Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.244/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_244/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,

und dieser substituiert durch

Rechtsanwältin Brigitt Thambiah,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 30. Januar 2019 (VB.2018.00695).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der in Frankreich als Flüchtling anerkannte A.________ (geb. 1988),
Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 15. Dezember 2006 in die Schweiz
ein. Am 14. September 2007 heiratete er die im Kanton Solothurn
aufenthaltsberechtigte Landsfrau B.________. Aus dieser Ehe ging der Sohn
C.________ (geb. 2008) hervor.

Am 16. September 2007 (Art. 105 Abs. 2 BGG) reichte die Ehefrau ein
Familiennachzugsgesuch für A.________ ein. Dieses wurde vom Departement des
Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. Mai 2009 gutgeheissen,
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem die Eheleute A.________ und B.________ die eheliche Gemeinschaft am 9.
September 2010 aufgegeben hatten, wurde die Ehe am 30. Oktober 2012 geschieden
und der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

A.b. Ein von A.________ gestelltes Gesuch um Kantonswechsel wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2012 ab. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion stützte diesen Entscheid am 26. September 2013.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erteilte das Migrationsamt des Kantons
Solothurn A.________ erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf die am
18. November 2015 erfolgte Heirat mit der Schweizerin D.________ wurde
A.________ im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt. Diese Ehe wurde am 30. August 2017 getrennt und am 20. September 2017
geschieden.

B.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
24. September 2018 ab.

Mit Urteil vom 30. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene
Beschwerde von A.________ ab.

C.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts reicht A.________ mit Eingabe vom
8. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Neuverlegung der Kosten und
Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens sei die Sache an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im
Übrigen auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Migration verzichten auf
Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 12. März 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E.
1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29.
November 2018 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Achtung seines
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Er macht geltend, dass
er sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte und hier gut
integriert sei. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) erscheint ein Anwesenheitsanspruch angesichts der
behaupteten Anwesenheitsdauer als in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl.
auch Urteil 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 1.2). Die Frage, ob der
Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen
Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1,
Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung
kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf
Willkür, hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 150). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine
qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I
99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.3. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Unbeachtlich sind
daher die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019, 30. September 2019 und 6.
November 2019 an das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und
Staatenlosen sowie die Antwort dieses Amtes vom 18. Oktober 2019.

3.

Der Beschwerdeführer, dessen Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin
unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat, beruft sich zu Recht
nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, macht er nicht
geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf den Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs.1 BV aufgrund seiner langen
Anwesenheit in der Schweiz. Er führt im Wesentlichen aus, dass er seit mehr als
zehn Jahren in der Schweiz lebe, perfekt integriert und unbe-scholten sei.
Daher würden keine triftigen Gründe vorliegen, die den Entzug des
Aufenthaltsrechts rechtfertigen würden.

3.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht
daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht
wird (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.). Ein
Bewilligungsanspruch kann sich nach der Rechtsprechung unter Umständen auch aus
einem Konkubinat ergeben. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (vgl. Urteil 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer ist zwar Vater eines minderjährigen Sohnes aus seiner
ersten Ehe, doch macht er keinen Anspruch auf Verbleib im Land im Hinblick auf
die Beziehung zu seinem Kind geltend. Folglich ist vorliegend nicht zu prüfen,
ob er daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ableiten kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er
lebe seit eineinhalb Jahren in einer intakten Beziehung, sind seine
Ausführungen nicht genügend substantiiert (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1
hiervor). Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, sein Konkubinat falle
nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. E. 2.4 des angefochtenen
Urteils). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die rechtliche Würdigung
des Verwaltungsrechts unzutreffend sein soll, so dass nicht weiter zu prüfen
ist, ob ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Konkubinat zu
verlängern sei.

3.2. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben)
verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.).

Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGE 144 I 266 ff. hat das
Bundesgericht diese Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;
im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren
Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach
einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht
erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch
auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert
wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

3.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2006 in die Schweiz
eingereist. Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lebte
er im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit zwölf Jahren in der Schweiz und
war seit rund zehn Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 2.4
des angefochtenen Urteils). Es kann somit von einer langen Anwesenheit im Sinn
der zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bedarf daher besonderer Gründe (vgl. E. 3.2 hiervor).

3.3.1. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. März 2009 zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Zeitraum vom 15. März 2007 bis 11.
Juli 2007 verurteilt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Seither ist er nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten.

3.3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer
sprachlich und beruflich integriert. Zu seinen Lasten führt das
Verwaltungsgericht allerdings aus, gegen ihn bestehe gemäss
Betreibungsregisterauszug der Stadt U.________ vom 28. Januar 2016 ein
Verlustschein in der Höhe von Fr. 1'731.40.--, was der Beschwerdeführer nicht
bestreitet. Ferner sei er gemäss einem Betreibungsregisterauszug der
Amtsschreiberei V.________ vom 18. April 2011 bereits in früheren Jahren
mehrfach betrieben worden. Genaue Angaben über diese Betreibungen bzw. deren
Höhe lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 18. April 2011 sechs
Betreibungen angehoben wurden; er verweist jedoch auf den Umstand, dass gemäss
dem erwähnten Betreibungsregisterauszug keine offenen Verlustscheine mehr
bestehen würden. Zudem legt er einen weiteren Auszug aus dem
Betreibungsregister der Amtsschreiberei V.________ vom 9. Juni 2011 bei,
welcher bestätigt, dass gegen ihn im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 9. Juni
2011 keine Betreibungen angehoben und keine Pfändungen vollzogen worden sind.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil im Jahr 2010
im Kanton Solothurn Sozialhilfe beansprucht, wobei auch diesbezüglich genaue
Angaben fehlen. Gemäss der vom Beschwerdeführer beigelegten Bestätigung der
Stadt V.________ vom 8. August 2011 betrug die von ihm zusammen mit seiner
Ehefrau im Jahr 2010 bezogene Sozialhilfe Fr. 9'404.95.

Gleichwohl gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich
weitgehend klaglos verhalten. Sie hält jedoch fest, er unterhalte keine derart
engen Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in
einem anderen Land, namentlich in Frankreich, zu leben (vgl. E. 2.4 des
angefochtenen Urteils).

3.4. Aus Sicht des Bundesgerichts kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt
im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund zehn Jahren im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung war. Er wurde bis auf die Verurteilung wegen
rechtswidrigen Aufenthalts über einen Zeitraum von knapp vier Monaten nie
straffällig und ist beruflich und sprachlich weitgehend integriert. Die
mittlerweile zwölf Jahre zurückliegende Verurteilung zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen, der Verlustschein in der Höhe von Fr. 1'731.40
sowie der Umstand, dass er im Jahr 2010 in geringem Umfang mit Sozialhilfe
unterstützt wurde, reichen gestützt auf die neuere Rechtsprechung nicht aus, um
das Vorliegen besonderer Gründe für die Beendigung seines Aufenthalts in der
Schweiz im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) zu bejahen.
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erschöpft sich somit weitgehend im Bestreben, eine restriktive
Einwanderungspolitik durchzusetzen. Dies kann für sich allein angesichts der
konkreten Umstände nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts
zu rechtfertigen (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279). Weitere öffentliche
Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich und
werden im angefochtenen Urteil auch nicht ausgeführt. Das private Interesse des
Beschwerdeführers, sein soziales und berufliches Netz nach langem Aufenthalt in
der Schweiz nicht zurücklassen zu müssen, überwiegt somit das öffentliche
Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht von
vornherein als unzumutbar erscheint (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279 f.).

4.

Nach dem Gesagten verletzt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Schutz seines Privatlebens im Sinn von
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und
das angefochtene Urteil vom 30. Januar 2019 ist aufzuheben. Das Migrationsamt
ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Den Migrationsbehörden ist unbenommen, allfällige Änderungen der massgeblichen
Verhältnisse bei einer späteren Prüfung des Widerrufs bzw. der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov