der Rechtsvertreter von A.A.________ hat aufforderungsgemäss und fristgerecht
eine Vollmacht nachgereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich die Ausländerin auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann. Die Beschwerdeführerin
beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch
massgebenden Fassung (per 1. Januar 2019 ist das AIG [SR 142.20] an die Stelle
des AuG getreten; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog), was
für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht,
bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II
177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die Verneinung
eines Aufenthaltsanspruchs richtet (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann vor dem Bundesgericht, es liege
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) vor.
Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Die
Zuständigkeit des Bundesgerichts beschränkt sich - wie erwähnt - auf die
Überprüfung von Anspruchsbewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Bei der
Bewilligungserteilung aufgrund eines allgemeinen Härtefalles gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um einen kantonalen Ermessensentscheid; ein
Anspruch auf Aufenthalt lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. Urteile 2C_48/
2018 vom 5. September 2018 E. 1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 1.2;
2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3).

Auch hinsichtlich des Antrages, es sei von einer Wegweisung abzusehen, ist auf
das vorliegende Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Gegen den Entscheid über die Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG und gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist zwar die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113
BGG), soweit die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht wird (Art. 115 und 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Solche Rügen
werden jedoch vorliegend nicht erhoben. Auch eine Verletzung von Verfahrens-
bzw. Parteirechten, die trotz fehlender Legitimation in der Sache mit einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (sog.
"Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 137 II 305 E. 2 S. 308, mit
Hinweisen), wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E.
1.6 S. 280, mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet-zung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135
III 397 E. 1.5; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale
Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem
es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 140
III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 136 III 552 E. 4.2 S. 560, je mit Hinweisen). Für
eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer
Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhaltes anders ausgegangen wäre (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt
die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Wegen Willkür ist der angefochtene Entscheid nur aufzuheben, wenn wenn er im
Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 141 I 70 E.
2.2 S. 72; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder
Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom
Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S.
22 f., mit Hinweisen).

3.

1.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG)
haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen
zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für
das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 12. Oktober 2013 getrennt von
ihrem Schweizer Ehemann lebt. Deshalb kann sich die Beschwerdeführerin nicht
auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen.

Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der
Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre
gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291
ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), oder wichtige
persönliche Gründe geltend gemacht werden, die den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S.
231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen wurde bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; vgl. dazu Urteile 2C_202/2018 vom
19. Juli 2019 E. 3.1; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; vgl. auch
BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff.).

1.2. Vorliegend verneint die Vorinstanz einen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG insbesondere
mit der Begründung, die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C.________
habe während weniger als drei Jahren bestanden. Die Vorinstanz erklärt dazu, an
die Dreijahresfrist könne nur der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens ab der
Anerkennung der Ehe seitens der dafür zuständigen schweizerischen
Zivilstandsbehörde angerechnet werden. Da diese Anerkennung am 28. September
2011 erfolgt sei und die eheliche Beziehung nach der wenig plausiblen
Darstellung der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2013 geendet habe, sei das
Erfordernis eines mindestens dreijährigen Bestandes der Ehegemeinschaft von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG klar nicht erfüllt.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es müsse vorliegend bereits
ab dem 23. Juni 2010 vom Bestand der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG ausgegangen werden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrem
Ehemann in einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz gelebt. Für die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG komme es einzig darauf ab, ob ein
auf das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft gerichteter Wille und ein
Aufenthalt in der Schweiz gegeben seien. Es sei bundesrechtswidrig, auf den
Zeitpunkt der Anerkennung ihrer Ehe durch die Schweizer Behörden abzustellen.
Dies gelte umso mehr, als die Ehe der Beschwerdeführerin nie für ungültig
erklärt worden sei und sie daher als rückwirkend anerkannt zu betrachten sei.

Es erübrigt sich hier, auf die genannten sowie weiteren Vorbringen der
Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zur Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG einzugehen. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, fehlt es
vorliegend an der für die Anwendung dieser Vorschrift nebst dem dreijährigen
Bestand der ehelichen Gemeinschaft kumulativ geforderten erfolgreichen
Integration.

2.

2.1. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreiche Integration ist
gegeben, wenn die entsprechenden Integrationskriterien erfüllt sind (vgl. Art.
77 Abs. 4 VZAE in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung; zum seit dem 1.
Januar 2019 geltenden Recht siehe Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG).
Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Im Wesentlichen vergleichbare Integrationskriterien sind in
der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Vorschrift von Art. 58a Abs. 1 AIG
(AS 2017 6521) statuiert. Neurechtlich ist überdies vorgesehen, dass der
Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenzen
und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (vgl. Art. 58a
Abs. 1 lit. c und d AIG) aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen
gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG
[ebenfalls in Kraft seit dem 1. Januar 2019]).

Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile
2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E.
2.3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die
ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten
Tätigkeit absolviert hat (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile
2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E.
3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die
ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18.
März 2015 E. 4.5; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).

2.2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend dar, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich integriert gelten kann: So führt sie
ins Feld, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die rechtsstaatliche
Ordnung gehalten habe. Insbesondere sei sie der ihr auferlegten
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin
entgegen einer eheschutzrichterlichen Anordnung vom 16. Dezember 2013 nicht aus
der ehelichen Liegenschaft ausgezogen, was eine Verurteilung wegen
Hausfriedensbruchs zur Folge gehabt habe. Weiter erklärt die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz beruflich
nicht integriert. Trotz einzelner Teilzeitanstellungen sei es ihr nie gelungen,
wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Seit Jahren werde die
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zum 27. Oktober 2017
hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Unterstützungsleistungen von
insgesamt Fr. 113'058.70 bezogen. Es bestünden sodann 21 offene Betreibungen
gegen die Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 23'104.89 und 15 offene
Verlustscheine von insgesamt Fr. 22'519.85. Die Beschwerdeführerin komme somit
ihren öffentlich-rechtlichen und privaten Zahlungsverpflichtungen nicht nach.
Zwar habe die Beschwerdeführerin einen oder mehrere Deutschkurse besucht. Sie
spreche aber nach wie vor sehr schlecht Deutsch.

2.3. Die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen erscheinen als
bundesrechtskonform. Insbesondere ist von Bedeutung, dass die
Beschwerdeführerin schon jahrelang Sozialhilfegelder bezogen hat, welche sich
(zusammen mit den entsprechenden Leistungen für die Tochter der
Beschwerdeführerin) auf einen beträchtlichen, wenn auch nicht geradezu
exorbitanten Gesamtbetrag belaufen (vgl. dazu auch Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, wonach die Ansprüche gemäss Art. 50
AuG bzw. AIG erlöschen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die
sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Siehe dazu auch Urteil 2C_13
/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2). Unter den gegebenen Umständen (namentlich
auch mit Blick auf die Schulden der Beschwerdeführerin) ist davon auszugehen,
dass wenig Aussicht auf eine günstige finanzielle Entwicklung in der Zukunft
besteht. Dies gilt trotz der bisherigen einzelnen Teilzeitanstellungen und
selbst dann, wenn die in der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons
Basel-Landschaft genannten (weiteren) Angaben zum Umfang der aktuellen
Sozialhilfebedürftigkeit vorliegend als Noven (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor)
nicht berücksichtigt werden. Schon mit Blick auf den Bezug von
Sozialhilfegeldern in erheblichem Umfang und aufgrund der Schulden der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz daher in bundesrechtskonformer Weise eine
erfolgreiche Integration verneint.

2.4. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag den hier gezogenen Schluss
nicht umzustossen:

2.4.1. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz (wie in der
Beschwerde behauptet wird) im Wesentlichen nur auf den Stand der Integration
während der ehelichen Gemeinschaft oder unmittelbar nach deren Auflösung
abgestellt hätte. Wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, hat nämlich die
Vorinstanz als Beleg für die genannten Feststellungen namentlich ein Schreiben
der Sozialen Dienste V.________ vom 12. November 2015 herangezogen.

Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe übergangen, dass
zwischen der Abfassung des genannten Schreibens und dem Zeitpunkt des Erlasses
des angefochtenen Urteils eine Vertiefung der Integration erfolgt sei.
Hinsichtlich allfälliger Integrationsbemühungen und -fortschritte in diesem
Zeitraum ist der Beschwerdeführerin allerdings entgegenzuhalten, dass sie ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist: Auch wenn die Behörden den
Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären müssen, wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vgl. Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465
E. 8.6.4 S. 496 f.). Zu solchen Tatsachen zählen vorliegend namentlich
Umstände, welche für eine Vertiefung der Integration der Beschwerdeführerin
seit dem 12. November 2015 sprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in substantiierter Weise
entsprechende Umstände geltend gemacht und damit insofern ihre
Mitwirkungspflicht erfüllt hätte.

Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Vorinstanz Beweismittel,
welche nach dem Schreiben der Sozialen Dienste V.________ vom 12. November 2015
entstanden sind, in Bezug auf die Frage nach dem Stand der Integration
offensichtlich unrichtig gewürdigt bzw. ausser Acht gelassen hat.

2.4.2. In der Beschwerde wird auch geltend gemacht, die Vorinstanz habe zur
Beurteilung der Deutschkenntnisse zu Unrecht Feststellungen der Polizei
herangezogen, wonach die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2013 nur Spanisch
gesprochen habe und nicht imstande gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch zu führen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei damals aufgrund
eines handgreiflichen Streits mit ihrem Ehemann erheblichem emotionalen Stress
ausgesetzt gewesen und habe sich deshalb nicht einwandfrei ausdrücken können.

Unabhängig davon, ob auf die genannte Darstellung der Polizei abgestellt werden
kann, ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Vorinstanz ihrer
Untersuchungspflicht hinsichtlich der Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin
nicht nachgekommen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin aktenkundigerweise Sprachkompetenzen erworben hätte, welche
für eine erfolgreiche Integration sprechen. Insbesondere lässt sich dem in
diesem Kontext in der Beschwerde genannten Schreiben der Sozialen Dienste
V.________ vom 12. November 2015 lediglich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin regelmässig Deutschkurse besucht hat (vgl. Akten AfM, pag. 0
1071). Auch wenn damit der Beschwerdeführerin zu attestieren ist, dass sie sich
um die Erweiterung ihrer Sprachkompetenzen und in einem gewissen Umfang auch um
den Erwerb von Bildung bemüht hat, ist aus dem Schreiben bezeichnenderweise
nicht ansatzweise ersichtlich, dass und inwieweit die Beschwerdeführerin
Fortschritte hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse erzielt hat. Es hätte
wiederum im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin oblegen, die
von ihr behaupteten Sprachkenntnisse näher zu substantiieren.

2.4.3. Die unbestrittene Missachtung der rechtskräftigen Wegweisung lässt sich
sodann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht damit
rechtfertigen oder entschuldigen, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit noch
an ihre Liebe zu C.________ glaubte und mit ihm in einer tatsächlichen
Ehegemeinschaft leben wollte.

Im Übrigen drängt sich die Verneinung der erfolgreichen Integration - wie
ausgeführt - vorliegend ohnehin schon allein aufgrund der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin (Bezug von Sozialhilfeleistungen in erheblichem Umfang sowie
angehäufte Schulden in beträchtlichem Ausmass) auf.

2.4.4. Mit ihren weiteren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, eine allenfalls zurzeit noch nicht vorliegende
erfolgreiche Integration könne nicht zur Verneinung des Anspruches auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht erfolgreich habe integrieren können, sei nämlich auf
das tyrannische Verhalten ihres Ehegatten C.________ zurückzuführen. Dieser
habe sie als billige Haushaltshilfe ausgebeutet. Es handle sich um einen Mann,
der in seinen Ehefrauen primär Arbeitskräfte sehe. Sein Bild von Frauen
(namentlich solchen aus Drittweltländern) zeige sich nicht zuletzt daran, dass
er kürzlich bereits zum neunten Mal geheiratet habe. Schon aufgrund seines
Charakters sei er bestrebt gewesen, jegliche Integrationsbemühungen und
Emanzipationsversuche seiner zahlreichen Ehefrauen (namentlich der
Beschwerdeführerin) unter allen Umständen zu unterbinden. Eine eigenständige
berufliche und wirtschaftliche Integration sei der Be-schwerdeführerin nicht
möglich gewesen, weil sie ihrem Mann als Haushalts- und Pflegekraft habe dienen
müssen und der ungesicherte Aufenthaltsstatus in der Folge die Arbeitssuche
erschwert habe. Sprachkompetenzen habe sich die Beschwerdeführerin bis zur
Trennung von ihrem Ehemann nicht aneignen können, da dieser ihr das für den
Besuch von Deutschkursen benötigte Geld verweigert habe. Die erheblichen
Schulden und die Sozialhilfeabhängigkeit seien grösstenteils darauf
zurückzuführen, dass sich ihr Ehemann geweigert habe, für sie
Krankenkassenprämien zu bezahlen und im Nachgang zur Trennung seinen
Unterhaltspflichten nachzukommen. Die Missachtung der Anordnung, die eheliche
Wohnung entsprechend der eheschutzrichtlichen Anordnung zu verlassen, sei im
Übrigen einer Notsituation geschuldet gewesen, da die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter ohne Verbleib in dieser Wohnung vorübergehend obdachlos geworden
wären.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls die geltend
gemachten Erschwernisse und Hindernisse für eine erfolgreiche Integration sowie
die Sachumstände, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Schulden und
den Hausfriedensbruch relativieren sollen, grundsätzlich bei der Prüfung der
Integrationskriterien zu berücksichtigen sind. Denn unabhängig davon, ob diese
Elemente bei dieser Prüfung (im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
oder aber als wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in die
Beurteilung einbezogen werden, erscheinen sie nicht als hinreichend, um
bundesrechtlich von einem Fortbestand des Anspruchs auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auszugehen. Entscheidend ist,
dass die Beschwerdeführerin - wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten E. 5.2
ff.) - nicht unter systematischem und zeitlich andauerndem psychischen Druck
ihres Ehemannes stand. Damit greift die Beschwerdeführerin ins Leere, wenn sie
ihre Integrationsdefizite zur Hauptsache mit dem Verhalten ihres Ehemannes zu
erklären sucht. Auch kann es unter diesen Umständen für die Annahme einer
erfolgreichen Integration nicht genügen, dass ein Integrationspotenzial bzw.
eine Integrationsbereitschaft bestehen soll (vgl. dazu Beschwerde, S. 16).
Zudem kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht darauf berufen,
dass ihr Aufenthaltsstatus die Stellensuche erschwert habe, war ihr Aufenthalt
doch jedenfalls während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens gesichert.

3.

Es ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Hinsicht vor, sie
sei Opfer ehelicher Gewalt geworden.

3.1.

3.1.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische
Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes
Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme
eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss
der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung
der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. S. 232 ff., mit
zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_133/2019 vom 11. April 2019 E. 3.2).

3.1.2. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die
eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_133/2019 vom 11. April 2019 E. 3.3).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz stellte zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist, in tatsächlicher Hinsicht in für das
Bundesgericht grundsätzlich bindender Weise (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2
hiervor) im Wesentlichen Folgendes fest:

Als konkrete physische Gewalterfahrung sei seitens der Beschwerdeführerin
einzig eine einmalige (versuchte) Ohrfeige anlässlich einer Auseinandersetzung
zwischen den Eheleuten vom 12. Oktober 2013 geltend gemacht worden. Diese
angebliche (versuchte) Ohrfeige sei dabei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu
welchem die Eheleute bereits nicht mehr bloss vorübergehend getrennt gewesen
waren. Die eheliche Auseinandersetzung habe dabei, nachdem sich der Ehemann bei
der Polizei gemeldet habe, zu Strafverfahren gegen beide Ehegatten geführt. Die
Strafverfahren seien in der Folge eingestellt worden, dasjenige gegen den
Ehemann wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erweckt sodann ein Schreiben des
Ehemannes vom 10. September 2010 den Eindruck, dass dieser die
Beschwerdeführerin nicht in erster Linie aus Liebe und Zuneigung geheiratet und
in die Schweiz geführt habe, sondern weil er jemanden gebraucht habe, der das
"totale Chaos" in seinem Haushalt in Ordnung bringt und sich um seine schwer
pflegebedürftige Mutter kümmert. Insgesamt ergebe sich ein Bild desolater
Verhältnisse: Die eheliche Liegenschaft sei völlig vermüllt gewesen. In der
Familie habe ein rauer Umgangston geherrscht. Streitigkeiten seien dabei
offenbar an der Tagesordnung gewesen. Es dränge sich der Schluss auf, dass es
sich zumindest gegen deren Ende um eine belastete Beziehung gehandelt habe.
Daran hätten jedoch beide Eheleute ihren Anteil gehabt. Zweifellos habe sich
der Ehemann in verschiedenster Hinsicht in moralisch fragwürdiger Weise
verhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch zumindest anfänglich mit der
ihr (seitens des Ehemannes) zugedachten Rolle in der Familie für einverstanden
erklärt, indem sie gegenüber dem AfM angegeben habe, ihre Ehe habe sich in den
ersten drei Jahren nicht von anderen Ehen unterschieden.

3.2.2. Insgesamt würdigte die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin
gezeichnete Bild eines tyrannischen Ehemanns als unplausibel. Ferner erachtete
es die Vorinstanz aufgrund der genannten tatsächlichen Feststellungen für nicht
glaubhaft, dass eine psychische Ausübung von Druck durch den Ehemann in Form
eines dauernden Beschimpfens, Erniedrigens, Drohens und Einsperrens, oder eine
systematische Misshandlung mit dem Ziel der Macht- und Kontrollausübung vorlag.

3.3. Wie im Folgenden ersichtlich wird, bringt die Beschwerdeführerin nichts
vor, was die hiervor genannten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bzw.
die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig bzw.
willkürlich erscheinen lässt.

3.3.1. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Vorinstanz
aus den in der Beschwerde genannten Schreiben (insbesondere ein Schreiben der
Opferhilfe beider Basel vom 10. November 2015, ein Schreiben der beiden
Pastoren D.________ gleichen Datums sowie ein Schreiben der Soziale Dienste
V.________ vom 12. November 2015) offensichtlich unrichtige Schlüsse gezogen
und/oder diese Schreiben ausser Acht gelassen hätte:

Zwar hat die Vorinstanz diesen Schreiben nach Auffassung der Beschwerdeführerin
zu Unrecht mit der Begründung, sie seien erst nach der Zeit des Zusammenlebens
entstanden, die Beweiskraft aberkannt. Die in diesem Kontext aufgestellte
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer Sozialisierung in
patriarchalen Strukturen Mühe gehabt und Zeit gebraucht, externe Hilfe wegen
der häuslichen Gewalt in Anspruch zu nehmen, ist aber nicht substantiiert. Die
Vorinstanz hat zudem verbindlich festgehalten, dass sich der in den Schreiben
dokumentierte Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Ehemann habe ihr kein
Haushaltsgeld gegeben und ihr damit die Möglichkeit genommen, Lebensmittel
einzukaufen, auf einen Zeitraum nach der Trennung bezog. Das angebliche
Vorenthalten von Lebensmitteln durch den Ehemann kann damit vorliegend nicht
zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

3.3.2. In der Beschwerde wird auch behauptet, der Ehemann habe der
Beschwerdeführerin und den im gleichen Haushalt lebenden Kindern statt
Lebensmittel Hundefutter gebracht sowie erklärt, sie seien Hunde. Dieses
angebliche Vorkommnis wird im angesprochenen Urteil nicht festgestellt und es
wird auch nicht vorgebracht, dass es im kantonalen Verfahren geltend gemacht
worden ist.

3.3.3. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, kann auch keine Rede davon
sein, dass die Vorinstanz die aktenkundige Darstellung häuslicher Gewalt der
Opferhilfe beider Basel verharmlost hätte. Zwar hat die Opferhilfe im
entsprechenden Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12.
September 2013 als Betroffene häuslicher Gewalt mehrmals beraten worden sei.
Indessen spricht die im Schreiben enthaltene, im angefochtenen Urteil korrekt
wiedergegebene und gewürdigte Schilderung der Geschehnisse nicht dafür, dass
der Ehemann die Beschwerdeführerin in der Zeit des Zusammenlebens andauernd und
in systematischer Weise misshandelt hätte (vgl. Akten AfM, pag. 0 1065, sowie
E. 5.4.4 des angefochtenen Urteils).

Unter den gegebenen Umständen offen bleiben kann, ob Berichten der kantonalen
Opferhilfestellen generell ein gesteigerter Beweiswert im Zusammenhang mit der
Frage nach dem Vorliegen häuslicher Gewalt zukommt (in diesem Sinne Beschwerde,
S. 21).

3.4. Es erscheint als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz gestützt auf die
hiervor (E. 5.2.1) genannten Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss gelangt
ist, dass vorliegend Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht greift. Selbst wenn der
Ehemann der Beschwerdeführerin die geltend gemachte (versuchte) Ohrfeige
entgegen den Feststellungen der Vorinstanz noch während des ehelichen
Zusammenlebens verpasst hätte, wäre sie als einmaliges Ereignis im Verlauf
eines eskalierenden Streits nicht hinreichend gewichtig für die Annahme
häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend beide Ehegatten ihren
Anteil an den Streitereien und der belasteten Atmosphäre der Beziehung hatten,
lässt sich nicht sagen, der Ehemann hätte die Beschwerdeführerin im Sinne
dieser Bestimmung systematisch zur Macht- und Kontrollausübung misshandelt.
Daran nichts ändern kann, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ausführungen im
angefochtenen Urteil wie eine Angestellte behandelt fühlte, sie eine Vielzahl
von Aufgaben (namentlich im Haushalt) zu übernehmen hatte und sie es als
schlimm empfand, dass der Ehemann sie vor ihrer Einreise nicht über seine
psychischen Probleme und die (zunächst) verweigerte Anerkennung ihrer Ehe in
der Schweiz informiert hatte. Ereignisse, die sich nach dem Scheitern der
Beziehung ereignet haben, sind im Übrigen von der Vorinstanz zu Recht nicht als
Grundlage für die Annahme häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG
herangezogen worden.

Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ohne Verletzung von Bundesrecht das
Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG verneint.

4.

Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, sie habe aufgrund der Beziehung zu
ihrer Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung.

4.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK
geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn
einer Ausländerin, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 S.
96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 142 II 35 E. 6.1 S. 46).
Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.;
137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Die sich hier aufhaltende Familienangehörige
muss also über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der
Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S.
12; 139 I 330 E. 4.2 S. 342; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.).

4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, dass ihre Tochter
B.A.________ bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch
auf diese Bewilligung hat. Sie macht aber geltend, de facto müsse der
Aufenthaltsstatus ihrer Tochter als gesichert gelten, da ihre Tochter im
Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert worden sei und an deren Verbleib in
der Schweiz ein ausgewiesenes öffentliches Interesse bestehe. Mit diesem
Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere: Allein der Umstand, dass
eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Tochter (wie in der
Beschwerde geltend gemacht wird) unwahrscheinlich ist, genügt nicht, um der
Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
zu vermitteln. Unabdingbar hierfür wäre gemäss der Rechtsprechung vielmehr,
dass die Tochter über einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Art. 8 EMRK ist durch die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung folglich nicht weder tangiert noch verletzt.

5.

5.1. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos
erscheinen musste und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen
und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Eduard Schoch als unentgeltlicher
Vertreter beigegeben.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König