Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.238/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_238/2019

Urteil vom 14. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31.
Januar 2019 (A-3485/2018).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1957) ersuchte die Billag AG am 5. März 2018 um Befreiung
von den Gebühren für seinen privaten Radio- und Fernsehempfang. Er begründete
das Gesuch damit, dass er Sozialhilfe beziehe. Am 4. April 2018 wies die Billag
AG in Anwendung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR
784.401), diese in der Fassung vom 5. November 2014, das Gesuch ab. Denn unter
Art. 64 RTVV ("Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin") falle nur,
wer AHV- oder IV-berechtigt sei, jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalte und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreiche.
Der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen - mangels Berechtigung zum Bezug
von Ergänzungsleistungen - nicht.

1.2. Die Rechtsmittel an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und zuletzt an
das Bundesverwaltungsgericht (Entscheid A-3485/2018 vom 31. Januar 2019), das
dem Gesuchsteller das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt hatte,
blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im Wesentlichen,
hinsichtlich der Befreiung von der Erhebung der Radio- und
Fernsehempfangsgebühren sei nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
abzustellen, sondern alleine auf die sozialversicherungsrechtliche Frage, ob
die um Befreiung ersuchende Person Ergänzungsleistungen zur Rente der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalte.

1.3. Mit Eingabe vom 6. März 2019 (Poststempel) erhebt A.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege
zu erteilen. Bei dessen Verweigerung ziehe er die Beschwerde zurück.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Mit Blick auf die
offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). 

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).

3.

3.1. Der angefochtene Entscheid beruht auf Art. 64 RTVV ("Befreiung von der
Gebührenpflicht auf Gesuch hin") in der Fassung vom 5. November 2014, nachdem
die neue rundfunkrechtliche Steuer ("Haushaltabgabe" gemäss Art. 69 ff. des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen in der Fassung vom
26. September 2014 [RTVG 2014; SR 784.40], in Kraft seit 1. Juli 2016 [AS 2016
2131; BBl 2013 4975]) und die neurechtliche Befreiungsnorm (Art. 69b RTVG 2016;
Art. 61 RTVV in der Fassung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 [AS
2016 2151]) noch nicht wirksam sind. Dies hat seinen Grund darin, dass der
Systemwechsel erst auf den 1. Januar 2019 erfolgte (Art. 109b Abs. 1 RTVG in
Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV [AS 2017 5519]). Bis zu diesem Zeitpunkt ist
die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach
bisherigem Recht zu erheben (Art. 109b Abs. 2 RTVG; Urteil 2C_21/2018 vom 25.
Januar 2018 E. 3.2), was die vom Beschwerdeführer kritisierte, allenfalls etwas
missverständliche vorinstanzliche Erwägung erklärt, es sei auf die bis zum 1.
Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen.

3.2. Das Bundesgericht konnte sich schon verschiedentlich mit der Auslegung und
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVV in der hier streitbetroffenen Fassung
auseinandersetzen. Dabei erkannte es, der vom Bundesrat getroffenen Lösung,
wonach die Gebührenbefreiung auf die Gruppe der zu Ergänzungsleistungen
berechtigten Personen beschränkt sei, hafte zwar etwas Schematisches an, sie
sei aber mit dem allgemeinen Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
vereinbar. Wenn nicht nur auf die sozialversicherungsrechtlichen Umstände,
sondern beispielsweise auf das steuerbare Einkommen (und damit indirekt auf die
Sozialhilfeabhängigkeit) abgestellt würde, könnte dies unverhältnismässigen
Aufwand bewirken und müsste nicht zwingend zu einer angemesseneren Lösung
führen (so etwa Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3).

3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die
Unterscheidung zwischen Personen, die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder
IV-Rente beziehen und solchen, die von der Sozialhilfe abhängig sind, sei
künstlich und lasse die Gleichartigkeit der beiden Ansprechergruppen
unberücksichtigt. Er beruft sich hierzu unter anderem auf das Urteil 2C_309/
2017 vom 20. Oktober 2017. Dort ging es um die Anwendung kommunalen Rechts,
welches die EL-Bezüger von der Hundesteuer befreite. Das kantonale
Höchstgericht hatte erwogen, dass diese Steuerbefreiung aufgrund der
Rechtsgleichheit auch für die Bezüger eines "revenu d'insertion" gelten müsse.
Das Bundesgericht hatte nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht dadurch die
Autonomie der Gemeinde verletzt hatte. Dies wurde verneint, da es sich nicht
rechtfertigen lasse, die EL-Bezüger steuerlich zu privilegieren, die
Sozialhilfebezüger jedoch nicht. Es ist verständlich, wenn der Beschwerdeführer
diese Überlegung analog auch auf die Radio- und Fernseh-Empfangsgebühr anwenden
möchte, zumal diese eher eine Zwecksteuer als eine Kausalabgabe darstellt (BGE
141 II 182 E. 6.7). Indessen ist das Rechtsgleichheitsgebot
konkretisierungsbedürftig; die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu
verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den
herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen
dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE
144 I 113 E. 5.1.1). Wenn das Bundesgericht eine bestimmte kantonale Regelung
oder Gerichtspraxis als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar bezeichnet,
heisst das nicht zwingend, dass jede andere Lösung die Rechtsgleichheit
verletzen würde. Insbesondere lässt sich die Regelung von aArt. 64 RTVV mit
Gründen der Praktikabilität rechtfertigen (Urteil 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003
E. 2.5), was in einem Bereich der ausgesprochenen Massenverwaltung von
erheblicher Bedeutung ist. Die Rechtsgleichheit ist damit nicht verletzt.

3.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe übersehen,
dass er Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente beziehe. Er bringt
auch im Übrigen nichts vor, was den Entscheid als bundesrechtswidrig darstellen
könnte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (vorne E. 1.4).

4.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch das für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird (BGE 144 V 120 E. 5 S. 126). Der Billag AG und
dem BAKOM, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher