Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.237/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_237/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 15. Januar 2019 (WBE.2018.277).

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________ ( geb. 1972) heiratete am 2. Juni
2012 in Nigeria eine Schweizerin (geb. 1971). Am 6. August 2013 erteilte ihm
das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz.

Am 8. März 2017 teilte die Schweizer Ehefrau von A.________ dem MIKA mit, ihr
Ehemann unterhalte in Nigeria eine Beziehung zu einer anderen Frau und sei in
Nigeria noch mit einer weiteren Frau verheiratet. Am 12. April 2017 liess sie
dem MIKA zudem ein Dokument zukommen, wonach A.________ im Jahre 2011 eine Frau
in Nigeria geheiratet habe. Am 17. Mai 2017 informierte die Schweizer Ehefrau
das MIKA, dass der Beschwerdeführer während eines Aufenthalts in Nigeria ein
weiteres Mal geheiratet habe und somit dreimal verheiratet sei.

Seit dem 1. April 2017 leben die Eheleute getrennt. Am 26. April 2019 wurde
ihre Ehe geschieden.

B.

Am 22. August 2017 verfügte das MIKA, die Aufenthaltsbewilligung von A.________
nicht zu verlängern. Am 21. Juni 2018 wies das MIKA eine gegen diesen Entscheid
eingereichte Einsprache ab. Am 19. Juli 2018 erhob A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Diese wurde am 15. Januar 2019
abgewiesen.

C.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 15. Januar 2019 und der "Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung" seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, seinem Rechtsbeistand eine Parteientschädigung
auszurichten und ihm Ersatz für die Verfahrens- und Parteikosten der
vorinstanzlichen Verfahren auszurichten.

Am 19. März 2019 nimmt das Verwaltungsgericht Stellung zur Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht und das MIKA beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich als beschwerdebefugte
Bundesbehörde nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 8. März 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1
i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (seit 1. Januar 2019 AIG), wonach der
ausländische Ehegatte einer Schweizerin nach Auflösung der Ehegemeinschaft
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine
Frage der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E.
1.1 S. 332). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,
Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die Bewertung der vorgelegten Beweismittel beschlägt die Frage
der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten
Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) geprüft wird (statt vieler Urteile 9C_721
/2015 vom 8. August 2016 E. 3.3; 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.3 mit
Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration aufgezeigt wird. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein,
um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295).

2.2. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der
Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Fraglich ist, ob er als
erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gelten kann. Die
Vorinstanz bejaht dies nur in Bezug auf die wirtschaftliche und sprachliche
Integration. Sie hält ferner fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht
straffällig geworden ist, fügt aber hinzu, dass eine Strafanzeige wegen
falscher Zeugenaussage im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz
durchgeführten Abklärungen zur Eingehung einer Zweitehe durch den
Beschwerdeführer in Vorbereitung sei.

2.3. Streitpunkt ist demnach, ob der im Jahre 2017 noch verheiratete
Beschwerdeführer im selben Jahr eine Zweitehe in Nigeria eingegangen ist (E. 3)
und ob die Vorinstanz zu Unrecht eine erfolgreiche Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint hat (E. 4). Ob der Beschwerdeführer schon
vor der Heirat mit einer Schweizerin verheiratet war, liess das
Verwaltungsgericht unbeantwortet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise das
Vorliegen einer Mehrfachehe bejaht. Indem diese sich vornehmlich auf Foto- und
Videoaufnahmen abgestützt habe, deren Authentizität vom Beschwerdeführer
bestritten werden und von einer Person beschafft worden sind, welche den
Beschwerdeführer schädigen wollte, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Weder habe der
Beschwerdeführer im April 2017 in Nigeria eine Landsfrau geheiratet, noch seien
die der Vorinstanz diesbezüglich vorliegenden Heiratsurkunden authentisch.
Mangels Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Echtheit dieser Urkunden
habe die Vorinstanz zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt.

Selbst wenn angenommen würde, dass die Videoaufnahmen der gefilmten Zeremonie
in Nigeria authentisch seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es
sich bei dieser um eine rechtsgültige nigerianische Eheschliessung handle. Die
Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine
Aussagen während der Einvernahmen vor dem MIKA mehrfach geändert und sich somit
der falschen Zeugenaussage schuldig gemacht habe.

3.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die
Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat eine
sorgfältige Würdigung der ihr vorliegenden Beweise vorgenommen, insbesondere
der Videoaufnahmen und Fotos der nigerianischen Zeremonie sowie Auszüge der
Social Media-Profile der nigerianischen Freundin des Beschwerdeführers. Zudem
hat sie den Beschwerdeführer und mehrere weitere Zeugen einvernommen.
Massgeblich für ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Zweitehe im
April 2017 in Nigeria eingegangen sei, war insbesondere die Tatsache, dass es
sich bei dem gefilmten Anlass um eine Zeremonie handelte, welche in amtlichen
Räumlichkeiten stattfand, wo die "Brautleute" sich Fingerabdrücke abnehmen
liessen und ein Dokument auf demselben Formularpapier unterschrieben, welches
identisch sei mit demjenigen der sich bei den Akten befindlichen
Heiratsurkunden. Angesichts der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine
plausible Erklärung zu einer anderen Bedeutung der gefilmten Zeremonie
abzugeben, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den
offensichtlich unhaltbaren Schluss gezogen, dass es sich dabei um eine
Eheschliessung nach nigerianischem Recht handle (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Es wird im Weiteren auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.

In Anbetracht dessen, dass die Authentizität der ihr vorliegenden
Heiratsurkunden für die Vorinstanz nicht ausschlaggebend war für ihre
Feststellung, der Beschwerdeführer sei eine Zweitehe in Nigeria eingegangen,
kann in dem Verzicht der Vorinstanz, die Echtheit der Heiratsurkunde von einem
Experten begutachten zu lassen, keine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 2 BV
verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör gesehen werden. Der Beschwerdeführer
zeigt entgegen seiner Begründungspflicht auch nicht detailliert auf, inwiefern
die diesbezüglich antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein
soll, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist (zur antizipierten
Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 f. mit Hinweisen).

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz keine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt insofern auch
nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Gestützt auf die für das
Bundesgericht verbindlich festgestellte Zweitehe des Beschwerdeführers, ist zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration abgesprochen
werden muss.

4.

Der Beschwerdeführer rügt, dass selbst wenn er eine Zweitehe im April 2017
eingegangen sei, er sich nicht straffällig gemacht habe und diese auch nicht
als Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung bzw. als Verletzung der in
der Bundesverfassung verankerten Wertordnung gewertet werden könne. Zudem
stellt er in Abrede, Falschaussagen vor dem MIKA gemacht zu haben. Schliesslich
sei aktenkundig, dass er sowohl wirtschaftlich wie sprachlich gut integriert
sei. Mangels eines gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossenden
Verhaltens könne deshalb auch nicht auf eine fehlende Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen werden.

4.1. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 in der Fassung vor dem 1.
Januar 2019) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer
Integration in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte
der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen
die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das
Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1
AuG; Urteile 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1; 2C_930/2012 vom 10.
Januar 2013 E. 3.1).

4.2. Die Vorinstanz hat massgeblich gestützt auf die Eingehung einer Zweitehe
durch den Beschwerdeführer sowie seiner diesbezüglichen Falschaussagen die
Voraussetzungen der erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers verneint.
Die Frage, ob die im Jahre 2011 erfolgte Eheschliessung tatsächlich
stattgefunden habe sowie die Frage, ob die sozialen Kontakte des
Beschwerdeführers in der Schweiz sich auf Personen gleicher Herkunft
beschränken, liess sie offen.

4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, derweil sie die
Eingehung einer Zweitehe in Nigeria als eine Verletzung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung der Schweiz wertet. Die Monogamie
gehört zu den Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung, wie dies
insbesondere in dem in Art. 215 StGB statuierten Verbot der Mehrfachehe zum
Ausdruck kommt. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob der Straftatbestand von
Art. 215 StGB erfüllt ist oder nicht. Nicht zu bemängeln ist sodann, dass die
Vorinstanz in den vielfachen wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers
im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
eine missachtende Haltung gegenüber den hiesigen Behörden und der Justiz
erblickt, die zeigt, dass er nicht gewillt bzw. fähig ist, die rechtsstaatliche
Ordnung zu respektieren und sich zu integrieren. Die von der Vorinstanz offen
gelassenen Fragen, insbesondere diejenige, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, müssen insofern nicht überprüft werden. Nach dem
Gesagten liegt, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, mangels
Respektierung der Rechtsordnung keine erfolgreiche Integration im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor. Der angefochtene Entscheid verletzt entgegen der
Kritik des Beschwerdeführers kein Bundesrecht.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61
Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge kann das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gutgeheissen
werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus