Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.231/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_231/2019

Urteil vom 23. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Miran Sari,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bzw. Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, vom 25. Januar 2019 (601 2018 258, 259).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1977) ist türkischer Staatsangehöriger. Er zog am 13. Juni
2001 im Familiennachzug zu seiner schweizerischen Ehegattin D.________. Der
Kanton Bern erteilte ihm eine Aufenthalts- und hernach eine
Niederlassungsbewilligung. Seit Juni 2013 leben die Ehegatten faktisch und seit
Februar 2014 gerichtlich getrennt. Aus der Beziehung sind zwei gemeinsame
Töchter hervorgegangen (geb. 2003 und 2006), die unter der Obhut der Mutter
stehen. Seit der Trennung lebt A.________ mit einer Niederlassungsbewilligung
im Kanton Freiburg. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn am 17.
Januar 2018 wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner Ehefrau rechtskräftig zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 12 Monate unbedingt).

B.

Am 3. Mai 2018 anerkannte A.________ den am 21. Februar 2018 von seiner
Landsfrau B.________ (geb. 1977) geborenen Sohn C.________. Am 28. Mai 2018
ersuchte B.________ das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) des Kantons
Freiburg darum, ihr und ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug zu A.________ zu erteilen. Sie gab dabei an, seit dem 5. Januar
2015 bei diesem zu wohnen. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) des
Kantons Freiburg widerrief am 4. Juli 2018 die Niederlassungsbewilligung von
A.________; gleichzeitig wies es das Gesuch um Familiennachzug von B.________
und dem Sohn C.________ ab; es hielt alle Beteiligten an, das Land zu
verlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg
blieb ohne Erfolg.

C.

A.________, B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 25. Januar 2019 aufzuheben. Mit der Entscheidfällung sei
bis zur vollständigen Verbüssung der Freiheitsstrafe, frühestens jedoch bis zum
30. September 2019, zuzuwarten. Im Falle des Unterliegens sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und unzulässig, da das
Strafurteil ein "Fehlentscheid" sei.

Das präsidierende Mitglied der Abteilung legte der Beschwerde am 6. März 2019
aufschiebende Wirkung bei und holte tagsdarauf die kantonalen Akten ein.

Am 28. März 2019 reichten A.________, B.________ und C.________ unaufgefordert
weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch
das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht
widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche
des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Der Familiennachzug
bzw. der Aufenthalt der Partnerin und des gemeinsamen Kinds in der Schweiz
hängt davon ab, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu
Recht widerrufen wurde oder nicht; Mutter und Kind, d.h. die Beschwerdeführer 2
und 3, sind deshalb ebenfalls beschwerdebefugt (abgeleitetes Aufenthaltsrecht
von der Niederlassungsbewilligung des hier gefestigt anwesenheitsberechtigten
Partners bzw. Vaters im Rahmen von Art. 8 EMRK). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die
Eingabe einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, mit der
Behandlung der Eingabe bis zur vollständigen Verbüssung der Freiheitsstrafe
bzw. zur definitiven Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug,
frühstens jedoch bis zum 30. September 2019, zuzuwarten. Hierzu besteht keine
Veranlassung: Die Sache ist spruchreif; es besteht kein Grund, die Eingabe erst
später zu behandeln. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch seine Partnerin
und seinen Sohn wird durch den bundesgerichtlichen Entscheid geklärt, ob sie
mit einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechnen können oder nicht. Ob der
Beschwerdeführer 1 nach dem bundesgerichtlichen Entscheid seine (Rest-) Strafe
- wie er geltend macht - nicht mehr in Halbgefangenschaft wird erfüllen können,
ist eine strafvollzugsrechtliche Problematik und im vorliegenden
ausländerrechtlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Beschwerdeführer den
entsprechenden Antrag stellen: Die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 bleibt während des Strafvollzugs bis zu seiner Entlassung
gültig (Art. 70 Abs. 1 VZAE [SR 142.201]); das Anwesenheitsverhältnis ist
spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug neu zu regeln, was die kantonalen Behörden im vorliegenden Fall
fristgerecht getan haben (Art. 70 Abs. 2 VZAE).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine
Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids existiert haben bzw. der Betroffene nicht schon der
Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Nur
weil das Kantonsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdeführer
gefolgt ist, gibt sein Entscheid noch keinen Anlass, im bundesgerichtlichen
Verfahren neue Unterlagen einzureichen. Hierfür müsste das kantonale Gericht
materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und
erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten
(Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier
nicht der Fall: Sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, die
nach dem 25. Januar 2019 datieren, sind deshalb aus dem Recht zu weisen (dies
gilt unter anderem für die beruflichen Qualifikationen und die Lohnausweise des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers, für den Auszug aus dem Betreibungsregister,
für die verschiedenen Kontenauszüge und für die am 28. März 2019 unaufgefordert
neu eingereichten Bestätigungen [Erklärung des Arbeitgebers, Evaluation der
Sprachkenntnisse]).

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern
andere rechtliche Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
sowie interkantonalem Recht besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das
Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig.
Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die
Sachverhaltsfeststellungen klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der
Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit
Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit die
Beschwerdeführer den Sachverhalt bestreiten, genügen ihre bloss appellatorisch
erhobenen Einwände der gesetzlichen Begründungspflicht nicht; es ist darauf
nicht weiter einzugehen.

2.

2.1. Die kantonalen Behörden haben die Praxis des Bundesgerichts zu Fällen der
vorliegenden Art zutreffend wiedergegeben; es erübrigt sich, diese hier im
Detail zu wiederholen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6 S. 46 ff.; 139 I 330 E. 2 S. 335
ff., 16 E. 2 S. 18 ff.; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Urteil 2C_815/2018 vom 24.
April 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat den
Beschwerdeführer 1 der mehrfachen Vergewaltigung seiner Ehefrau für schuldig
befunden und ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon
12 Monate unbedingt) verurteilt, womit er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (bis 1. Januar 2019: AuG) erfüllt
(Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers indiziert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten
bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch dieses
Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für den Widerruf wegen
Straffälligkeit massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Hieran
ändert nichts, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das strafrechtliche
Verschulden als "sehr leicht" bzw. "leicht" bezeichnet hat. Die entsprechende
Einschätzung bindet die Migrationsbehörden nicht (vgl. nachstehende E. 2.4).

2.2.

2.2.1. Zwar soll die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit
geraumer Zeit im Land aufhält, nur mit einer gewissen Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen regelmässig ein öffentliches
Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Betroffenen zu beenden, da und
soweit er ein hochwertiges Rechtsgut verletzt hat. Als solches gilt (auch) die
sexuelle Integrität (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131 und das Urteil 2C_815/
2018 vom 24. April 2019 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2.2. Die Vergewaltigung zählt zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche -
vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a
Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten
anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt
das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck
gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt. Dies ist
hier aufgrund der konkreten Umstände nicht der Fall: Dass der Beschwerdeführer
1 "nur" seine Gattin vergewaltigt hat und nicht "allgemein gefährlich" ist, wie
die Beschwerdeführer einwenden, genügt aufgrund der mangelnden Einsicht des
Beschwerdeführers 1 in das Unrecht seiner Tat und die deshalb mit seinem
Verhalten verbundene Rückfallgefahr nicht, um den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

2.3. Der Beschwerdeführer hat seine Gattin insgesamt vier Mal vergewaltigt (ca.
2004/2005, Mai/Juli 2011, Sommer 2012 sowie Frühjahr 2013). Sein verpöntes
Verhalten erstreckte sich über fast zehn Jahre bzw. die ganze Dauer der Ehe
hinweg. Obwohl das Regionalgericht Bern-Mittelland objektiv wie subjektiv eher
von einem leichten Verschulden ausgegangen ist, hat es doch unterstrichen, dass
der Beschwerdeführer 1 durch seine Gewalttätigkeit und den psychischen Druck
über all die Ehejahre ein "Klima der Angst geschaffen" habe, "um seine Macht
und Bedeutung in der Ehe zu demonstrieren". Er habe seine Gattin bei den
verschiedenen Vorfällen unter anderem festgehalten, sie geschlagen, sie aufs
Bett gestossen, sich dann auf sie gelegt, ihren Arm auf ihren Hals gedrückt und
gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Während seinen
Einvernahmen machte der Beschwerdeführer 1 mehrmals deutlich, dass er im
traditionalistischen Rollenverständnis seiner Heimat verhaftet geblieben ist,
obwohl auch in der Türkei die Vergewaltigung der Ehefrau unter Strafe steht
("Er verstehe nicht, wenn eine Frau keinen Geschlechtsverkehr möchte und dies
dann erzwungen werde, dass das ein Riesenproblem sei"). Die Antworten des
Beschwerdeführers waren oft nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich; zudem
zog er die Situation - wie dem Strafurteil zu entnehmen ist - teilweise ins
Lächerliche. Noch in der Eingabe an das Bundesgericht erklärt er, das
Strafurteil vom 17. Januar 2018 sei ein Fehlentscheid.

2.4.

2.4.1. Das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren verfolgen
unterschiedliche Zwecke, weshalb die Migrationsbehörde nicht an die
Einschätzung des strafrechtlichen Verschuldens gebunden ist, auch wenn sie
diese mitberücksichtigt: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige
Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der
Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund.

2.4.2. Der Beschwerdeführer ist zwar bis zum Urteil vom 17. Januar 2018
offenbar nicht straffällig geworden; da er aber in den verschiedenen Verfahren
weder Reue noch Einsicht gezeigt und seine Ehefrau während des Zusammenlebens
mindestens vier Mal vergewaltigt hat, ist aufgrund seiner Einstellung nicht
auszuschliessen, dass er wiederum straffällig wird; das entsprechende Risiko
kann - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - ausländerrechtlich nicht
hingenommen werden. Der Beschwerdeführer legt keine Elemente dar, die seit
seinen Straftaten einen konkreten Entwicklungs- und Reifeprozess bezüglich
seines Rollenverständnisses von Mann und Frau belegen würden; die
Rückfallgefahr erweist sich deshalb nicht auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK ausländerrechtlich vertretbares Mass reduziert (vgl. das Urteil 2C_815/
2018 vom 24. April 2019 E. 3.3).

2.4.3. Wenn das Kantonsgericht auf die Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017
bzw. 2C_410/2018 vom 7. September 2018 verwiesen hat, ist dies - entgegen der
Kritik des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden: In den zitierten
Erwägungen ist von einem "migrationsrechtlichen Verschulden" die Rede, womit
dieses gegenüber dem strafrechtlichen Verschulden abgegrenzt wird. Beide
Entscheide unterstreichen die unterschiedlichen Zwecke des Straf- sowie des
ausländerrechtlichen Verfahrens. Der Verweis bezieht sich dabei auf die dort
festgehaltenen allgemein gültigen Elemente der bundesgerichtlichen Praxis und
nicht auf einen Vergleich der Schwere der verschiedenen Fälle untereinander.

3.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegt sein privates
Interesse, hier verbleiben zu können, das öffentliche Interesse, dass er in
seine Heimat zurückkehrt, nicht:

3.1. Der Beschwerdeführer 1 ist mit 24 Jahren und damit erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist. Er hat über die Hälfte seines
Lebens in der Türkei verbracht, wo er sozialisiert worden ist. Während der
prägenden Kinder- und Jugendjahre befand er sich in der Heimat. Wie seine
Erklärungen im Strafverfahren bezüglich der Rolle der Gattin zeigen, ist er
nach wie vor in der heimatlichen Kultur verwurzelt; er hat trotz eines
Aufenthalts von rund 17 Jahren die hiesigen Wertvorstellungen kaum übernommen,
wie die wiederholte Vergewaltigung seiner Gattin belegt. Er spricht Türkisch
und kann sich damit in der Heimat verständigen. In der Schweiz waren er und
seine Familie teilweise auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, was - entgegen
der Kritik der Beschwerdeführer - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung,
jedoch nicht als separater Widerrufsgrund, mitberücksichtigt werden darf (vgl.
Art. 63 Abs. 2 AIG). Die deutsche Sprache lernte der Beschwerdeführer erst spät
und nur lückenhaft, wie sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt ergibt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Seine Integration in
die hiesigen Verhältnisse kann weder sozial noch beruflich als gelungen bzw.
zumindest der Dauer seines Aufenthalts entsprechend gelten. Zwar geht er heute
einer Arbeit im Baugewerbe nach; dies wird er aber auch in seiner Heimat tun
können. Das in der Schweiz erworbene Wissen wird ihm bei der Rückkehr in die
Türkei dienlich sein und ihm erlauben, sich dort mit seiner neuen Familie eine
Existenz aufzubauen.

3.2.

3.2.1. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass er wegen der
Unterhaltszahlungen an die Kinder aus der ersten Beziehung in Anwendung von
Art. 8 EMRK im Land verbleiben dürfe. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die
Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und
den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [Besuchsrecht]).

3.2.2. Das Sorgerecht kann - im Unterschied zur Obhut - auch vom Ausland her
ausgeübt werden. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass der ausreisepflichtige
ausländische Elternteil sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und
dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Das private Interesse eines
ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag in dieser Situation das
öffentliche Interesse an seiner Ausreise dann zu überwiegen, wenn zwischen ihm
und seinem in der Schweiz lebenden Kind eine enge Beziehung in affektiver wie
wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende
Elternteil tadellos verhalten hat und die Beziehung zum Kind wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er auszureisen hätte, praktisch
nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 99 mit
Hinweisen).

3.2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine enge affektive Beziehung
zu seinen beiden Töchtern zu unterhalten. Dass er seinen finanziellen
Unterhaltspflichten nachkommt, ist ihm zugutezuhalten, genügt jedoch nicht, um
aufgrund der Beziehung zu seinen Kindern im Rahmen von Art. 8 EMRK in der
Schweiz verbleiben zu können. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu ihnen
besuchsweise - und über die elektronischen Medien praktisch täglich - von der
Türkei aus pflegen; seine Anwesenheit in der Schweiz ist hierfür nicht
erforderlich.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer 1 einwendet, dass ohne seinen Verdienst
seine ehemalige Gattin und die Kinder auf Sozialleistungen angewiesen wären,
belegt er dies nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die
beiden Töchter inzwischen 12 und 15 Jahre alt, womit deren Mutter zugemutet
werden kann, sich gegebenenfalls ihrerseits um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen, zumal sie offenbar eine Ausbildung als Köchin abgeschlossen hat.

4.

Wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht
widerrufen, verbleibt keine Rechtsgrundlage, den weiteren Beschwerdeführern
eine Bewilligung zum Verbleib in der Schweiz zu erteilen. Hieran ändert nichts,
dass sie sich bereits seit 2015 illegal beim Beschwerdeführer 1 aufhalten und
die Behörden damit vor vollendete Tatsachen gestellt haben. Sie müssen das Land
- wie der Beschwerdeführer 1 - verlassen, was problemlos möglich ist, da es
sich bei dessen Partnerin um eine Landsfrau handelt und das gemeinsame
Kleinkind sich noch als anpassungsfähig erweist.

5.

5.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Ergänzend kann auf die
Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5.2. Die Beschwerdeführer ersuchen im bundesgerichtlichen Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen:
Angesichts der Begründung im angefochtenen Entscheid bestanden vor
Bundesgericht keine ernsthaften Erfolgsaussichten (Art. 64 BGG;
"Aussichtslosigkeit"). Bei der Festsetzung der Höhe der geschuldeten
Gerichtsgebühr (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) trägt das Bundesgericht jedoch dem
Umstand Rechnung, dass es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht vorweg behandelt hat, was es den Beschwerdeführern
ermöglicht hätte, ihre Beschwerde allenfalls noch zurückzuziehen. Die
Beschwerdeführer haften für die bundesgerichtlichen Kosten solidarisch (Art. 66
Abs. 5 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar