Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.234/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_234/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A. A.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5.
Februar 2019 (60/2017/4).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1984 geborene A.A.________, Staatsangehörige von Mazedonien, reiste am
15. Januar 2005 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem niedergelassenen
Ehemann, ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger (Art. 105 Abs. 2 BGG), in
die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 23. Juni 2007 kam
der gemeinsame Sohn B.A.________ auf die Welt, welcher gestützt auf die
Niederlassungsbewilligung seines Vaters ebenfalls eine
Niederlassungsbewilligung erhielt.

Mit Eheschutzverfüfung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. Juli 2010 wurde
der eheliche Haushalt aufgehoben und vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 15.
Juni 2010 getrennt lebten.

A.b. Am 2. Juli 2014 wurde A.A.________ vom Migrationsamt des Kantons
Schaffhausen (nachfolgend: Migrationsamt) aufgrund Sozialhilfebezugs und
Verschuldung verwarnt. Am 11. September 2014 unterzeichnete sie eine
Integrationsvereinbarung.

A.c. Am 20. Januar 2016 stellte A.A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, welches mit Verfügung vom 8.
September 2016 abgewiesen wurde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 21. Februar 2017 ab.

B.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
die gegen den Beschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde von A.A.________
ab.

C.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt A.A.________ mit Eingabe vom 6.
März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Sie beantragt, die Dispositivziffern 1, 3 Satz 1 und 4 des
Entscheids des Obergerichts seien aufzuheben und das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die
Angelegenheit im Sinne der Begründung der Beschwerde zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung.

Das Obergericht und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schliessen in
ihren Stellungnahmen auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtet
auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 7. März 2019 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 8. März 2019 hat das
Bundesgericht A.A.________ mitgeteilt, dass von der Einforderung des
Kostenvorschusses einstweilen abgesehen und über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege später entschieden werde.

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn
sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130
II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19.
Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1
lit. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (ab 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR
142.20]) sowie auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1
BV; Art. 8 EMRK), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch
tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330
E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und
Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139
I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist
substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_807/2018
vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies
ist der Fall, wenn das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet
haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen
Entscheid rechtserheblich werden (vgl. Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E.
2.3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August
2018 E. 3; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Vorbringen
von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder
entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2
S. 22 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hätte die Unterlagen betreffend die aktuelle schulische
und gesundheitliche Situation ihres Sohnes (Beschluss der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2018
betreffend die Errichtung einer Beistandschaft sowie Antrag des Kindes- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 9. Januar 2019 für hochschwellige
sonderpädagogische Massnahmen) im vorinstanzlichen Verfahren einreichen können.
Dies hat sie - trotz Aufforderung des Obergerichts unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG - unterlassen (vgl. angefochtener
Entscheid, Sachverhalt E und G). Gleich verhält es sich mit den Unterlagen im
Zusammenhang mit den Inkassobemühungen der Sozialen Dienste der Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall betreffend die Ehegattenalimente. Diese Dokumente
stammen aus den Jahren 2011 und 2013; es wäre an der Beschwerdeführerin
gewesen, den entsprechenden Umstand noch rechtzeitig in das kantonale Verfahren
einzubringen (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Insbesondere wurde sie mit
Schreiben des Obergerichts vom 28. November 2017 darauf hingewiesen, dass die
wirtschaftlichen Perspektiven entscheidrelevant seien (vgl. angefochtener
Entscheid, Sachverhalt E). Schliesslich stellt der Schulpsychologische Bericht
vom 25. Februar 2019 ein nicht zu berücksichtigendes echtes Novum dar.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht zunächst geltend, ihr sei
einzig mit Schreiben vom 20. April 2016 angezeigt worden, dass das
Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern gedenke. Diesem
Schreiben sei jedoch kein Hinweis auf Art. 62 Abs.1 lit. e AIG zu entnehmen. Da
sie zu jenem Zeitpunkt weder anwaltlich vertreten noch rechtskundig gewesen
sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich zum voraussichtlichen Inhalt der
Verfügung vom 8. September 2016 gehörig zu äussern. Ferner wirft sie der
Vorinstanz vor, sie habe verschiedene Arztberichte zum Gesundheitszustand ihres
Sohnes nicht berücksichtigt. Eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
erblickt sie schliesslich im Umstand, dass die Vorinstanz sie und ihren Sohn
nicht persönlich angehört hat.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient der
Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf
Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer rechtzeitig
und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel oder zumindest auf
Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222 f. mit
Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst
indes grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E.
3.2). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme
aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299
mit Hinweisen; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

3.2. Die Vorinstanz führte aus, das Schreiben des Migrationsamtes vom 20. April
2016 habe zwar keinen Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage enthalten;
allerdings habe es eine klare Feststellung der Verletzung der von der
Beschwerdeführerin am 11. September 2014 unterzeichneten
Integrationsvereinbarung sowie die Absicht der Behörde, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern, enthalten. In
dieser Integrationsvereinbarung sei die Beschwerdeführerin namentlich
verpflichtet worden, in Zukunft keine Sozialhilfe mehr zu beziehen, sich beim
RAV anzumelden und sich aktiv um eine Stelle zu bemühen. Das Migrationsamt habe
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2016 das rechtliche Gehör
gewährt; allerdings habe sie sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. E.
3.2, 3.4 und 3.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin
bestreitet diese Darlegung nicht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie,
wie sie behauptet, zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war,
hätte ihr aufgrund des Schreibens vom 20. April 2016 bewusst sein müssen, dass
der anhaltende Sozialhilfebezug zu einem Widerruf bzw. zu einer
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung führen könnte. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin bereits am 2. Juli 2014 aufgrund des
Sozialhilfebezugs verwarnt wurde. In diesem Schreiben wurde sie unter Hinweis
auf Art. 62 AuG (heute: Art. 62 AIG) unter anderem aufgefordert, in Zukunft
keine weiteren Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

3.3. Unzutreffend sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach die
Vorinstanz auf Berichte betreffend die gesundheitliche Situation ihres Sohns
nicht eingegangen sei: Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass
das Obergericht diese Berichte sowohl bei der Prüfung der Vorwerfbarkeit der
Sozialhilfeabhängigkeit als auch der Zumutbarkeit eines Umzugs nach Mazedonien
berücksichtigt hat (vgl. E. 7.4.1 und 7.5.5 des angefochtenen Entscheids). Im
Übrigen ist die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Urteil der
Aufforderung des Obergerichts, es über die aktuelle schulische und
gesundheitliche Situation ihres Sohnes zu informieren und die Auskünfte mit
geeigneten Beweismitteln zu dokumentieren, nicht nachgekommen (vgl. E. 7.5.5
des angefochtenen Entscheids). Entsprechende Unterlagen reichte sie erst im
bundesgerichtlichen Verfahren ein, was jedoch mit Blick auf das Novenrecht
unzulässig ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

3.4. Auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Sohns hat die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.1 hiervor) verzichtet,
da sie zum Schluss gekommen ist, die entscheidrelevanten persönlichen und
familiären Verhältnisse würden sich aus den Verfahrensakten ergeben (vgl. E.
2.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin vermag nicht
substantiiert darzulegen, welche neuen Erkenntnisse von einer persönlichen
Befragung zu erwarten gewesen wären. Nach den von ihr nicht bestrittenen
Ausführungen des Obergerichts hatten sie und ihr Sohn die Möglichkeit, zu allen
relevanten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen.
Der Vorinstanz ist somit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung
vorzuwerfen.

Nichts zu ihren Gunsten kann sie aus Art. 12 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ableiten: Nach Art. 12
Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem
Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine persönliche Anhörung gestützt auf den Wortlaut von Art.
12 Abs. 2 KRK jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch
ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die
Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht
werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.).
Vorliegend sind die Interessen der Beschwerdeführerin mit jenen ihres Sohns
gleichläufig, so dass die Voraussetzung für einen Verzicht auf die persönliche
Anhörung erfüllt ist. Schliesslich kann aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch
auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden, da Verfahren
über ausländerrechtliche Bewilligungen weder als Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen gelten (vgl. BGE
137 I 128 E. 4.4.2 S. 134; Urteile 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 3.1;
2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 140 II 345]).

4.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG
sowie auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und 8
EMRK. Sie leitet einen Anwesenheitsanspruch insbesondere von ihrem inzwischen
knapp 12-jährigen Sohn ab, der in der Schweiz geboren ist und über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt.

4.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich den Akten nicht genau entnehmen lässt,
ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch
verheiratet war. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen (vgl. E. 5.4 des
angefochtenen Entscheids). Der Zivilstand der Beschwerdeführerin braucht
indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, weil der gemeinsame Haushalt
unbestrittenermassen aufgehoben wurde und für die Berufung auf Art. 50 AIG
nicht erforderlich ist, dass die Ehe geschieden wurde (vgl. sogleich E. 4.2).

4.2. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch
des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegend
anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5451], in Kraft bis 31.
Dezember 2018) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Nach Art. 51 Abs.
2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 50 AIG, falls ein
Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt.

4.2.1. Die Voraussetzung der erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist praxisgemäss nicht erfüllt, wenn der Betroffene kein
Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches seinen Konsum zu decken vermag, oder
er während einer substanziellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezieht (vgl.
Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1; 2C_625/2017 vom 13. Dezember
2017 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 fortdauernd
mit Sozialhilfegeldern unterstützt wird. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids belief sich ihr Sozialhilfebezug auf Fr. 149'512.55 (vgl. E. 6.4 des
angefochtenen Entscheids). Der Betrag ist zwar nicht exorbitant, aber dennoch
beträchtlich (vgl. auch Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.4).
Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG berufen.

4.2.2. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei Opfer ehelicher
Gewalt gewesen; ihre Vorbringen sind jedoch mit Blick auf einen nachehelichen
Härtefall nicht genügend substantiiert, so dass darauf nicht weiter einzugehen
ist.

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können aber auch in
einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319;
Urteil 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung des
Vorliegens wichtiger persönlicher Gründe ist die Gesamtsituation zu würdigen
und die entsprechende Regelung verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden.
Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht in diesem Zusammenhang nicht
weniger weit als jener aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, auf welche sich die
Beschwerdeführerin ebenfalls beruft (vgl. Urteile 2C_417/2018 vom 19. November
2018 E. 5; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Aus der EMRK ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder
Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am
geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber eröffnet, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre
familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 143 I
21 E. 5.1 S. 26 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

4.3.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und
der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das
ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl.
BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche
Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land
gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine
Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt und ihm die Ausreise zumutbar ist (vgl.
BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014 vom
1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Zu
berücksichtigen ist auch die Ausübung des Besuchsrechts des anderen, in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteils, dessen fremdenpolizeiliche
Bewilligung nicht in Frage steht (BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251; Urteil 2C_364/
2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.2). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter
ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin
oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil
(faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614) zumutbar, wenn sie mit
dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer
entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21
E. 5.4 S. 28 f.; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_260/
2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2, nicht
publ. in BGE 136 III 353).

Die bundesgerichtliche Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen im
"umgekehrten Familiennachzug" an den ausländischen, sorgeberechtigten
Elternteil eines Schweizer Kindes (vgl. BGE 135 I 143 E. 4 S. 150 ff.; 135 I
153 E. 2.2.4 S. 158) hat die Rechtslage bei der analogen Situation eines
anwesenheitsberechtigten, selbst niedergelasse123456nen, ausländischen Kindes
nicht wesentlich verändert: Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise
weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw.
obhutsberechtigten Elternteil genügen (vgl. Urteile 2C_495/2013 vom 28. Oktober
2013 E. 2.4; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2.2; 2C_364/2010 vom 23.
September 2010 E. 2.2.2).

4.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin verfügt über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Weil er jedoch unter der Obhut der
Beschwerdeführerin steht, müsste er gestützt auf die zivilrechtliche Lage mit
ihr ausreisen, sollte er nicht beim Vater verbleiben. Im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids war er 12 Jahre alt und befand sich somit nicht mehr
im Kleinkindalter. Vor diesem Hintergrund kann die Zumutbarkeit einer Ausreise
nicht ohne Weiteres bejaht werden. Folglich kommt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK und
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich in Betracht. Der Zumutbarkeit der
Ausreise des Kindes ist im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK;
Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
Rechnung zu tragen. Eine besonders intensive Beziehung in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht zu dem in der Schweiz niedergelassenen Kindsvater,
der über ein Besuchsrecht verfügt, wird hingegen nicht geltend gemacht. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Beziehung zum Vater von Mazedonien aus über
die Grenze hinweg besuchsweise bzw. mittels der neuen Kommunikationsformen
aufrechterhalten werden kann (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.), so dass unter
diesem Aspekt keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

5.

5.1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
wurde mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG (in der Fassung vom 16.
Dezember 2005 [AS 2007 5455], in Kraft bis 30. September 2016; seit 1. Oktober
2016: Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [Fassung unverändert]; heute: Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG begründet. Der
Widerrufsgrund fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum
hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw.
denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können.
Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches
Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin
in die Beurteilung miteinbezogen werden (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; Urteile
2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E.
3.2; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.1; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E.
3.1).

5.2. Wie bereits ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin seit 2010 fortdauernd
mit Sozialhilfegeldern unterstützt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids belief sich ihr Sozialhilfebezug auf Fr. 149'512.55 (vgl. E. 6.4 des
angefochtenen Entscheids und E. 4.2.1 hiervor). Auch kann derzeit nicht damit
gerechnet werden und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht
behauptet, dass sie in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt
aufkommen wird. Der unbefristete Arbeitsvertrag mit einem Pensum vom 25%, über
welchen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
verfügte, erlaubt ihr nicht, ein genügendes Einkommen zu erzielen, um sich von
der Sozialhilfe zu lösen. So betrug ihr Nettolohn im Oktober 2018 Fr. 903.10
(vgl. E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund hat das
Obergericht das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu Recht bejaht (vgl. E. 6.8 des angefochtenen
Entscheids).

6.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs, 2 EMRK; vgl. Urteil 2C_1054/2018
vom 3. Dezember 2018 E. 2.2). Wurde die Massnahme - wie hier - mit der
Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist im Rahmen der
Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein Verschulden
daran trifft (vgl. Urteile 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5; 2C_958/
2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3).

6.1. Hinsichtlich ihres Verschuldens führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei
nach der Trennung von ihrem Ehegatten als alleinerziehende Mutter eines damals
dreijährigen und inzwischen 12-jährigen verhaltensauffälligen Kinds und ohne
Ausbildung mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert worden. Sie habe
versucht, jede erdenkliche Arbeit anzunehmen, soweit sich dies mit ihren
Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter vertragen habe. Vor ihrer Trennung
habe sie fünf Jahre lang ihren schwer verunfallten Ehemann pflegen müssen, sei
sozial isoliert gewesen und habe sich schliesslich wegen häuslicher Gewalt von
ihm trennen müssen. Ferner komme ihr Ehemann seinen Unterhaltspflichten gemäss
Eheschutzverfügung vom 27. Juli 2010 nicht bzw. nur teilweise nach. Daher liege
ihrerseits kein erheblich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem
Sozialhilfebezug vor.

6.1.1. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin für Stellen beworben und verschiedene Arbeitseinsätze
geleistet hat. Allerdings schaffte sie es nicht, in der Berufswelt Fuss zu
fassen und erzielte zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen, das ihr erlaubt hätte,
sich von der Sozialhilfe zu lösen. So habe sie gemäss den vorinstanzlichen
Ausführungen im Juni und Juli 2016 im Rahmen eines Praktikums in einer
Spitalküche gearbeitet, wobei es in der Folge zu Konflikten gekommen sei.
Anschliessend sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen. Ein Stellenangebot der
Spitäler Schaffhausen habe sie abgelehnt (vgl. E. 6.5 des angefochtenen
Entscheids). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin Vorstellungsgesprächen und Arbeitseinsätzen unentschuldigt
ferngeblieben sei, Beschäftigungen verweigert und lediglich inkonstant mit dem
Sozialdienst zusammengearbeitet habe. Vom Sozialdienst sei sie daher als sehr
unzuverlässig eingeschätzt worden (vgl. E. 6.6 und 7.4.1 des angefochtenen
Entscheids). Ferner finde sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in
den Akten ein Arbeitsvertrag vom Oktober 2016 mit einem Restaurant, worin
jedoch lediglich eine minimale Arbeitszeit von 24 Stunden pro Monat
gewährleistet worden sei (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Der
unbefristete Arbeitsvertrag vom 18. September 2018, über welchen sie im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens verfügte, erlaubt ihr nicht, ihren
Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. auch E. 5.2 hiervor). Weitere
Belege für Arbeitsbemühungen im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin gemäss
den Ausführungen der Vorinstanz - trotz ausdrücklichem Hinweis des Obergerichts
- nicht eingereicht. In Anbetracht der gesamten Umstände ist davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend um eine Ablösung von der
Sozialhilfe bemüht hat.

6.1.2. Dem angefochtenen Entscheid kann weiter entnommen werden, dass die
Vorinstanz den Argumenten und der Situation der Beschwerdeführerin Rechnung
getragen hat (vgl. E. 7.4.1 des angefochtenen Entscheids). Wie das Obergericht
jedoch zu Recht ausführt, wäre es ihr ab dem Jahr 2010 zumutbar gewesen, sich
zumindest um eine Teilzeitstelle zu bemühen. Die ausländerrechtliche Praxis
geht davon aus, dass einer allein erziehenden Mutter ab dem dritten Altersjahr
des jüngsten Kindes zugemutet werden kann, dass sie sich um eine Arbeit bemüht
und sich ihren Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren lässt
(Urteile 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018
E. 4.2.2 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4 mit Hinweis). Zudem wurde
die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 aufgrund des fortdauernden
Sozialhilfebezugs verwarnt. Im gleichen Jahr unterzeichnete sie eine
Integrationsvereinbarung, in welcher sie sich unter anderem verpflichtete, sich
von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. E. 3.2 hiervor). Spätestens ab jenem
Zeitpunkt musste sie sich darüber im Klaren sein, dass ihr Aufenthaltsrecht
gefährdet war, sollte sie an ihrer Sozialhilfebedürftigkeit nichts ändern.

6.1.3. Das Obergericht hat ferner festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im
vorinstanzlichen Verfahren nicht dartun können, dass sie sich bemüht habe, die
von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen einzutreiben und somit ihre
Sozialhilfebedürftigkeit zumindest zu reduzieren (vgl. E. 6.7 des angefochtenen
Entscheids). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang eine falsche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung
des Instruktionsgrundsatzes vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar sind
die Behörden gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig
abzuklären, doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können
(vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017
E. 4.2). Es wäre von der Beschwerdeführerin, die vom Obergericht auf die
Entscheidrelevanz ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich hingewiesen
wurde (vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt E. und E. 2.3 hiervor), zu
erwarten gewesen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren klare Angaben dazu
macht, ob bzw. in welchem Umfang ihr Ehemann seinen Verpflichtungen nachkommt.
Auch hätte sie allfällige Bemühungen ihrerseits ausweisen müssen, ausstehende
Unterhalts- oder Alimentenbeiträge eingefordert zu haben. Dass sie
entsprechende Belege im Verfahren vor dem Obergericht vorgelegt hätte,
behauptet sie nicht. Bei den erst im bundesgerichtlichen Verfahren
eingereichten Unterlagen, die ohnehin aus den Jahren 2011 und 2013 stammen,
handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um unzulässige Noven (vgl. E. 2.3
hiervor).

6.1.4. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin selbstverschuldet dauerhaft und in erheblichem Mass
sozialhilfeabhängig geworden ist, wobei keine konkreten Anzeichen auszumachen
sind, welche nahelegen würden, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig
ändern könnte. Mit der ihr vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit besteht ein
erhebliches - auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass sie das Land verlässt (vgl.
BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339; Urteile 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.5;
2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3).

6.2. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
spricht insbesondere der Umstand, dass ihr 12-jähriger Sohn über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, dürfte ihm der Wechsel von der Schweiz in ihr Heimatland nicht
leicht fallen. Gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid hat er im Sommer 2018 vier Wochen mit
den Grosseltern in Mazedonien verbracht, um Verwandte zu besuchen. Es ist
folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten
von Mazedonien vertraut ist und dort über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. E.
7.5.5 des angefochtenen Entscheids). Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, ihr
Sohn sei der mazedonischen Sprache überhaupt nicht und der albanischen Sprache
nur teilweise mächtig. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach er sich mit seiner
Familie seit je in der Muttersprache (Albanisch) verständige und sich daher in
der Schule - trotz Anfangsschwierigkeiten - integrieren werde, ist jedoch
zuzustimmen. Im Übrigen wird ein Wechsel von einem Land in das andere durch
Ausländer im Alter des Sohns der Beschwerdeführerin regelmässig als möglich und
zumutbar erachtet, wenn es um die Übersiedlung aus dem Heimatland in die
Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint daher als zumutbar,
wenn nicht besondere, erschwerende Umstände hiergegen sprechen (Urteile 2C_870/
2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.4 mit Hinweisen; 2C_190/2008 vom 23. Juni 2008 E.
2.3.4).

Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ist die
Vorinstanz aufgrund ihres Wissensstandes im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids davon ausgegangen, dass jugendpsychiatrische Interventionen bzw.
Kindesschutzmassnahmen auch in Mazedonien möglich seien. Der Aufforderung des
Obergerichts, aktuelle Unterlagen zur schulischen und gesundheitlichen
Situation ihres Sohnes einzureichen, ist die Beschwerdeführerin nicht gefolgt,
so dass die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - davon ausgehen durfte,
dass eine Rückkehr nach Mazedonien für das Kind zumutbar ist (vgl. E. 7.5.5 des
angefochtenen Entscheids). Wie ebenfalls dargelegt, sind die im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Beweismittel unter dem Blickwinkel
des Novenrechts unbeachtlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Ergebnis ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin zumutbar ist,
mit ihr auszureisen. Im Übrigen müsste der Sohn die Schweiz nicht verlassen,
sollten sich die Eltern dafür entscheiden, ihn beim Vater zu belassen.

6.3. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ferner aus ihrer
14-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Zwar gilt sie gemäss dem
angefochtenen Entscheid in sprachlicher Hinsicht als integriert (vgl. E. 7.5.1
des angefochtenen Entscheids); zu wünschen übrig lässt jedoch aufgrund
fortgesetzten Bezugs von Sozialhilfe ihre wirtschaftliche Integration. Zudem
ist den vorinstanzlichen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen zu
entnehmen, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2016 gegen die
Beschwerdeführerin sowohl offene Betreibungen als auch Verlustscheine vorlagen.
Negativ ins Gewicht fallen schliesslich sieben Strafbefehle wegen Fahrens mit
einem Bus ohne gültigen Fahrausweis, die im Zeitraum zwischen 2012 und 2015
ergangen sind (vgl. E. 7.4.2 des angefochtenen Entscheids).

6.4. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien erscheint auch als
zumutbar: Sie ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und hat
somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht, so dass
mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie mit der Sprache, der Kultur
und den Gepflogenheiten in Mazedonien vertraut ist (vgl. E. 7.5.2 des
angefochtenen Entscheids). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid leben die
Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Das
Obergericht geht jedoch gestützt auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin an
das Migrationsamt vom 20. Juni 2018 davon aus, dass sie noch andere Verwandte
in Mazedonien hat (vgl. E. 7.5.2 des angefochtenen Entscheids). Die
Beschwerdeführerin bezeichnet diese Annahme zwar als falsch und willkürlich,
legt jedoch nicht dar, weshalb sie unzutreffend sein sollte.

6.5. Schliesslich hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis auf das Urteil des
EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 (Nr. 52166/09) nicht
weiter. Zunächst handelt es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid;
vielmehr hat der EGMR ausschliesslich die Umstände des konkreten Einzelfalls
berücksichtigt, die teilweise erst nach dem letztinstanzlichen kantonalen
Urteil und auch nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten waren
(vgl. Urteil 2F_1/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2). Ferner ist der dort beurteilte
Sachverhalt nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Verhältnissen
vergleichbar: Hasanbasic war von schweren gesundheitlichen Problemen betroffen,
welche eine dauernde Betreuung und medizinische Versorgung notwendig machten.
Zudem verbrachte er mehr als 20 Jahre in der Schweiz. Die Höhe der bezogenen
Sozialhilfe wurde zudem für ihn und seine Ehegattin zusammen ausgewiesen,
weshalb dieser Umstand nur schwer vergleichbar ist (vgl. Urteil 2C_834/2016 vom
31. Juli 2017 E. 5.3; 2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6).

7.

Im Ergebnis besteht aufgrund des langjährigen, selbstverschuldeten Bezugs von
Sozialhilfeleistungen in erheblicher Höhe durch die Beschwerdeführerin ein
hohes öffentliches Interesse daran, dass sie das Land verlässt. Die geltend
gemachten privaten Interessen vermögen das erhebliche öffentliche Interesse an
ihrer Wegweisung nicht zu überwiegen. Die gegen sie angeordnete
aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig; sie verletzt
aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts weder Art. 8 EMRK noch
Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV.

8.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da die
Beschwerdeführerin bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos
erschien. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der
Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Michael Brülhart als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov