Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.243/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_243/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
16. Januar 2019 (VG.2018.128/E).

Erwägungen:

1.

Der 1980 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ weilte vom 1. Februar
2008 bis zum 2. September 2011 zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Am 1.
Juli 2014 reiste er wiederum in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines
unbefristeten Arbeitsvertrags eine bis 30. Juni 2019 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 30. April 2015 wurde sein Arbeitsverhältnis
aufgelöst, und seither wird er vom Sozialamt in erheblichem Ausmass
(Zwischenstand 14. September 2018 Fr. 82'134.95) finanziell unterstützt. Am 18.
Januar 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die
Aufenthaltsbewilligung; der Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau (Entscheid vom 13. September 2018) sowie die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 16. Januar 2019)
blieben erfolglos. Mit vom 5. März 2019 datiertem Schreiben (Postaufgabe 8.
März 2019) erhebt Daniel Weiss Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde
führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht
verbindlich, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf
einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 97 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers beruhte auf seiner
Arbeitsnehmereigenschaft (Art. 6 Anhang I FZA) und deren Widerruf auf dem
Dahinfallen dieser Eigenschaft bzw. auf dem Fehlen eines anderen
Bewilligungstatbestands gemäss FZA. Zu den entsprechenden Erwägungen äussert
sich der Beschwerdeführer nicht. Er macht einzig geltend, er habe nun "etwas in
der Selbstständigkeit gefunden", es dauere ca. elf Wochen "bis es abgeschlossen
ist"; er werde nicht mehr vom Sozialamt Sozialhilfe-Unterstützung beziehen und
finanziell auf eigenen Beinen stehen. Er plant offenbar, eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit dieser Schilderung wird eine gemäss Art. 99
BGG unzulässige neue Tatsache vorgetragen; es ist schon darum darauf nicht
einzugehen. Ohnehin würde das Vorbringen in keiner Weise substanziiert, sodass
keine Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die
Beibehaltung der bisherigen Bewilligung - nunmehr zwecks Ausübung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 12 Anhang I FZA) - erkennbar wäre.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, um die
Unrechtmässigkeit des Bewilligungswiderrufs darzutun (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller